Hallo Wolfgang,
das Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich ergibt sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG. Danach endet die Ehezeit am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner. Für die anschließende Dauer des Scheidungsverfahrens gibt es keinen weiteren Ausgleich.