Hallo regloh11,
grundsätzlich ist für die Umrechnung der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung in Entgeltpunkte der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung maßgebliche Umrechnungsfaktor maßgeblich, bei Zahlung im Jahr 2023 also der Faktor für 2023.
Eine Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt (wie von Ihnen angestrebt) greift nur dann, wenn im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung seit dem Zugang der Auskunft über die Höhe einer Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung nach § 109 Absatz 5 Satz 4 SGB VI noch keine 3 Monate vergangen sind. Ausgehend von einer Zahlung am heutigen Tag dürfte Ihnen die Auskunft über die Höhe der Ausgleichszahlung also nicht vor dem 02.11.2022 zugegangen sein. Liegt Ihnen die Auskunft bereits länger vor, gilt der Umrechnungsfaktor des Jahres 2023.
Hinweis: Die Zahlungen dürfen in der Summe den in der Auskunft angegebenen Betrag nicht übersteigen.
Zu Fragen der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der gezahlten Beiträge können hier im Forum keine Aussagen getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung