Hallo Dirk,
die mögliche Erhöhung des Beitragsaufwandes können Sie nicht dadurch verhindern, dass Sie von den eingeräumten Teilzahlungen Gebrauch machen. Für die nach einer Teilzahlung verbliebenen geminderten persönlichen Entgeltpunkten, die noch ausgeglichen werden können, ist bei der Berechnung der "restlichen" Beiträge nach Ablauf der angemessenen Frist (drei Monate) der Umrechnungsfaktor heranzuziehen, der im Zeitpunkt der Zahlung der weiteren Beiträge maßgebend ist.