Hallo,
am 31.3. eines jeden Jahres endet die Frist für die Einzahlung von freiwilligen Beiträgen für das jeweilige Vorjahr.
Bei einer Ausgleichzahlung der Rentenminderung ( § 187a SGBVI ) gilt, dass die Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Berechnung gezahlt werden müssten, damit die entsprechenden Zahlungswerte gültig bleiben. Bei einer späteren Zahlung würden dann ggfs. neue und damit andere Rechengrößen Anwendung finden.
Wenn Sie den Antrag 2023 gestellt haben, können Sie den alten Preis haben - auch wenn Sie die Überweisung erst 2024 tätigen.
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