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Experten-Antwort

Ausgleichszahlung Vermeidung Rentenmind.

von herbi12.01.2011 | 15:39
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Hallo, gehe im September 2011 mit 60 J. und Abschlägen (infolge Vertrauensschutzregelung) in Rente. Erhalte aber im Januar 2012 noch eine Einmalzahlung zum Rentennachteilsausgleich von meinem früheren AG in Höhe von ca. 12000 Euro (ursprünglich dachte ich, die ginge direkt an die RV, ist aber nicht so). Was mach ich nun - lohnt es sich, das Geld wirklich der ges. RV "in den Rachen zu schmeißen"? Ich muß es ja auf jeden Fall versteuern und SV-Beiträge darauf zahlen (dummerweise erfolgt die Zahlung NACH Rentenbeginn, dabei habe ich jetzt GAR KEIN Einkommen). Und auf die Rente werden ja o. g. Beiträge nochmals fällig .... Gibt es irgendwo eine Seite, wo ich einen möglichen Rentenausgleich selbst pi mal Daumen ermitteln kann? Vielen Dank!

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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8 Antworten

-_-am 12.01.2011 | 16:56
Benutzen Sie zur Ermittlung des erforderlichen Betrages das Formular V210 - Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters. Sie können es unter dem Link http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… beziehen.
herbiam 12.01.2011 | 17:07
... das hilft mir leider nicht weiter! 1. suche ich nach einer online-Berechnungsmöglichkeit und 2. kann ich diese Unterlagen nicht beibringen (Entgeltnachweise), da ich seit 7 Jahren kein Entgelt mehr beziehe! Gibt es nicht eine Berechnungsmöglichkeit analog einer privaten Rentenversicherung? Oder gibt es Erfahrungswerte, ob eine solche letztlich eh günstiger wäre? Nochmals vielen Dank!
RFnam 12.01.2011 | 18:11
Diese Berechnung können Sie nicht selbst ausführen, die nur durch Ihren zuständigen RV-Träger erfolgen. Und wenn Sie seit sieben Jahren kein Entgelt mehr erhalten und seitdem eine Lücke im Versicherungsverlauf haben, würde zur Abdeckung der sieben Jahre die Ausgleichszahlung eine Höhe von sechs Stellen vor dem Komma aufweisen, wobei die erste Ziffer grösser als 1 wäre. Wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihnen vor sieben Jahren eine Ausgleichszahlung zugesichert hat, müsste damals dieser Betrag bereits durch eine entsprechende Auskunft vom RV-Träger ermittelt und mittels Bescheid mitgeteilt worden sein. Oder handelt es sich um eine innerbetriebliche bzw. tarifliche Regelung ohne Auskunft des RV-Trägers ? Dann müssen Sie mit dem Betrag das machen, was damals festgelegt wurde. Und wenn diese Regelungen beinhalten, dass dieser Betrag an die RV abzuführen ist, müssen Sie diesem nachkommen. --------------------------------------------------------- Und wie das mit dem Rentennachteilsausgleich funktionieren soll, wenn Sie 2011 in Rente gehen, die Einmalzahlung aber erst im Jahr 2012 erhalten, ist mir schleierhaft. Üblicherweise muss die Ausgleichszahlung vor dem Rentenbeginn an die RV überwiesen und in Ihrem Versicherungskonto aufgenommen sein. Am Besten, Sie wenden sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
LSam 12.01.2011 | 19:38
Eine Ausgleichszahlung kommt nur für soviel Monate in Betracht, wie Monate Minderungen wegen vorgezogenem Rentenbeginn in Anspruch genommen werden, keinesfalls 7 Jahre. . Da für Sie 18% Minderung in Frage kämen, reichen die 12.000 nicht aus um den gesamten Ausgleich abzudecken. . Ca. 50.100 € wären nötig, wenn der Ausgleichsbetrag auf 45.000 insgesamt vorhandenen EGPT beruhen würde. . Die Amortisation jeder dafür investierten Mark geschieht in etwa 235 Monaten Rentenbezug.
LSam 12.01.2011 | 20:28
übersah, das die Rentennachteilsausgleichszahlung erst 2012 gezahlt werden soll. . Mit Bezug auf die Ausführungen von 'RFn'. . Mir ist bekannt, dass solche Zahlungen Personen angeboten werden, die Ausscheiden sollen, Minderungen in der Rente haben weil sie vorzeitig beginnt, um das Ausscheiden trotzdem schmackhaft zu machen. . Bei der Telekom beispielsweise wurde das praktiziert. . Die mangelhafte Beratung beginnt damit, das man dem Betroffenen eventuell nicht sagt, dass der vorgesehene Rentennachteiilsausgleischbetrag des Arbeitgebers evtl. nur ein viertel des eigentlich erforderlichen Ausgleichsbetrages zur Komopensierung der Rentenminderung ausmacht. . Unterstelle, das für die praktizierte Handhabung eine vertragliche Regelung existiert. Offensichtlich ist die vom Betroffenen nicht richtig gelesen worden, denn da hat der AG sicher nicht erklärt, das er die Summe an die DRV zahlt. . Wäre aber vereinbart worden, dass er an die DRV zahlt, kann er zivilrechtlich belangt werden, wenn sie nicht erfolgt. . Im Übrigen, noch ist nicht 2012, die Zahlung kann trotzdem noch an die DRV erfolgen. . Im konkreten Fall wäre eine Ausgleichszahlung an die DRV nach Rentenbeginn nicht mehr möglich.
Feliam 13.01.2011 | 07:14
Wenn Sie die 12000 Euro in die Rentenversicherung zum Ausgleich der Rentenminderung investieren würden, würden Sie damit eine um ca. 50-55 Euro höhere (Brutto)Monatesrente erreichen. Also selber überlegen, ob es sich für Sie lohnt- hängt von Ihrer Lebenserwartung ab. Die Nachzahlung kann auch nach dem Rentenbeginn erfolgen, die Rente wird dann nach dem Zahlungseingang neu berechnet und erst dann in der neuen Höhe gezahlt.
-_-am 12.01.2011 | 17:54
Zitat von herbi anzeigenausblenden
Der Zugangsfaktor mindert sich jeweils um 0,003 für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme, d.h., der Abschlag beträgt pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3% der Rente. Nach meiner Kenntnis besteht nur die Möglichkeit der Verwendung des genannten Formulars. Die Angaben der Entgelte durch den Arbeitgeber unter Pos. 8 sind entbehrlich, wenn zuletzt keine Entgelte erzielt worden sind und künftig voraussichtlich nicht erzielt werden. Schreiben Sie das einfach unter Pos. 8 auf den Vordruck. Einer Bestätigung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Ob sich das lohnt? Da Sie die Beträge quasi aus eigener Tasche zahlen, würde ich persönlich nach einer besseren Alternative schauen. Sie müssen schätzungsweise mindestens 15 - 20 Jahre Rente beziehen, damit sich das lohnt. Wenn Sie schon wissen, dass Sie über 100 Jahre alt werden, können Sie völlig unbesorgt zahlen. Einmal gezahlt, ist das Geld allerdings weg, auch wenn Sie übermorgen (hoffentlich nicht!) keine Rente mehr benötigen. Hinterbliebene Witwen/Witwer/eingetragene Lebenspartner erhalten nur 55 % bzw. 60 % der Rente d. Verstorbenen und eigenes Einkommen der/des Hinterbliebenen wird auch noch angerechnet. Wenn Sie das Geld anderweitig anlegen, bleibt es individuell verwendbar und ist vererbbar.
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