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Experten-Antwort

Ausgleich bis 31.3 zum Preis von 2023

von Ausgleich 16.02.2024 | 11:41
208 Ansichten
5 Antworten
Guten Tag ist es richtig, dass Sonderzahlungen in die DRV ( Ausgleich Minderung ) die bis 31.3 erfolgen noch den "Rentenpunktpreis " von 2023 haben ? Steuerlich wirksam wird es natürlich dann für das Jahr 24 in dem die Zahlung geflossen ist. Ist das so korrekt ? besten Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.02.2024 | 10:45

Hallo,

am 31.3. eines jeden Jahres endet die Frist für die Einzahlung von freiwilligen Beiträgen für das jeweilige Vorjahr.

Bei einer Ausgleichzahlung der Rentenminderung ( § 187a SGBVI ) gilt, dass die Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Berechnung gezahlt werden müssten, damit die entsprechenden Zahlungswerte gültig bleiben. Bei einer späteren Zahlung würden dann ggfs. neue und damit andere Rechengrößen Anwendung finden.

4 Antworten

187aam 16.02.2024 | 12:15
Wenn die Auskunft vom 31.12.2023 ist (was in Zweifel zu ziehen ist), dann ja.
Ultraam 16.02.2024 | 13:22
Erfolgt die Zahlung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Auskunft über die Höhe des Ausgleichsbetrages, ist der "Preis" aus dem Jahr der Beantragung der Auskunft maßgeblich. Wer später zahlt, zahlt den "Preis", der in dem Jahr der Zahlung gilt. PS: Der Stichtag 31.03. ist nur bei freiwilligen Beiträgen maßgeblich. Bis zu diesem Datum können noch Beiträge für das Vorjahr gezahlt werden. Hat nichts mit der Ausgleichzahlung zu tun.
Sebastianam 18.02.2024 | 02:39
Wenn Sie den Antrag 2023 gestellt haben, können Sie den alten Preis haben - auch wenn Sie die Überweisung erst 2024 tätigen.
Sebastianam 18.02.2024 | 08:51
Sebastian schrieb

Wenn Sie den Antrag 2023 gestellt haben, können Sie den alten Preis haben - auch wenn Sie die Überweisung erst 2024 tätigen.

Entschuldigung, meine Antwort ist wie eigentlich immer, außer wenn ich andere korrekte Antworten wiederhole, falsch, daher bitte ignorieren.
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