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Experten-Antwort

Ausgleich Rentenabschläge

von Funda31.08.2017 | 14:31
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, nachdem ich (wahrscheinlich) in absehbarer Zeit erwerbsgemindert werde, habe ich mir die Frage gestellt, ob es sinnvoll wäre (möglich wäre es lt. Auskunft meines RV-Trägers bei Geltendmachung von berechtigtem Interesse), bereits jetzt (ich bin 43) eine Zahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung in der Altersrente zu machen, die ich ja dann, wenn ich richtig informiert bin, auch in einer etwaigen Erwerbsunfähigkeitsrente als Zuschlag drinnen hätte. Werden dann bei meiner Erwerbsunfähigkeitsrente die eingezahlten Beträge auch gekürzt (10,8%)? Oder bekomme ich den Zuschlag ungekürzt? Vielen Dank schon mal

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Funda,

Ausgleichszahlungen sind grds. ab dem 50. Lebensjahr möglich und beziehen sich lediglich auf Altersrenten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Funda,

wie bereits der Experte Ihnen geantwortet hat, gelten die Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen nur für Altersrenten.

Allerdings können die Rentenversicherungsträger bei berechtigtem Interesse eine solche Auskunft auch an jüngere Versicherte erteilen. Allerdings ist zu bedenken, dass eine Auskunft über die Höhe der Ausgleichszahlungen der Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (!!!) im Hinblick auf den weit in der Zukunft liegenden Rentenbeginn nur Berechnungsergebnisse erhalten könnte, die mit eine zuverlässigen Prognose nicht zu vereinbaren wären. Daher wird von einer Auskunftserteilung an jüngere Versicherte grundsätzlich abgesehen.

Ein Ausgleich der Rentenminderungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung durch eine Beitragszahlung ist dagegen nicht möglich. Wird eine Erwerbsminderungsrente laufend und dauerhaft (keine zeitliche Befristung) geleitstet, kann jedoch die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt.

Daher ist eine ausführliche Beratung zu empfehlen, wenn es zu einer Erwerbsminderungsrenten kommen sollte.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

