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Experten-Antwort

Ausgleichsabgabe SGB §77

von Polarschnee05.12.2012 | 20:31
1816 Ansichten
2 Antworten

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Guten Abend, weiß vielleicht jemand über das Thema Ausgleichsabgabe und Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten Bescheid? Bin 62 und Rentner (keine Zeitrente), habe 50% SB und arbeite 15 Std / Woche für 400 €. Zähle ich dann auch für Erreichung der SB Quote?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie im §75(2) SGB IX i.V.m. §73(3) SGB IX geregelt, zählt Ihre Beschäftigung aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz zur Berechung der Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen (Beschäftigungsquote). Wie „Polarschnee“ andeutet, lässt die Bundesagentur für Arbeit eine Anrechnung zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art und Schwere notwendig ist.

Bitte setzen Sie sich mit dem Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit in Verbindung um Ihren Sachverhalt von den hierfür zuständigen Stellen klären zu lassen.

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1 Antworten

zeldaam 05.12.2012 | 21:10
Hallo "Polarschnee", da kann man mit einen ganz klaren "Das kommt darauf an" beantworten :-) . Der für Ihre Beschäftigung maßgebenden § 75 Absatz 2 Satz 3 SGB IX lautet wie folgt: "Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist." MfG zelda
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