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Experten-Antwort

Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme

von CharlotteREnt09.12.2022 | 20:45
167 Ansichten
3 Antworten
Gibt es eine Möglichkeit eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn es noch keinen Bescheid auf den Antrag V0210 gibt? Der Antrag wurde wahrscheinlich zu spät gestellt, deshalb wird es den Bescheid wohl in diesem Jahr nicht mehr geben. Gleichzeitig wäre aus mehreren Gründen interessanter, wenn die Ausgleichzahlung noch in diesem Jahr erfolgen könnte. Ich würde mich sehr freuen, wenn ich hierzu eine Information erhalten könnte. Mit freundlichen Grüßen, CharlotteRent

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.12.2022 | 08:48

Hallo CharlotteREnt,

Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Hierbei muss der Versicherte zunächst erklären, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen. Die durch den sich daraus ergebenden Abschlag berechnete Rentenminderung kann durch Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Der Umfang der Beitragszahlungen ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, die sich unter Zugrundelegung des vom Versicherten beabsichtigten Beginns der vorzeitigen Altersrente voraussichtlich ergibt.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auch unter folgenden Links:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220805_rentenminderung_ausgleichen.html#:~:text=F%C3%BCr%20jeden%20Monat%2C%20den%20Sie,Sie%20daf%C3%BCr%20besondere%20Beitr%C3%A4ge%20zahlen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/Flexirente/Flexirente_Sonderzahlung.html#967fc386-dca7-4df8-a8ed-b62e0b31fb12

https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/rentenminderung-ausgleichen-so-gehts.html

Im Übrigen wäre es zwar grundsätzlich möglich, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, ohne die hierfür zu erstellende Auskunft abzuwarten – dennoch möchte ich davon abraten, da hier zusätzlicher (und eigentlich unnötiger) Verwaltungsaufwand entsteht. Darüber hinaus besteht hier auch die Gefahr, dass der eingezahlte Betrag höher ist als der tatsächlich zulässige Ausgleichsbetrag und dann ein zusätzliches Erstattungsverfahren eingeleitet werden muss.

Soweit Sie dennoch die Beiträge ohne entsprechende Rentenauskunft einzahlen wollen, sollten Sie hierbei unbedingt Ihre Versicherungsnummer und den Zahlungsgrund benennen um eine zutreffende manuelle Zuordnung gewährleisten zu können.

2 Antworten

Schade am 09.12.2022 | 21:04
Dazu gibt es in den letzten 2 Wochen garantiert 10 Themenbeiträge hier im Forum, einfach mal ne Stunde stöbern. Viel Spaß
Schade Ergänzungam 09.12.2022 | 21:19
z.B. der Beitrag von Micha vom 07.12. und die Antworten dazu.
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