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Experten-Antwort

Ausgleichsbeiträge OST

von Ausgleicher08.09.2023 | 18:22
252 Ansichten
7 Antworten
In den Arbeitsanweisungen zu § 76a und 187a lese ich "Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) tritt zum 01.07.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost). Ab diesem Zeitpunkt ist für die Bestimmung des Beitragsaufwands zum Ausgleich einer Rentenminderung nach § 187a SGB VI grundsätzlich nur noch der jeweilige Umrechnungsfaktor für Entgeltpunkte aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs (=WEST) maßgeblich. Das gilt auch für Beitragszahlungen nach dem 30.06.2024 zum Ausgleich eines Abschlags an Entgeltpunkten (Ost), die nicht als vor dem 01.07.2024 gezahlt gelten (AGFAVR 2/2017, TOP 8)." Da ja der aktuelle Rentenwert für den Osten seit dem 1. Juli 2023 schon gleichhoch ist, frage ich mich, ob Beiträge zum Ausgleich von Rentenminderungen mit Entgeltpunkten OST jetzt auch schon genau so viel kosten wie für Entgeltpunkte WEST?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.09.2023 | 08:14

Guten Tag Ausgleicher!

 

Der Beitragsaufwand zum Ausgleich von Entgeltpunkten (Ost) ist weiterhin geringer, obwohl der Aktuelle Rentenwert und Aktuelle Rentenwert (Ost) seit dem 01.07.2023 identisch sind. 

Der Gesetzgeber verweist beim Ausgleich von Rentenabschlägen auf die Bestimmungen, die für Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs gelten. Danach gelten bis Juni 2024 unterschiedliche Umrechnungsfaktoren für die Errechnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost). Die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets (= Anlage 10 zum SGB VI) gelten bis 30.06.2024. § 281a Abs. 3 SGB VI bestimmt bis zum 30.06.2024, dass für die Ermittlung des Betrages, der für einen Entgeltpunkte (Ost) aufgewendet werden muss, das vorläufige Durchschnittsentgelt durch den Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird - in der Folge ergibt sich für den gleichen Beitrag ein höherer Rentenanspruch.

 

6 Antworten

Abschlägeam 08.09.2023 | 19:33
Hier finden Sie 'alle' rentenrelevanten Werte, die ab 01.07.2023 gelten, mit außerdem hilfreichen Hinweisen auch zu Berechnungen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Schwaben/DE/Presse-un…
Ausgleicheram 09.09.2023 | 09:26
Abschläge schrieb

Hier finden Sie 'alle' rentenrelevanten Werte, die ab 01.07.2023 gelten, mit außerdem hilfreichen Hinweisen auch zu Berechnungen

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Schwaben/DE/Presse-und-Fachinformationen/Experten/Zahlen-und-Tabellen/ZuT_2023_2.html

Ja, sehr viele Werte. Wie üblich bei Ihnen, zu viele! Aber leider nicht die Antwort auf meine Frage, ob jetzt schon „Westpreise“ gelten. Wäre auch für das Wiederauffüllen nach einem Verdorgungsausgleich interessant.
Abschlägeam 09.09.2023 | 15:02
Ausgleicher schrieb

Ja, sehr viele Werte. Wie üblich bei Ihnen, zu viele!

Aber leider nicht die Antwort auf meine Frage, ob jetzt schon „Westpreise“ gelten. Wäre auch für das Wiederauffüllen nach einem Verdorgungsausgleich interessant.

Seite 26 in dem Zahlenwerk. Seit 01.07.2023 gibt es nur noch EINE einheitliche Umrechnungsformel. Die bis dahin geltende (Unterscheidung Ost/West anhand Durchschnittsentgelten) finden Sie im Absatz direkt davor. Und dies gilt auch für den Versorgungsausgleich. Es wurden bisher ja nur EP hin und hergeschoben. Und wenn Sie die nun zurück haben wollen, dann kostet es den tagesaktuellen Preis, egal wie lange es her ist, dass Sie geschieden wurden.
Abschlägeam 09.09.2023 | 16:50
Ausgleicher schrieb

Danke. Alles OK, aber EP(Ost) waren bisher immer billiger. Gibt es die nicht mehr?

