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Experten-Antwort

Ausgleich von Abschlägen

von Ahnungsloser16.03.2023 | 19:27
290 Ansichten
4 Antworten
Guten Abend, heute ist nach einigen Wochen Wartezeit endlich die Antwort auf meinen Antrag "V0210 - Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters" eingegangen. Der dort genannte Betrag ist niedriger als befürchtet und spielt ja zunächst keine Rolle. Er ist jedenfalls zu hoch, als dass ich ihn in einem Rutsch zahlen könnte/wollte. Dabei spielen natürlich auch steuerliche Gründe eine Rolle (Stichwort: Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen). Sofern ich den Bescheid richtig verstanden habe ist der genannte Betrag nur 3 Monate gültig. Muss ich denn vor einer neuen Teilzahlung z.B. im nächsten Jahr eine neue Berechnung anfordern, oder kann ich mich zunächst an dem jetztigen Bescheid orientieren und erst kurz vor Schluss, also in einigen Jahren eine neue Berechnung anfordern? Muss ich trotz Antrag noch eine Erklärung gegenüber der DRV über die beabsichtigte Ausgleichszahlung abgeben? Gehe ich recht in der Annahme, dass ich nicht MEHR als den genannten Betrag einzahlen darf? Danke und Gruß Ahnungsloser

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.03.2023 | 12:18

Hallo Ahnungsloser,

der mitgeteilte Ausgleichsbetrag bleibt maßgebend, wenn eine vollständige Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft erfolgt. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Teilzahlungen (über mehrere Jahre) vorzunehmen. Die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlung bleibt Ihnen überlassen, dürfen aber nicht mehr als den in der Auskunft genannten Betrag einzahlen. Sie müssen Ihrem Rentenversicherungsträger nicht mitteilen, wann Sie wieviel beabsichtigen einzuzahlen.

Nehmen Sie die Sonderzahlung zu einem späteren Zeitpunkt oder in Teilbeträgen über einen Zeitraum von mehreren Jahren vor, kann sich die Gesamtsumme ändern. Grund hierfür ist, dass sich der Beitragsaufwand entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur Rentenversicherung verändert. Sie könnten dann in dem Fall einen neuen Antrag stellen, um sich den dann aktuellen Ausgleichsbetrag ausrechnen zu lassen.

3 Antworten

Abschlägeam 16.03.2023 | 20:02
Hmmm... eigentlich steht ja in dem Bescheid irgendwo, wie die Konditionen sind... nunja, ist wohl etwas schwierig, ein Blatt auch mal umzudrehen oder weiter zu blättern :-) Innerhalb der drei Monate müssen Sie eine erste Zahlung (auch Teilzahlung) leisten, sonst ist dieser Bescheid komplett hinfällig und Sie müssten einen neuen beantragen. Nach einer fristgerechten (Teil)zahlung bekommen Sie eine Zahlungsbestätigung und in diesem dann auch den möglichen Restbetrag mitgeteilt. Hatten Sie den Antrag noch IN 2022 gestellt und er wurde erst jetzt beantwortet?? Dann höchstmögliche (siehe Antwort Ihres Steuerberaters) Teilzahlung sofort vornehmen, denn dann gelten immer noch die günstigen Konditionen des Jahres 2022. Wenn es ein Antrag ab dem 01.01.2023 dann machen Sie es so, wie Sie es für machbar halten/steuerlich es günstig ist. Eine gesonderte Erklärung, dass Sie bezahlen wollen, ist nicht notwendig, Ihre Zahlung gilt als 'ja, ich will' (und sei es auch nur dieses eine Mal)
Werner67am 17.03.2023 | 07:13
Abschläge schrieb

Hmmm... eigentlich steht ja in dem Bescheid irgendwo, wie die Konditionen sind...

nunja, ist wohl etwas schwierig, ein Blatt auch mal umzudrehen oder weiter zu blättern :-)

Innerhalb der drei Monate müssen Sie eine erste Zahlung (auch Teilzahlung) leisten, sonst ist dieser Bescheid komplett hinfällig und Sie müssten einen neuen beantragen.

Nach einer fristgerechten (Teil)zahlung bekommen Sie eine Zahlungsbestätigung und in diesem dann auch den möglichen Restbetrag mitgeteilt.

Hatten Sie den Antrag noch IN 2022 gestellt und er wurde erst jetzt beantwortet?? Dann höchstmögliche (siehe Antwort Ihres Steuerberaters) Teilzahlung sofort vornehmen, denn dann gelten immer noch die günstigen Konditionen des Jahres 2022.

Wenn es ein Antrag ab dem 01.01.2023 dann machen Sie es so, wie Sie es für machbar halten/steuerlich es günstig ist.

Eine gesonderte Erklärung, dass Sie bezahlen wollen, ist nicht notwendig, Ihre Zahlung gilt als 'ja, ich will' (und sei es auch nur dieses eine Mal)

Das ist falsch ... Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Der in der Auskunft genannte Betrag gilt, bis sich die Rechengrößen (Beitragssatz und Durchschnittsverdienst) ändern, mindestens 3 Monate nach dem Bescheid. Was die Rechengrößen angeht: der Beitragssatz ist schon seit einigen Jahren gleich und der Durchschnittsverdienst wird jeweils zum Jahreswechsel angepasst. Wenn Sie Teilzahlungen leisten, bekommen Sie mindestens einmal im Jahr eine Bescheinigung für Ihre Steuererklärung und eine Berechnung, wieviel noch fehlt bis zum kompletten Ausgleich. Bei diesen Zwischen-Berechnungen sind die geänderten Rechengrößen jeweils schon berücksichtigt. Falls die Auskunft bzw. die letzte Zwischen-Bescheinigung schon längere Zeit zurückliegt und Sie die aktuelle Höhe des Ausgleichbetrages wissen wollen, reicht eine formlose Anfrage.
Ahnungsloseram 17.03.2023 | 16:09
Damit ist alles geklärt. Vielen Dank!
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