Hallo Bea,
Bemessungszeitraum ist regelmäßig der letzte Kalendermonat vor Beginn der Leistungen oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit (§ 67 SGB IX). Sofern Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung ausgesteuert und durchgehend arbeitsunfähig waren, sollte im Regelfall die Kontinuität der Bemessungsgrundlage gelten (§ 69 SGB IX), insofern könnte das Übergangsgeld auf Grundalge des Krankengeldes als Berechnungsgrundlage festgesetzt werden. Ohne genaue Prüfung des konkreten Sachverhalts anhand Ihrer Unterlagen kann keine verbindliche Auskunft getroffen werden. Bitte wenden Sie sich für eine genaue Auskunft an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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