Hallo, Funda,
Ausgleichszahlungen sind grds. ab dem 50. Lebensjahr möglich und beziehen sich lediglich auf Altersrenten.
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Hallo, Funda,
Ausgleichszahlungen sind grds. ab dem 50. Lebensjahr möglich und beziehen sich lediglich auf Altersrenten.
Hallo Funda,
wie bereits der Experte Ihnen geantwortet hat, gelten die Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen nur für Altersrenten.
Allerdings können die Rentenversicherungsträger bei berechtigtem Interesse eine solche Auskunft auch an jüngere Versicherte erteilen. Allerdings ist zu bedenken, dass eine Auskunft über die Höhe der Ausgleichszahlungen der Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (!!!) im Hinblick auf den weit in der Zukunft liegenden Rentenbeginn nur Berechnungsergebnisse erhalten könnte, die mit eine zuverlässigen Prognose nicht zu vereinbaren wären. Daher wird von einer Auskunftserteilung an jüngere Versicherte grundsätzlich abgesehen.
Ein Ausgleich der Rentenminderungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung durch eine Beitragszahlung ist dagegen nicht möglich. Wird eine Erwerbsminderungsrente laufend und dauerhaft (keine zeitliche Befristung) geleitstet, kann jedoch die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt.
Daher ist eine ausführliche Beratung zu empfehlen, wenn es zu einer Erwerbsminderungsrenten kommen sollte.
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