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Experten-Antwort

Ausgleich von Rentenabschlägen

von Gerdi10.03.2022 | 07:52
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9 Antworten

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Hallo, ich habe in den Medien gelesen, dass im Jahre 2022 das Bezahlen von Beträgen für den Ausgleich von Rentenabschlägen sehr viele EP erzeugt, da das vorläufige Durchschnittsentgelt sehr niedrig ist. Frage: Wenn in zwei Jahren das endgültige Durchschnittsentgelt für 2022 festgelegt wird und dies ja höher sein, werden dann für den im Jahre 2022 geleistete Betrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen die EP neu berechnet, oder bleibt es bei der EP-Anzahl mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt (38901 €)? Gruß Gerdi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gerdi,

für die Berechnung der Ausgleichszahlungen wird das zum Zeitpunkt der Einzahlung gültige vorläufige Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt.

Bei diesem bleibt es selbst dann, wenn das endgültige Durchschnittsentgelt, das regelmäßig 2 Jahre später festgelegt wird, höher ausfallen sollte.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

senf-dazuam 10.03.2022 | 08:11
Ob das endgültige DEG für 2022 wirklich höher sein wird, bleibt abzuwarten. Fakt ist, bei einem Rentenbeginn wird für die letzten beiden Jahre das vorläufige DEG verwendet, davor das endgültige. Es hängt also auch vom Rentenbeginn ab.
Berndam 10.03.2022 | 09:04
Beim Ausgleich von Rentenabschlägen gibt's nur den Wert des vorläufigen Durchschnittsentgelt, dieser ist endgültig. Deshalb sind diese Zahlungen dieses Jahr besonders günstig, aber z.B. nicht immer empfehlenswert, wenn dadurch beispielsweise eine Witwenrente/Witwerrente gekürzt würde. Wobei man einen Steuerberater hinzuziehen sollte, weil der Preis pro Rentenpunkt nur eine Variable ist und sich das ganze auch steuerlich auswirkt. Anders ist es bei Beiträgen, diese werden in den letzten 2 Jahren vor Rentengebinn nach dem vorläufigen Durchschnittsentgelt berechnet, für ältere Jahre aber nach dem endgültigen Durchschnittsentgelt. Mit anderen Worten korrigiert, sofern ein endgültiges Durchschnittsentgelt schon, aber nicht mehr nach Erhalt des Rentenbescheides, vorliegt.
Berndam 10.03.2022 | 09:37
Die Ausgleichszahlung an sich nicht, aber je nach Höhe eigener Rente ist es möglich, dass eine Ausleichszahlung durch die dann höhere eigene Rente zu einer Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente führt und das ganze so nicht mehr rentabel erscheint. Daher kann ich im Falle des (absehbaren) Bezugs einer Hinterbliebenenrente nur eine individuelle Beratung, z.B. in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV empfehlen, bevor eine Zahlung zum Ausgleich vom Rentenabschlägen geleistet wird.
wiesoam 10.03.2022 | 12:27
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Das ist doch aber in jedem Jahr so und hat mit der in 2022 etwas günstigeren Einzahlung eigentlich überhaupt nichts zu tun. Wer Ausgleichzahlungen vorhat, sollte sich IMMER sowohl bei der zuständigen DRV als auch bei einem Steuerberater informieren, und nicht nur bei einer Zahlung in 2022 oder wenn eine evtl. Hinterbliebenenrente in Aussicht steht.
W°lfgangam 10.03.2022 | 22:11
Hallo Gerdi, ja, da lauert wirklich ein Schnäppchen. Bei einer angenommenen Rentenminderung von etwa 400 € *) sparen Sie sich jetzt grob 6000 € ...bei rd. noch 100.000 € Ausgleichszahlung im letzten Jahr. Schnell zugreifen und den 'Gutschein-Code' der DRV sichern ;-) Gruß w. *) Jg. 1964 ff. mit 'etwas' höheren Rentenerwartungen deutlich jenseits von 2000 € mtl.
Schadeam 11.03.2022 | 08:01
@W*lfgangs Tipp in allen Ehren, aber wenn Sie die angenommenen 100.000 € dieses Jahr einzahlen ist die Steuerersparnis eventuell wesentlich geringer als wenn Sie die Einzahlung auf mehrere Jahre verteilen. Eventuell sparen Sie dann mehr als diese 6000 € weil die Steuerlast erheblich geringer sein könnte. Alles doch nicht ganz so einfach, meine ich. Es gibt halt nicht nur richtig und falsch,...
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