Hallo TomS,
eine Ausgleichszahlung für die Rentenminderung können Sie ab dem 50. Lebensjahr leisten. Die Zahlung kann als Einmalzahlung oder in Teilzahlungen (bis zu zweimal jährlich) erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Rentenminderung nur teilweise auszugleichen.
Die Ausgleichszahlung ist jedoch nur möglich, wenn bis zum beabsichtigten Rentenbeginn einer vorzeitigen Altersrente die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt werden kann.
Da diese Beiträge zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen, sind sie steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Steuerfrei sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Im Gegenzug sind die aus diesen Beiträgen resultierenden Rentenzahlungen jedoch steuerpflichtig.
Auf Antrag können Sie eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung erhalten. Hierzu können Sie folgendes Formular verwenden:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0210.pdf?__blob=publicationFile&v=24