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Der Beitragsaufwand zum Ausgleich von Entgeltpunkten (Ost) ist weiterhin geringer, obwohl der Aktuelle Rentenwert und Aktuelle Rentenwert (Ost) seit dem 01.07.2023 identisch sind.
Der Gesetzgeber verweist beim Ausgleich von Rentenabschlägen auf die Bestimmungen, die für Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs gelten. Danach gelten bis Juni 2024 unterschiedliche Umrechnungsfaktoren für die Errechnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost). Die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets (= Anlage 10 zum SGB VI) gelten bis 30.06.2024. § 281a Abs. 3 SGB VI bestimmt bis zum 30.06.2024, dass für die Ermittlung des Betrages, der für einen Entgeltpunkte (Ost) aufgewendet werden muss, das vorläufige Durchschnittsentgelt durch den Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird - in der Folge ergibt sich für den gleichen Beitrag ein höherer Rentenanspruch.
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