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Experten-Antwort

Ausgleich TVöD

von Fragi30.05.2023 | 07:56
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin im öffentlichen Dienst beschäftigt. Leider sieht der TVöD für das Jahr 2023 keine Erhöhung des Sozialversicherungsbrutto vor, so dass die EP für 2023 geringer ausfallen werden. Ggf. die EP bei der Zurechnungszeit für Erwerbsminderungsrente nicht erhöht werden. Kann ich per V060 Beiträge nachzahlen, die sich bei der EM-Rente dann auswirken, vor allem bei der Zurechnungszeit? Wie viel muss ich ggf. für 0,3 EP einzahlen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragi,

Ihren Angaben nach üben Sie eine Beschäftigung aus. Somit ist eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nicht gegeben.

Sofern Sie bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, besteht die Möglichkeit, dass Sie mit dem Vordruck V0210 eine Ausgleichszahlung der Rentenminderung bei einer vorgezogenen Altersrente bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen können.

Ihr Rentenversicherungsträger wird Ihnen dann eine Auskunft darüber erteilen, welcher Ausgleichsbetrag zu zahlen wäre, um die Rentenminderung auszugleichen.

Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird für jeden Versicherten individuell ausgerechnet. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge besteht nicht.

Es können nur Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden.

Ohne weitere Kenntnis Ihres Versicherungskontos ist es uns nicht möglich, eine genauere Auskunft zu geben. Wir schlagen Ihnen daher vor, sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Miffyam 30.05.2023 | 09:04
Langsam dürfte sich herumgesprochen haben, dass ich freiwillige Einzahlung bei Erwerbsminderungsrente nicht lohnen. Dann können Sie das Geld gleich in die Mülltonne schmeißen.
Schadeam 30.05.2023 | 10:11
Ich gehe davon aus dass Sie derzeit versicherungspflichtig beschäftigt sind und damit nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Dann wäre es halt so dass sich die Zurechnungszeit einer späteren EM rente leicht verschlechtern würde. Sofern Sie bereits 50 Jahre alt sind könnten Sie allenfalls Beiträge zu Ausgleich von Abschlägen zahlen 8was die spätere Rente ebenfalls etwas steigert).
Abschlägeam 30.05.2023 | 11:15
Hallo Fragi, im Falle des Eintritts einer Erwerbsminderung werden die Beitragszeiten bis zu diesem Datum berücksichtigt. Dabei wird eine 'Günstigerprüfung' automatisch durchgeführt. D.h. es werden vier Jahre vor dem Leistungsfall ausgeklammert (wg. evtl. krankheitsbedingte Einkommenseinbußen wie z.B. KG oder Arbeitszeitverkürzung) und es wird dann nur mit den sich hieraus ergebenden 'besseren' Werten weiter gerechnet. Also auch für die Zurechnungszeit. Selbst wenn Sie also berechtigt wären, freiwillige Beiträge zu bezahlen (parallel zu einer SozVers.-pflichtigen Beschäftigung dürfen Sie es nicht - siehe auch Vorbeiträge) würden sich die Beiträge nicht unbedingt auf die Höhe einer EM-Rente auswirken, denn 'rückwirkend' sind freiwillige Beiträge immer nur bis zum 31.03. eines Folgejahres möglich. Aktuell könnten Sie also nur für 2023 'rückwirkend' bezahlen. Hier geht es dann aber nach 'Beitragszufluss', d.h., wann wurde bezahlt. Sollten Sie also bereits einen Antrag auf EM-Rente gestellt haben, wird der 'Leistungsfall' vermutlich in der Vergangenheit liegen (wird vom sozialmedizinischen Gutachterteam festgelegt) und eine Zahlung z.B. jetzt im Juni wirkt sich also auf die EM-Rente nicht aus. Und aufgrund der Zurechnungszeiten würde es auch für eine spätere Altersrente vermutlich 'für die Katz sein'. Während eines laufenden EM-Antragsverfahrens ist aber die Frist zur rückwirkenden freiwilligen Zahlung gehemmt. Sollte der Antrag abgelehnt werden und Sie berechtigt sein, freiwillige Zahlungen zu leisten, spielt also der 31.03. keine Rolle, sondern das Ende des Antragsverfahrens. Während eines laufenden Antragsverfahrens sollten Sie also keinerlei freiwillige Beiträge bezahlen, auch keine für eine Abschlagsminderungszahlung einer späteren vorgezogenen Altersrente (was ansonsten eine mögliche Alternative wäre - siehe Beitrag @Schade). In dem Fall sollte das Ergebnis (EM ja oder nein) abgewartet werden und sich dann noch einmal bei der zuständigen DRV individuell beraten lassen. Abschläge, die bei einer EM-Rente anfallen (maximal 10,8%) können aber auch mit einer Ausgleichzahlung nicht 'gelöscht' werden, die bleiben auf die für die Berechnung einer EM-Rente berücksichtigten EP 'lebenslang' erhalten. Aktuell beträgt das Durchschnittseinkommen 38.901 EUR. Wer genau diesen Betrag verdient/freiwillig bezahlt erhält einen EP. Der Beitrag hierfür (18,6%) wären 723,56 EUR. Für 0,3 EP also entsprechend weniger.
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