Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Ausgleichswert / Versorgungsausgleich

von RaSzy15.03.2021 | 10:31
281 Ansichten
21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Eine Voraussetzung zur Änderung des Versorgungsausgleichs ist eine wesentliche Wertänderung ( mindestens 5% )des damals ( Zeitpunkt der Scheidung ) übertragenen Anrechts. Meine Frage: wie berechne ich den damaligen Ausgleichswert ? Konkret: für die Zeit der Ehe werden 5,4385 Entgeltpunkte für den Versorgungsausgleich abgezogen. Der Rentenwert von 1995 war 46,23 DM. Der Rentenwert aktuell beträgt 33,05 € Vielen Dank für Ihre Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo RaSzy,

der Einschätzung von W°lfgang schließen wir uns an.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

20 Antworten

W°lfgangam 15.03.2021 | 19:36
Hallo RaSzy, die 'wesentliche' Wertänderung ist aus heutiger Sicht zu sehen = Antrag auf 'Neuberechnung' des VA unter heutigen rentenrechtlichen Voraussetzungen sowie des aktuellen Versorgungsausgleichsrechts und dann Vergleich der Wertänderung (aktuell um 33 €). Frage: Grund für Ihren Abänderungsantrag/Neuberechnung? Etwa 'Mütterrente' bei der EX? Zunächst guter Grund, ABER VORSICHT vor den 'Nebenwirkungen' anderer Ausgleichsansprüche. Speziell hier kann die eigene/'abzutretende' /der neu berechnete Betriebsrentenausgleich ein *Griff-in-die-Scheiße sein ...ja, alle damaligen Versorgungsansprüche werden neu gerechnet. Gruß w.
RaSzyam 16.03.2021 | 08:44
Vielen Dank für die Antwort. Hintergrund für meine Frage ist der gemeinsame Wille meiner geschiedenen Frau und mir den bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleich zu ändern, und zwar dahin dass wir beide einen Verzicht erklären möchten. Dies kann nur erfolgen im Rahmen eines Abänderungsantrages . Voraussetzung für diesen Antrag ist das sich der Ausgleichswert wesentlich ( mindestens 5% ) verändert hat. Frage: wie errechne ich diesen Ausgleichswert, um zu sehen ob ich überhaupt die Voraussetzung für einen Änderungsantrag erfülle. Vielen Dank für eine Antwort
Juppam 16.03.2021 | 12:54
5% von 5,4385 EP = 0,2719 EP
RaSzyam 16.03.2021 | 13:43
Hallo Jupp, das müssen zwei absolute Beträge sein. Und die müssen eine Abweichung von mindestens 5% haben. Deine Rechnung kann nicht stimmen, da Du 5% von den Entgeltpunkten berechnest. Oder habe ich da etwas falsch verstanden ? Vielen Dank für eine Aufklärung
RaSzyam 16.03.2021 | 13:44
Hallo Jupp, das müssen zwei absolute Beträge sein. Und die müssen eine Abweichung von mindestens 5% haben. Deine Rechnung kann nicht stimmen, da Du 5% von den Entgeltpunkten berechnest. Oder habe ich da etwas falsch verstanden ? Vielen Dank für eine Aufklärung
Juppam 16.03.2021 | 14:46
Also 5,4385 EP wurden bei der Scheidung übertragen. Jetzt Mütterrentenpunkte? Pro Kind für jeden 0,5 EP. + die große unbekannte: Betriebsrente, Neuberechnung/Neuteilung(Verlust möglich).
Juppam 16.03.2021 | 14:36
5% von 33,05€ = ? Aber Vorsicht, wie schon weiter oben geschrieben, bei Betriebsrente(n) kann der Schuss nach hinten los gehen. Mein Rat: Last die Finger davon.
RaSzyam 16.03.2021 | 15:18
Hallo Jupp, danke für Deine Geduld mit mir. § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung Abs.2 Bei rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab. Abs.3 Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt ... Du meinst 5% von 33,05 € ist die Antwort. Das sind 5% des derzeitigen Rentenwerts. Verstehe ich nicht. Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Meine Frau möchte auf den Versorgungsausgleich verzichten Also ein Verzicht ihrerseits. Vielen Dank für eine Antwort
Pegasusam 16.03.2021 | 15:31
Wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und rechtskräftig geworden ist, kann er durch eine Abänderung nur nach den neuen Regelungen neu berechnet werden. Eine Änderung dahingehend, dass Sie oder einer von Ihnen nachträglich komplett verzichtet, ist mit Abänderung nicht gemeint.
RaSzyam 16.03.2021 | 15:55
Lieber Pegasus, Danke für die Anmerkung. Wir (meine Ex-Frau und Ich )haben im September 2019 das Familiengericht in Münster angeschrieben und unseren Wunsch auf Verzicht geäussert. Die richterliche Antwort war : - der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Renteneintritt gestellt werden - eine Abänderung einer rechtlichen Entscheidung ist nur unter den engen Voraussetzungen des §225 FamFG möglich - Im Rahmen eines Änderungsverfahrens sind Beteiligte berechtigt Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen - Eine solche Vereinbarung könnte dann auch ein Verzicht sein. Es ist also möglich. Ich benötige lediglich die Berechnung wie vorher beschrieben Vielen Dank auf eine Antwort
