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Ausgleich Rentenminderung - Termine

von Fuchs111.10.2021 | 00:11
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Hallo, ich habe von der DRV eine Information zum Rentenminderung-Ausgleich im Januar 2021 angefordert und erhalten. Die von der DRV berechneten Auslgeichszahlung würde ca. 50.000 € betragen, wenn ich im Alter von genau 63 Jahre in Rente ab 01.12.2021 gehe. (ich werde am 29.11.2021 63 Jahre alt) Ich weiß, dass ich diese Ausgleiszahlung leisten kann, solange ich noch keine Altersrente beziehe. Was pasiert wenn ich die Ausgleichzahlung in Höhe von 50.000 € erst am 03.01.2022 oder 01.02.2021 leiste und bis dahin noch keine Altersrente beziehe? Ich wäre bis dahin 63 Jahre +1 Monat bzw. +2 Monate alt. Normalerweise hätte ich für einen möglichen Rentenbegin im Januar oder Februar 2022, eine neue Anfrage anforden müssen. Der Ausgleichsbetrag auf diese neue Anfrage wäre kleiner als oben angegeben (beispielsweise 49.000 €). Soweit ich weiß, darf man aber nur den maximalen von der DRV angezeigten Betrag zum angedachten Datum des Rentenbegins einzahlen. Würde diese 1.000 € nicht akzeptiert und zurück überwiesen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fuch1,

die Zahlung kann als Einmalzahlung oder in Teilzahlungen, maximal bis zu dem mitgeteilten Betrag, erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Rentenminderung nur teilweise auszugleichen. Die konkrete Höhe des höchstmöglichen Ausgleichsbetrages wird individuell von der Rentenversicherung berechnet und kann der besonderen Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers – „Rentenminderung durch beabsichtigte vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ – entnommen werden.

Der mitgeteilte Ausgleichsbetrag bleibt maßgebend, wenn eine vollständige Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft erfolgt. Wird die Sonderzahlung dagegen zu einem späteren Zeitpunkt oder in Teilbeträgen über einen Zeitraum von mehreren Jahren geleistet, kann sich die Gesamtsumme ändern. Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur Rentenversicherung. Wird die Altersrente nicht zum ursprünglich beabsichtigten Rentenbeginn in Anspruch genommen, muss vor einer (weiteren) Zahlung eine neue Auskunft zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages beantragt werden.

Ein gegebenenfalls zu viel gezahlter Betrag, der für den vollständigen Ausgleich der Rentenminderung nicht erforderlich ist, ist an den Einzahler zurückzuzahlen

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