Hallo Steffi,
für die Zeit Ihres Auslandstrips nach Abschluss der Ausbildung können freiwillige Beiträge nicht nachgezahlt werden.
Die Möglichkeit einer Beitragsnachzahlung gibt es lediglich unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Ausbildung, wenn der Antrag vor Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wird.