Hallo Gerdi,
für die Berechnung der Ausgleichszahlungen wird das zum Zeitpunkt der Einzahlung gültige vorläufige Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt.
Bei diesem bleibt es selbst dann, wenn das endgültige Durchschnittsentgelt, das regelmäßig 2 Jahre später festgelegt wird, höher ausfallen sollte.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung