Hallo Fuch1,
die Zahlung kann als Einmalzahlung oder in Teilzahlungen, maximal bis zu dem mitgeteilten Betrag, erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Rentenminderung nur teilweise auszugleichen. Die konkrete Höhe des höchstmöglichen Ausgleichsbetrages wird individuell von der Rentenversicherung berechnet und kann der besonderen Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers – „Rentenminderung durch beabsichtigte vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ – entnommen werden.
Der mitgeteilte Ausgleichsbetrag bleibt maßgebend, wenn eine vollständige Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft erfolgt. Wird die Sonderzahlung dagegen zu einem späteren Zeitpunkt oder in Teilbeträgen über einen Zeitraum von mehreren Jahren geleistet, kann sich die Gesamtsumme ändern. Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur Rentenversicherung. Wird die Altersrente nicht zum ursprünglich beabsichtigten Rentenbeginn in Anspruch genommen, muss vor einer (weiteren) Zahlung eine neue Auskunft zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages beantragt werden.
Ein gegebenenfalls zu viel gezahlter Betrag, der für den vollständigen Ausgleich der Rentenminderung nicht erforderlich ist, ist an den Einzahler zurückzuzahlen