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Experten-Antwort

Ausgleich Rentenminderung 2020

von Alexander04.05.2021 | 08:37
110 Ansichten
6 Antworten

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Hallo liebes Expertenteam, am 22.03.2021 habe ich ich eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung von Ihnen erhalten. Gilt das als "anhängiges Verfahren" um noch für 2021 ein Einzahlung zu leisten, obwohl die Frist dafür schon verstrichen ist. Vielen Dank für die Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alexander,

hier muss ich Schade zustimmen, denn die Abschläge können Sie theoretisch bis zum geplanten Rentenbeginn ausgleichen.

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5 Antworten

Schadeam 04.05.2021 | 09:53
Verstehe Ihr Anliegen nicht! Wenn Sie eine Auskunft haben wieviel Sie zum Abschlagsausgleich einzahlen können, hat das mit der Frist 31.03.2021 (gilt für freiwillige Beiträge fürs Vorjahr) überhaupt nichts zu tun. Dann können Sie den angezeigten Betrag oder einen Teil davon jederzeit einzahlen. Ob gleich oder im Oktober oder gar nicht ist zunächst mal völlig egal. Ich glaube Sie haben sich da verrannt.
Feliam 04.05.2021 | 13:38
Es gibt keine Frist, bis zu der die Ausgleichsbeiträge eingezahlt werden können (außer dem Zeitpunkt der Regelaltersrente). Wenn Sie allerdings meinen, die Zahlungen noch für 2020 steuerlich (!!!)geltend machen zu wollen, muss das Geld bei Ihnen auch 2020 abgeflossen sein, also bei der Rentenversicherung eingezahlt. Der Zeitpunkt der Antragstellung und des Bescheids und der anschließenden Zahlung haben ggf.nur was mit der rentenrechtlichen (!!!) Bewertung zu tun. Die Frist 31.03. bezieht sich nur auf "echte" freiwillige Beiträge, die für konkrete Monate eingezahlt werden.
Valzuunam 04.05.2021 | 13:22
Da diese Frage ausschließlich das Steuerrecht betrifft, dürfte sie in diesem Forum fehl am Platz sein. Und wenn Ihr Steuerberater diese nicht beantworten kann... (naja, müssen Sie wissen). Ich vermute aber ganz stark, dass das Finanzamt nur interessiert in welchem Jahr Sie tatsächlich zahlen - ohne wenn und aber.
Schadeam 04.05.2021 | 13:35
Wenn Sie steuerliche Aufwendungen des Jahres 2020 in der Steuererklärung 2021 geltend machen wollen, hätten Sie das Geld spätestens am 31.12.2020 überweisen müssen. Aber 1.) ist dies ein Steuerthema und keine Rentenfrage und 2.) gilt die von Ihnen genannte Frist in Ihrer Konstellation nicht. PS: auch wenn jemand bis 31.03.21 freiwillige Beiträge fürs Jahr 2020 entrichtet hat, kann er die 2021 erfolgte Zahlung nicht schon steuerlich fürs Jahr 2020 geltend machen.
Alexanderam 04.05.2021 | 13:13
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Vielleicht habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt. Da ich den Betrag nicht auf einmal einzahlen kann, sondern über die Jahre stückeln möchte, um auch die Steuervorteile zu nutzen. Der Höchstbeitrag der steuerlich anerkennbaren Aufwendungen liegt bei bei 25.786,80 Euro für Alleinstehende. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare ist es doppelt so viel. (Dies verneint allerdings hartnäckig mein Steuerberater!?) Die Zahlungen sollten aber bis bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Und diese Frist für 2020, also der 31. März 2021 ist verstrichen.
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