Hallo Solomio,
die Ausgleichszahlung, die Sie geleistet haben, sind nur für Abschläge, die aufgrund einer vorgezogenen Altersrente anfallen.
Die Abschläge, die wegen einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden, können NICHT ausgeglichen werden.
Zum Zeitpunkt der Umwandlung EM-Rente finden zwei Berechnungen statt, da hier parallel zwei Rentenansprüche bestehen.
Einerseits wird die SB-Rente berechnet, wie sie zu dem gewünschten Datum anhand Ihres Versicherungsverlaufes sich ergeben würde.
Die Zeit der EM-Rente wird hierbei zu einer Rentenbezugszeit. Und Ihre freiwilligen Zahlungen werden ebenfalls berücksichtigt.
Hier aber erhalten dann dennoch alle EP den Abschlag für die SB-Rente.
Die EM-Rente wird ebenfalls noch einmal berechnet. Wie hoch diese zum Zeitpunkt des gleichen Datums wäre.
Hier werden aber (weiterhin) nur Beiträge/Zahlungen berücksichtigt, die VOR Eintritt der Erwerbsminderungsrente geleistet wurden. In der EM-Rente sind Zurechnungszeiten enthalten, die aus Ihrer Versicherungshistorie bis zum Leistungsfall berechnet und dann beitragsfrei für die Zurechnungszeit berücksichtigt werden. Hier wird also so getan, als würden Sie mit 'gesundem Einkommen' weiterhin arbeiten können.
Diese Zurechnungszeit ist meist höherwertig als freiwillige oder Einkommensbeiträge, die während des Bezuges einer EM-Rente noch geleistet werden.
Aufgrund des Besitzschutzes bleibt die EM-Rente aber in der Höhe bestehen, wie sie an dem Wechseldatum ist, Ihre wertvollen Zurechnungszeiten werden also nicht gekappt.
Da nun also zwei parallele Rentenansprüche bestehen, wird nur eine Rente davon ausbezahlt, und zwar die aufgrund der Berechnungen höhere.
Da die Abschlagsminderungszahlungen nach §187a SGB VI aber ansonsten nicht für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen sind, kann es dennoch sein, dass diese Zahlungen sich später noch rentenerhöhend auf die Regelaltersrente auswirken. Hier wird dann aber wiederum auch die SB-Rente als Rentenbezugszeit und mit Abschlägen der vorzeitigen Inanspruchnahme berechnet, so dass dennoch ein großer Teil der freiwilligen Zahlung 'weggefressen' wird.
So lange der neue Bescheid noch nicht bindend ist (innerhalb der auf dem Bescheid angegebenen Widerspruchsfrist), können Sie den Antrag auf Umwandlung noch zurücknehmen. Dann würden Sie weiterhin Ihre EM-Rente beziehen (zunächst erst einmal bis zum Ende einer dort evtl. vorhandenen Befristung). Und können erst einmal noch mit Ihrer zuständigen DRV in Ruhe in einem Beratungsgespräch klären, ob und wie denn dann später die Ausgleichszahlungen sich auswirken würden.
Weitere Informationen zum §187a SGB VI finden Sie auch hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Mein Rat: Ziehen Sie den Antrag auf Umwandlung zurück, denn Sie haben durch die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen auch für EM-Rentner seit 01.01.2023 ja die Möglichkeit, zusätzlich zu Ihrer Rente ca. 17.800 EUR hinzuzuverdienen und haben ansonsten von der SB-Rente nicht unbedingt Vorteile. So dann aber ausreichend Zeit, alles erst noch einmal zu klären.
Alles Gute!