Hallo Hallöschen,
nach § 145 SGB III haben auch die Personen Anspruch auf Arbeitslosengeld, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
Sie müssten also zunächst ersteinmal weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, solange der Rentenversicherungsträger noch nicht über die Erwerbsminderung entschieden hat oder der Anspruchszeitraum für das Arbeitslosengeld erschöpft ist. Die abschließende Entscheidung hierzu trifft aber die zuständige Agentur für Arbeit. Insoweit ist es mir im Rahmen dieses Forums zur Rentenversicherung leider auch nicht möglich, detaillierte Auskünfte zu diesem Thema zu erteilen.
Aufgrund der Komplexität Ihres Sachverhalts empfehle ich Ihnen jedoch zunächst eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers. Hier kann man besser auf Ihren individuellen Einzelfall eingehen, als dies im Rahmen dieses Forums möglich wäre. Soweit sich dann noch weitere Fragen - gerade auch im Hinblick auf den Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit - ergeben, die sich auch nicht bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit zufriedenstellend klären lassen, können Sie sich auch an einen der einschlägigen Sozialverbände (VdK oder SoVD) oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden.