Hallo,
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2021 berechneten
Faktoren betragen im Jahr 2021
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7.726,6260,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7.316,8807,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001294226,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001366703,
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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