RaSzyam 16.03.2021 | 17:34
Hallo von Ex , werden diese beiden Werte vom Familiengericht bei der Deutschen Rentenversicherung abgefragt ? Welche Stelle in der Deutsche Rentenversicherung bearbeitet solche Fälle ? Könnte diese Stelle Deine Aussagen verifizieren ? Vielen Dank für eine Antwort
Exam 16.03.2021 | 17:05
Es werden zwei absolute Beträge gefragt. 5,4385 X 33,05€ = 179,74€ 0,2719 X 33,05€ = 8,98€
VAGam 16.03.2021 | 17:51
Ich glaube Sie haben da falsche Vorstellungen. Die Rentenversicherung hat mit Ihrem Antrag auf Änderung Ihres Versorgungsausgleiches nichts zu tun. Eine Änderung wird nachträglich durch das Familiengericht an die Rentenversicherung mitgeteilt. Vorher sind Sie in der Pflicht und entsprechende Beratung ob sich das für Sie lohnen könnte, können Sie kostenpflichtig bei einem entsprechenden Anwalt erhalten.
RaSzyam 16.03.2021 | 18:14
Hallo VAG, Kann sein, dass ich falsche Vorstellungen habe. Die Abänderung einer nach altem Recht ( bis 31.08.2009 ) getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung richtet sich nach § 51, 52 VersAusglG. Um die Voraussetzung abzuprüfen, fordert das Familiengericht von allen beteiligten Versorgungsträgern neue Auskünfte ein. Also hat die Deutsche Rentenversicherung sehr wohl im Vorfeld mit diesen Zahlen zu tun. Welche Abteilung beantwortet bei der Deutschen Rentenversicherung diese Fragen ? Uns geht es doch nur darum im Vorfeld die Voraussetzungen für unseren Antrag auf Abänderung zu ermitteln. Vielen Dank für eine Antwort
Karinam 16.03.2021 | 19:06
Das müsst ihr doch selbst wissen warum ihr einen erfolgsversprechenden Antrag stellen wollt. Was hat sich seit dem Scheidungsurteil geändert? Betriebsrente? Bewertungszeiten für Ausbildung? usw. Es gibt nicht nur die 5% Grenze, sondern auch noch eine Grenze 1% von der Bezugsgröße (2021 3290€ = 32,90€) Vielleicht mal den Grund angeben, warum beide eine Abänderung wollen.
W°lfgangam 16.03.2021 | 21:39
Zitat von RaSzy anzeigenausblenden
Hallo RaSzy, ich verweise nochmals auf die oben genannten Fristen hin, > Uns geht es doch nur darum im Vorfeld die Voraussetzungen für unseren Antrag auf Abänderung zu ermitteln. ab dem das AG überhaupt/folgend die DRV/andere Versorgungsträger _überhaupt_ tätig werden müssen (was ist "Vorfeld" = die hier gesetzte/gesetzliche Frist eben!), um Ihrem 'Wunsch' auf Abänderung des bisher gerichtlich/rechtsfesten VA nachkommen müssen, um in eine Neuberechnung einsteigen zu müssen/zu wollen ...ggf. _dann_ erst mit der Option, hier 'abweichende' Regelungen treffen zu können, die seitens Gericht auch abzusegen wären. Also einfach abwarten, bis Sie damit zeitnah dran sind … Nun verstanden? ;-) Gruß w.
Pegasusam 17.03.2021 | 10:06
Wenn ich das alles noch einmal lese, stellt sich mir die Frage, ob sich bei den ehemals ausgeglichenen Anwartschaften durch das neue VA-Recht bei Ihnen überhaupt etwas ändert. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass Sie sich jetzt überlegt haben, auf den VA zu verzichten. Allein das ist durch einen Abänderungsantrag nicht möglich, es muss sich wirklich auch in der Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften etwas geändert haben.
RaSzyam 17.03.2021 | 09:36
Hallo VAG Niemand wird Ihnen von der Rentenversicherung antworten. Nur dem Familiengericht auf dessen Anfrage. Aber das ist doch paradox !! Es gibt bei der DR eine Stelle, die es berechnen kann und teilt es nur dem Familiengericht mit , aber nicht den Versicherten. Wo steckt denn das Geheimnis ? Es geht doch um unsere Daten und nicht um Fremddaten. Was ist denn das für eine Logik, und was ist die Begründung dafür ? Trotzdem vielen Dank für Eure Bemühungen
RaSzyam 17.03.2021 | 10:39
Hallo Pegasus vielen Dank für Deinen Hinweis. Das bedeutet : - Bei der Scheidung hat man den Verzicht nicht erklärt und somit kann man dies im Nachhinein nicht mehr tun. - Eine Änderung geht nur wenn eine Wertänderung von mindestens 5 % vorliegt. Dann wird der Antrag angenommen und man kann dann auch den Verzicht vereinbaren - Liegt dies nicht vor kann man keine Vereinbarung mehr treffen. Klingt irgendwie unlogisch, aber " vor Gericht und auf hoher See ..." Nochmals vielen Dank für Deinen / Eure Beiträge
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026