Hallo CharlotteREnt,
Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Hierbei muss der Versicherte zunächst erklären, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen. Die durch den sich daraus ergebenden Abschlag berechnete Rentenminderung kann durch Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Der Umfang der Beitragszahlungen ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, die sich unter Zugrundelegung des vom Versicherten beabsichtigten Beginns der vorzeitigen Altersrente voraussichtlich ergibt.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auch unter folgenden Links:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220805_rentenminderung_ausgleichen.html#:~:text=F%C3%BCr%20jeden%20Monat%2C%20den%20Sie,Sie%20daf%C3%BCr%20besondere%20Beitr%C3%A4ge%20zahlen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/Flexirente/Flexirente_Sonderzahlung.html#967fc386-dca7-4df8-a8ed-b62e0b31fb12
https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/rentenminderung-ausgleichen-so-gehts.html
Im Übrigen wäre es zwar grundsätzlich möglich, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, ohne die hierfür zu erstellende Auskunft abzuwarten – dennoch möchte ich davon abraten, da hier zusätzlicher (und eigentlich unnötiger) Verwaltungsaufwand entsteht. Darüber hinaus besteht hier auch die Gefahr, dass der eingezahlte Betrag höher ist als der tatsächlich zulässige Ausgleichsbetrag und dann ein zusätzliches Erstattungsverfahren eingeleitet werden muss.
Soweit Sie dennoch die Beiträge ohne entsprechende Rentenauskunft einzahlen wollen, sollten Sie hierbei unbedingt Ihre Versicherungsnummer und den Zahlungsgrund benennen um eine zutreffende manuelle Zuordnung gewährleisten zu können.
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