Hallo Fragi,
Ihren Angaben nach üben Sie eine Beschäftigung aus. Somit ist eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nicht gegeben.
Sofern Sie bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, besteht die Möglichkeit, dass Sie mit dem Vordruck V0210 eine Ausgleichszahlung der Rentenminderung bei einer vorgezogenen Altersrente bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen können.
Ihr Rentenversicherungsträger wird Ihnen dann eine Auskunft darüber erteilen, welcher Ausgleichsbetrag zu zahlen wäre, um die Rentenminderung auszugleichen.
Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird für jeden Versicherten individuell ausgerechnet. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge besteht nicht.
Es können nur Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden.
Ohne weitere Kenntnis Ihres Versicherungskontos ist es uns nicht möglich, eine genauere Auskunft zu geben. Wir schlagen Ihnen daher vor, sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung