Hallo,
am 31.3. eines jeden Jahres endet die Frist für die Einzahlung von freiwilligen Beiträgen für das jeweilige Vorjahr.
Bei einer Ausgleichzahlung der Rentenminderung ( § 187a SGBVI ) gilt, dass die Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Berechnung gezahlt werden müssten, damit die entsprechenden Zahlungswerte gültig bleiben. Bei einer späteren Zahlung würden dann ggfs. neue und damit andere Rechengrößen Anwendung finden.