Reutersam 31.08.2017 | 15:13
Hallo Funda, auch der Anteil der Rente, der auf die zum Ausgleich der Rentenabschläge eingezahlt Beiträge entfällt, wird bei einer Erwerbsminderungsrente oder auch einer Hinterbliebenenrente um den jeweils zutreffenden Abschlag gekürzt. D.h. ohne Berücksichtigung von zukünftigen Rentenerhöhungen oder auch - sofern Sie in diesem Fall vorteilhafterweise sogenannte OST Entgeltpunkte haben - der beschlossenen Angleichung der Ostrenten, ist ungefähr eine Rentenbezugszeit von knapp 20 Jahren erforderlich, damit sich der eingezahlte Beitrag amortisiert. Ggf. können auch steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Auch für diese Einzahlung gilt: Rente ist immer Wette auf ein möglichst langes Leben. Daher müssen Sie schon selbst auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands eine Entscheidung treffen. Aber wenn Sie etwas für ihre Alters bzw. in ihrem Fall auch Erwerbsunfähigkeitsabsicherung machen wollen, sind Sie derzeit mit Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zumindest nach Meinung von Stiftung Warentest nicht schlecht beraten. "Stiftung Warentest schrieb am 24.08.2017 um 13:45 Uhr: Freiwillige Einzahlung und Rentenbezugszeit Wir haben verglichen. Ergebnis: freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung sind in den kommenden 15 Jahren lohnender als Beiträge für eine Rürup-Rente: https://www.test.de/Gesetzliche-Rente-Mit-der-Flexirente-zum-Ren… Zusatz: Liegt bei Ihnen zum Zeitpunkt der Antragsstellung für die Ausgleichszahlung bereits eine Erwerbsminderung vor, wirken sich die Beiträge im Regelfall erst bei einer späteren Altersrente aus.
Fortitude oneam 31.08.2017 | 16:02
Hallo Funda, bis zur Ihrer reguläre Regelaltersrente sind es noch 24 Jahre. Sollten Sie eines Tages eine EMR genehmigt bekommen, dann sind die 10,8% Abschlag auf Lebenszeit. Das ist Gesetz. Alles weitere wäre nur Spekulation. Eine Expertenantwort zur Ausgleichszahlung haben Sie erhalten. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Fundaam 01.09.2017 | 07:12
Mir wurde gesagt, dass Ausgleichszahlungen bei berechtigtem Interesse, welches ich hätte, auch bereits vor dem 50. Lebensjahr möglich sind. Dass ich nur Abschläge für eine Altersrente kaufen kann, ist mir auch klar. Meine Frage war (siehe ursprünglicher Beitrag), was passiert, wenn ich diese Abschläge bereits jetzt kaufe und in z.B. 2 Jahren EU-Rente bekomme? Dann erhalte ich ja diese gekauften Abschläge als Zuschlag. Geht dann davon auch der Abschlag weg (bei EU-Rente 10,8%)? Oder bleibt der gekaufte Anteil ohne Abschlag?
Fortitude oneam 01.09.2017 | 07:30
Hallo Fonda, der Beriff "EU" existiert nicht mehr und nennt sich schon länger "EMR " = Erwerbsminderungsrente. Etwas "kaufen" bei der DRV können Sie nicht, sondern Ausgleichzahlungen vornehmen und das ab dem 50. Lebensjahr und für die AR. Das was man Ihnen gesagt hat, ist falsch. Durchstöbern Sie mal die DRV Homepage. Die ist hervorragend bestückt mit Informationen. Mfg
Werner67am 01.09.2017 | 07:49
Hallo Fonda, so falsch denn doch wieder nicht. Im Rechtshandbuch der DRV Bund steht tatsächlich, dass die Auskunft (und damit auch die Zahlung) im Einzelfall und bei berechtigtem Interesse des Versicherten auch vor dem 50. Lebensjahr zugelassen werden kann. Es würde sich also um eine Einzelfallentscheidung Ihres Sachbearbeiters handeln. Die Ausgleichsbeträge sind grundsätzlich nur für den Ausgleich der Abschläge bei der Altersrente gedacht. Wenn die Zahlungen aber einmal geleistet worden sind, werden sie Bestandteil JEDER Rentenberechnung. D.h. sie erhöhen auch eine nachfolgende Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente. Der Erwerbsminderungsrente kommen aber natürlich nur die Beiträge zugute, die vor dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sind. Gruß Werner.
chiam 01.09.2017 | 21:14
Falls Sie zufällig Langzeitstudent gewesen sein sollten (mehr als acht Jahre schulische Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr; also typischerweise ein bis drei Jahre Schule plus sieben bis fünf Jahre Hochschule), gäbe es noch eine andere Möglichkeit: Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten. Das kann bis zum Tag vor dem 45. Geburtstag beantragt werden, käme also noch in Frage.
Ralf S.am 06.07.2019 | 07:25
Guten Tag, zunächst vielen Dank für die vorangegangene Diskussion, die zeigt, dass es doch viele unebantwortete Fragen gibt, bei denen ein Expertenrat doch hilfreich sein kann. Ich wüsste gern, was unter den Sachbearbeitern, die einen solchen Antrag auf Besondere Rentenauskunft auf den Tisch bekommen, als "berechtigtes Interesse" gilt oder akzeptiert werden könnte. Ich bin 44, schaffe die 35 Jahre (aber nicht die 45) Versicherungszeit, und sehe in der DRV den stabilen Anker bei der Altersvorsorge. Ich freue mich über jede Rückantwort!
Ungeschriebene Gesetzeam 06.07.2019 | 07:35
Zitat von Ralf S. anzeigenausblenden
Zunächst mal gehört es sich nicht, in einen Uraltbeitrag hineinzuschreiben. Daher sollten Sie einen neuen Thread eröffnen und Ihre Frage formulieren. Ob Ihr „Glaube an den stabilen Anker in der Altersvorsorge“ als Begründung ausreicht, wage ich aber zu bezweifeln. Ein bisschen „dünn“ eine derartige Begründung. Damit wäre die gesetzte Altersgrenze eine Farce!
Zahlendreheram 06.07.2019 | 08:10
Und wie wäre es mit Nachzahlung anstatt Ausgleich von Abschlägen?
am 06.07.2019 | 09:10
Welche Möglichkeit der Nachzahlung kennen Sie denn? Auf die Antwort würde mich sehr interessieren oder wollten Sie sich einfach nur mal ohne rentenrechtlichen Wissen hier in Szene setzen?
Modi1969am 06.07.2019 | 09:40
Hallo, den Einwand von Chi halte ich für die mögliche Lösung: wenn nicht anrechenbare Schul-und Studienzeiten vorliegen (16-17 und über Höchstdauer von 8 Jahren ab 17), können diese bis 45 (+4 Folgejahre) gekauft werden. Vorteil Par. 207 gegenüber Par. 187 a SGB VI: nachgekaufte Zeiten verändern den Schnitt aller Beiträge und somit auch (sofern Datum EM NACH Datum Zahlung) den Wert der in der EM-Rente enthaltenen Zurechnungszeit. Also wirken z.B. Höchstbeiträge im besten Fall doppelt, weil es neben Zuwachs aus Beitrag noch besser bewertete Zurechnungszeit gibt. Ausgleichszahlung Par. 187 a hingegen ist nur ZUSCHLAG auf erworbene Anwartschaft OHNE Auswirkung auf den Schnitt aller Beiträge (somit KEIN Einfluss auf Zurechnungszeit..). Inwiefern die SB das berechtigte Interesse an Par. 187a deutlich vor 50 akzeptiert, ist denke ich Einzelfallentscheidung. Jede Einzahlung in die RV ist im Falle der Verrentung den Abschlägen ausgesetzt. Aber -Par. 207 kann über Zurechnungszeit den rechnerischen Verlust aus den Abschlägen gerne auch mehr als ausgleichen. Rat : ab in die Beratungsstelle...
Ralf S.am 07.07.2019 | 04:30
Hallo, erstmal Dank für die Antworten, auch wenn es sich um einen Uralt-Thread handelt. Das Thema passt doch irgendwie zusammen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Auskunft vor dem 50. Lebensjahr ausdrücklich vorgesehen, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt. Also wird es Umstände geben, die dafür sprechen, dass es sich nicht um eine Farce sondern eine Lösung für besondere Situationen handelt. Deshalb noch einmal die klare Frage: Aus welchen Umständen könnte denn ein SB ein berechtigtes Interesse ableiten? Zum Thema Nachzahlung von Ausbildungszeiten: Schon erledigt. Und mein Eindruck von der Beratung bzw. Qualität der Sachbearbeitung war sicher nicht der beste, aber das ist ein anderes Thema. Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
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