Wie im §75(2) SGB IX i.V.m. §73(3) SGB IX geregelt, zählt Ihre Beschäftigung aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz zur Berechung der Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen (Beschäftigungsquote). Wie „Polarschnee“ andeutet, lässt die Bundesagentur für Arbeit eine Anrechnung zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art und Schwere notwendig ist.
Bitte setzen Sie sich mit dem Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit in Verbindung um Ihren Sachverhalt von den hierfür zuständigen Stellen klären zu lassen.