Hallo Micha,
zunächst möchte ich bemerken, dass es keinen „jährlichen“ Höchstbetrag für die Ausgleichszahlung gibt – vielmehr handelt es sich bei dem in der Auskunft genannten „Höchstbetrag“ um den insgesamt maximal möglichen Ausgleichsbetrag.
Haben Sie den Antrag bereits im Jahr 2022 gestellt und wird dieser erst im Jahr 2023 bearbeitet/entschieden, so werden hier für die Berechnung des Ausgleichsbetrags dennoch die die Berechnungswerte aus dem Jahr 2022 zugrunde gelegt. Sie können den Ausgleichsbetrag dann innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Auskunft noch zu den (günstigeren) Konditionen des Jahres 2022 zahlen.
Im Übrigen wäre es zwar grundsätzlich möglich, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, ohne die hierfür zu erstellende Auskunft abzuwarten – dennoch möchte ich davon abraten, da hier zusätzlicher (und eigentlich unnötiger) Verwaltungsaufwand entsteht. Darüber hinaus besteht hier auch die Gefahr, dass der eingezahlte Betrag höher ist als der tatsächlich zulässige Ausgleichsbetrag und dann ein zusätzliches Erstattungsverfahren eingeleitet werden muss.
WELCHER Antrag denn - Rentenminderungsabschlagsausgleich?
Falls ja: Siehe Expertenantwort. Wenn Sie überzahlen, wird der überschreitende Betrag zurücküberwiesen. Sie können den berechneten maximalen Ausgleichsbetrag auf 2 Raten pro Jahr über mehrere Jahre verteilen, was steuerlich sinnvoll sein könnte. Wobei aber die noch auszugleichenden Rentenpunkte im Lauf der Jahre üblicherweise teuerer werden.
Rückwirkend einzahlen können Sie nur Beiträge für eine freiwillige Versicherung.
Beiträge aind steuerlich ggf. absetzbar im Jahr der Einzahlung.
Die Begrenzung auf nur maximal 2 Raten gibt es nicht mehr!
Lesen Sie bezüglich Fristen und Splittung die Hinweise im 'Ausgleichzahlungsbescheid'
Danke! Kaum hat man mal was verstanden, ändert sich es wieder ;-) Immerhin habe ich ja nicht 'maximal 2' geschrieben :-)...Sie können den berechneten maximalen Ausgleichsbetrag auf 2 Raten pro Jahr über mehrere Jahre verteilen...Die Begrenzung auf nur maximal 2 Raten gibt es nicht mehr! Lesen Sie bezüglich Fristen und Splittung die Hinweise im 'Ausgleichzahlungsbescheid'
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