EP ansich gibt es natürlich immer noch. Sie werden nun aber für Ost nun nicht mehr aufgewertet (wie es zunächst erst ab 2024 vorgesehen war und auf 2023 vorgezogen wurde), sondern haben nun seit 01.07. den gleichen Wert wie West. Wenn bei einer Scheidung im Jahr 2007 z.b. Sie im Westen lebten und Ihre Ex im Osten, dann galt für die Jahre der Ehezeit für die Umrechnung der jeweilige Ost oder West-Wert, um auf die EP zu kommen, die verschoben werden mussten. Es bleiben aber EP. Die im 'Hintergrund' ja auch im Wert steigen. Und wenn Sie dann in Rente gehen, oder wie in Ihrem Fall, doch noch etwas wieder ausgleichen wollen, ist der Wert von 1 EP Ost aus 2007 auf nunmehr 36,70 EUR gestiegen. Und je nach Rentenanpassungen in den kommenden Jahren ist dieser Wert dann nochmals angestiegen. Aber die Abschläge, die Sie ausgleichen wollen, werden ja nicht als z.B. 12,6 % von 1.500,00 EUR Rente 'abgezogen', sondern von den 40,8719 EP die 'heute' benötigt werden, um überhaupt diese Rentenhöhe zu erhalten. Es werden die EP um den Abschlag gekürzt, wenn Sie vorzeitig in Rente gehen und mit dem dann gültigen Rentenwert multipliziert. Sie können übrigens auch beides, die Punkte aus der Scheidung zurück kaufen und die dann verbleibende Rentenminderung auch noch. Oder umgekehrt... Weshalb Sie sich dann auf jeden Fall noch einmal bei Ihrer zuständigen DRV beraten lassen sollten. Bzw. stellen Sie die Anträge, wenn es Ihnen dann zu teuer wird, zwingt Sie ja keiner, das tatsächlich auch zu bezahlen. Zur Vorabberechnung hilft dann aber eben dennoch vielleicht dieses 'unerwünschte' Tabellenwerk, das ich Ihnen bereits verlinkt hatte, denn da sind ja auch Beispiele drin :-) Und zwar mit aktuellen Werten und nicht wie in manchen Beiträgen, die auch hier auf der Seite 'Ihre Vorsorge' zu diesem Thema publiziert wurden oder auch auf entsprechenden Seiten der DRV. Da stehen eben manchmal noch etwas ältere Werte, weil keiner Zeit hat, das auch noch zeitnah zu aktualisieren. Und dann müssten Sie die Werte sich erst noch zusammensuchen. Also bitte nicht meckern, nur weil ich mitgedacht hatte ;-)
Ausgleicheram 11.09.2023 | 10:36
Abschläge schrieb

Seite 26 in dem Zahlenwerk.

Seit 01.07.2023 gibt es nur noch EINE einheitliche Umrechnungsformel.

Die bis dahin geltende (Unterscheidung Ost/West anhand Durchschnittsentgelten) finden Sie im Absatz direkt davor.

Und dies gilt auch für den Versorgungsausgleich. Es wurden bisher ja nur EP hin und hergeschoben.

Und wenn Sie die nun zurück haben wollen, dann kostet es den tagesaktuellen Preis, egal wie lange es her ist, dass Sie geschieden wurden.

Mein neuestes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2022 seite 2136 kennt aber nur die Werte für das gesamte Kalenderjahr 2023. Gibt es da etwas Neueres mit nur noch Umrechnungsfaktoren (ohne den Zusatz (Ost) ? Bin mal gespannte, welche Faktoren denn im November dieses Jahres für 2024 bekanntgemacht werden.
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