Bei der von Ihnen angesprochenen Regelung zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung geht es um Altersrenten,
d.h. Abschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung können nicht ausgeglichen werden.
Bei den Beiträgen handelt es sich weder um Pflicht- noch um freiwillige Beiträge. Diese Beiträge sind auch nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen.
Der Bezug einer Versichertenrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze z.B. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht der
Zahlung der Beiträge allerdings nicht entgegen.