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Experten-Antwort

Ausgewandert mit Erwerbsminderungsrente, und plötzlich kein EU-Land mehr?

von ma44418.10.2021 | 10:48
99 Ansichten
3 Antworten
Hallo! Ich überlege, aus gesundheitlichen Gründen ins europäische Ausland zu ziehen. Ich beziehe eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente (keine Arbeitsmarktrente!). Wenn ich ins europäische Ausland ginge, würde ich die Rente ja dort ausgezahlt bekommen und die deutsche Krankenversicherung behalten können. Aber wie verhält es sich, wenn das EU-Land plötzlich aus der EU austreten sollte? Würde mir die Rente dann gekürzt oder gestrichen werden? Gibt es dazu überhaupt Regelungen? Vielen Dank im Voraus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.10.2021 | 14:35

Hallo ma444,

sollte sich solch ein Fall abzeichnen, wird die Deutsche Rentenversicherung rechtzeitig über die Regelungen im Hinblick auf die Rente informieren. Die konkreten Auswirkungen auf Ihre Auslandsrente können Sie dann mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger besprechen.

Bezüglich Ihrer Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

2 Antworten

Kkhham 18.10.2021 | 11:11
Nein, außer Sie haben rentenrelevante Zeiten aus dem Ausland dann sollten Sie sich vor einem Auslandsabenteuer beraten lassen.
Siehe hieram 18.10.2021 | 12:22
Ein 'plötzlicher' Austritt eines Landes aus der EU wäre ziemlich ungewöhnlich (siehe Brexit...). Und sollte dies doch der Fall sein, greifen dann wohl zunächst Übergangsregelungen in den Sozialversicherungsabkommen. Das für Ihr 'Wunschland' geltende Sozialversicherungsabkommen finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/… Bezüglich der Möglichkeit, weiter in der deutschen Krankenversicherung versichert zu bleiben, bzw. über die dann auch für im Ausland geltende enthaltenen Leistungen, sollten Sie sich aber auf jeden Fall unabhängig davon gesondert sowohl bei Ihrer Krankenkasse als auch im 'Wunschland' informieren. Tipp nebenbei: Beachten Sie auch, dass das Steuerrecht im 'Wunschland' zur Versteuerung Ihrer Rente führen kann, auch wenn diese in D bisher nicht zu einer Steuerzahlung führte. Hierzu können Sie ein evtl. bestehendes 'Doppelbesteuerungsabkommen' zu Rate ziehen, bzw. sich beim Finanzamt in D und im 'Wunschland' informieren. Gute Reise!
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