Hallo Balluf,
Im Regelfall ist keine neue Antragstellung (V0210) notwendig und Sie können eine nächste/weitere (Teil-)Zahlung jederzeit vornehmen.
ACHTUNG: Sollten Sie das angenommene Rentenbeginndatum der ursprünglichen Ausgleichsberechnung bereits erreicht bzw überschritten haben, dann wäre eine neue Ausgleichsauskunft erforderlich.