Ihre Meinung ist zutreffend. Ist eine Ausgleichszahlung für die Rentenabschläge erfolgt, so errechnen sich im Rentenfall aus dieser Beitragsleistung zusätzliche Zuschläge an Entgeltpunkten. Eine Änderung des Zugangsfaktors erfolgt nicht, d. h. auch die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Ausgleichszahlung unterliegen dem geminderten Zugangsfaktor, der sich bei Rentenbeginn errechnet.