1. Vgl. Ausführungen vom 06.05.2010 (Bewertung Fachschule bei Rente).
2. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gem. § 71 SGB VI gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung.
1. Die Aussagen in der genannten Ziffer 2 beziehen sich auf die Bewertung der Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (vgl. § 71 SGB VI).
2. Im Rahmen des § 54 SGB VI sind nur noch Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde sind auch die tatsächlichen Ausbildungszeiten vom Rentenversicherungsträger zu ermitteln.
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