Sofern Sie in den 60er Jahren eine echte Lehre absolviert haben, bestand auch Versicherungspflicht und es sollten Beiträge abgeführt worden sein. Den Nachweis können Sie ggf. über Ihre damalige Krankenkasse führen.
Sollte ausnahmsweise keine Versicherungspflicht bestanden haben (z.B. Elternlehre, Meistersohn) bietet sich für Zeiträume bis 6/1965 als Anrechnungsgrundlage § 247 Abs. 2a SGB VI an. Danach können eben solche Zeiten auch ohne Beitragsleistung angerechnet werden.
Wurden Beiträge aber nicht abgeführt, wird die nachträgliche Anerkennung für Zeiten ab 07/1965 wohl nicht möglich sein (§ 55 SGB VI).
Ansonsten muss man gucken, ob es tatsächlich eine Berufsausbildung in eigentlichen Sinne war. Dazu kommt rentenrechtlich eine Anrechnungszeit in Frage.
Tatsache ist aber, dass es so unendlich viele verschiedene Ausbildungsgänge gibt/gab, dass an dieser Stelle kaum eine genaue Antwort möglich ist, wie die Zeit eigentlich versicherungsrechtlich zu beurteilen war.
Deswegen auch oben der Hinweis auf die Krankenkasse, die hatte den Sachverhalt damals zu beurteilen. Fragen sie doch dort erst einmal nach.
Danach reichen Sie alle Unterlagen ein, die Sie noch haben, beim RV-Träger ein und beantrragen Sie die Anrechnung der Zeit bzw. gehen ggf. in ein Widerspruchs-/ Klageverfahren.