Hallo Jana,
einen Mindestbeitrag zum Ausgleich einer sich ergebenden Rentenminderung gibt es nicht. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge in voller Höhe besteht nicht. Sie können die errechneten Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Ferner besteht die Möglichkeit, zweimal im Jahr Teilzahlung in der von Ihnen gewünschten Höhe zu tätigen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie in der Überweisung Ihre Versicherungsnummer und den Grund der Zahlung angeben.
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