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Experten-Antwort

Ausgleichszahlungen für Rentenminderung nicht berücksichtigt

von Solomio20.02.2023 | 11:37
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39 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bekomme gerade einen Herzkasper, weil ich mehrere zig-tausend EUR zum Ausgleich der Rentenminderung eingezahlt haben, diese aber nicht berücksichtigt werden! Zu meinem Fall: 2021: Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung 2021: Rentenbescheid zum Bezug einer vollen EM-Rente rückwirkend ab 2019 2021,2022: Einzahlung mehrerer zig-tausend EUR zum Ausgleich einer Rentenminderung (Einzahlungen sind bestätigt) Nach meinem Verständnis enthält die EM-Rente einen 10,8%-igen Abschlag, der auch bei der anschließenden Altersrente beibehalten wird. In der „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ steht: „Die Beiträge wirken sich jedoch rentensteigernd bei allen zukünftigen Rentenleistungen aus. Für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können allerdings nur die Beiträge angerechnet werden, die vor dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind. Nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlte Beiträge werden nur bei einer späteren Rente (z. B. Altersrente) berücksichtigt.“ Aufgrund dieser Auskunft habe ich viel Geld eingezahlt. Jetzt habe ich die Altersrente (für Schwerbehinderte 10 10,8% Abschlag) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt und vor einigen Tagen den Rentenbescheid bekommen. Ergebnis: Die EM-Rente wird in eine gleichhohe Altersrente umgewandelt. Die Ausgleichzahlungen sind nicht steigern eingeflossen. Bitte um Hilfe, wie ich am besten vorgehe!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.02.2023 | 12:21

Hallo Solomio,

ohne Einsicht in Ihren Altersrentenbescheid und Ihre Akte können wir hier im Forum nur schwer eine Aussage treffen.

Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

38 Antworten

Abschlägeam 20.02.2023 | 12:29
Hallo Solomio, die Ausgleichszahlung, die Sie geleistet haben, sind nur für Abschläge, die aufgrund einer vorgezogenen Altersrente anfallen. Die Abschläge, die wegen einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden, können NICHT ausgeglichen werden. Zum Zeitpunkt der Umwandlung EM-Rente finden zwei Berechnungen statt, da hier parallel zwei Rentenansprüche bestehen. Einerseits wird die SB-Rente berechnet, wie sie zu dem gewünschten Datum anhand Ihres Versicherungsverlaufes sich ergeben würde. Die Zeit der EM-Rente wird hierbei zu einer Rentenbezugszeit. Und Ihre freiwilligen Zahlungen werden ebenfalls berücksichtigt. Hier aber erhalten dann dennoch alle EP den Abschlag für die SB-Rente. Die EM-Rente wird ebenfalls noch einmal berechnet. Wie hoch diese zum Zeitpunkt des gleichen Datums wäre. Hier werden aber (weiterhin) nur Beiträge/Zahlungen berücksichtigt, die VOR Eintritt der Erwerbsminderungsrente geleistet wurden. In der EM-Rente sind Zurechnungszeiten enthalten, die aus Ihrer Versicherungshistorie bis zum Leistungsfall berechnet und dann beitragsfrei für die Zurechnungszeit berücksichtigt werden. Hier wird also so getan, als würden Sie mit 'gesundem Einkommen' weiterhin arbeiten können. Diese Zurechnungszeit ist meist höherwertig als freiwillige oder Einkommensbeiträge, die während des Bezuges einer EM-Rente noch geleistet werden. Aufgrund des Besitzschutzes bleibt die EM-Rente aber in der Höhe bestehen, wie sie an dem Wechseldatum ist, Ihre wertvollen Zurechnungszeiten werden also nicht gekappt. Da nun also zwei parallele Rentenansprüche bestehen, wird nur eine Rente davon ausbezahlt, und zwar die aufgrund der Berechnungen höhere. Da die Abschlagsminderungszahlungen nach §187a SGB VI aber ansonsten nicht für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen sind, kann es dennoch sein, dass diese Zahlungen sich später noch rentenerhöhend auf die Regelaltersrente auswirken. Hier wird dann aber wiederum auch die SB-Rente als Rentenbezugszeit und mit Abschlägen der vorzeitigen Inanspruchnahme berechnet, so dass dennoch ein großer Teil der freiwilligen Zahlung 'weggefressen' wird. So lange der neue Bescheid noch nicht bindend ist (innerhalb der auf dem Bescheid angegebenen Widerspruchsfrist), können Sie den Antrag auf Umwandlung noch zurücknehmen. Dann würden Sie weiterhin Ihre EM-Rente beziehen (zunächst erst einmal bis zum Ende einer dort evtl. vorhandenen Befristung). Und können erst einmal noch mit Ihrer zuständigen DRV in Ruhe in einem Beratungsgespräch klären, ob und wie denn dann später die Ausgleichszahlungen sich auswirken würden. Weitere Informationen zum §187a SGB VI finden Sie auch hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Mein Rat: Ziehen Sie den Antrag auf Umwandlung zurück, denn Sie haben durch die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen auch für EM-Rentner seit 01.01.2023 ja die Möglichkeit, zusätzlich zu Ihrer Rente ca. 17.800 EUR hinzuzuverdienen und haben ansonsten von der SB-Rente nicht unbedingt Vorteile. So dann aber ausreichend Zeit, alles erst noch einmal zu klären. Alles Gute!
Schadeam 20.02.2023 | 13:03
Dass es vermutlich nicht clever war diese Zahlungen zu leisten nachemd Sie bereits erwerbsgemindert waren, wollen Sie wohl nicht hören und ändert auch nichts an den Tatsachen. Aber jeder versierte Berater hätte da zur Vorsicht geraten.
Solomioam 20.02.2023 | 13:18
@Schade, siehe meinen vorherigen Beitrag. Ich hatte mindestens drei Beratungen von der DRV, in denen es um die Ausgleichszahlungen ging. Immer war die Aussage: Die Ausgleichszahlungen wirken sich rentensteigernd zu Beginn der Altersrente - also für mich vorgezogene Altersrente oder vorgezogenen Altersrente wegen SB - aus. Wieviel Vorsicht hätte es nocht gebraucht?
Solomioam 20.02.2023 | 13:06
Vielen Dank für die Antwort @Abschläge! @Experten-Antwort Ich hatte mich zum einen auf die schriftliche Auskunft „Die Beiträge wirken sich jedoch rentensteigernd bei allen zukünftigen Rentenleistungen aus." verlassen, zum Anderen hatte ich wegen Fragen zu Einzahlungszeitpunkten u.a. zu diesem Thema mindestens drei telefonische (wegen Corona) Beratungstermine. Die RV Mitarbeiter, die mich anriefen, hatten alle Daten vorliegen und erschienen mir auch recht kompetent. Keiner hat in irgendeiner Weise angedeutet, dass meine Ausgleichszahlungen "für die Katz'" sein könnten. Alle bestätigten mir, dass die Zahlungen zu Beginn der Altersrente berücksichtigt würden.
Abschlägeam 20.02.2023 | 13:28
Dies scheint seinerzeit unglücklich parallel gelaufen zu sein... aber kann hier rückwirkend nun auch nicht mehr geklärt werden, wer falsche Fragen gestellt oder richtige Antworten missverstanden hat... Und ist ja auch nicht zielorientiert. Wenn Sie es jetzt aber so laufen lassen, dann bleiben Ihnen die vorzeitigen Abschläge wegen der SB-Rente auch bei der Regelaltersrente erhalten. Während die Zurechnungszeit der EM-Rente irgendwann endet und zwar die dort enthaltenen Abschläge auch 'lebenslang' bleiben, die für nach der Zurechnungszeit zu berücksichtigenden Beiträge dann aber weniger oder keinen Abschlag erhalten. So lange also der neue Bescheid noch nicht bindend ist, können Sie evtl. noch etwas 'retten'. Müssen sich aber ohnehin an Ihre zuständige DRV diesbezüglich wenden, hier kann man Ihnen nur Hinweise zu 'Möglichkeiten' geben.
Amtshaftungam 20.02.2023 | 13:47
Zitat von Solomio anzeigen
Dass es vermutlich nicht clever war diese Zahlungen zu leisten nachemd Sie bereits erwerbsgemindert waren, wollen Sie wohl nicht hören und ändert auch nichts an den Tatsachen. Aber jeder versierte Berater hätte da zur Vorsicht geraten.
@Schade, siehe meinen vorherigen Beitrag. Ich hatte mindestens drei Beratungen von der DRV, in denen es um die Ausgleichszahlungen ging. Immer war die Aussage: Die Ausgleichszahlungen wirken sich rentensteigernd zu Beginn der Altersrente - also für mich vorgezogene Altersrente oder vorgezogenen Altersrente wegen SB - aus. Wieviel Vorsicht hätte es nocht gebraucht?
Wenn Sie der Meinung sind Sie wurden falsch beraten, steht der ordentliche Rechtsweg u.a. wegen Amtshaftung offen. Verjährungsfrist sind 3 Jahre und Kosten sind hoch. Bei EM-Renten einfach nicht solche Zahlungen leisten, gibt profitablere Anlagemöglichkeiten und man kann nicht in solche Fallen laufen.
OSolomioam 20.02.2023 | 14:17
Vielleicht noch als Hintergrund/Motivation: Ich bin gesundheitlich stark eingeschränkt und meine Lebenserwartung ist nicht sehr hoch. Daher ist es mir wichtig, sowohl von meinem Ersparten zeitnah noch zu profitieren, wie auch das Langlebigkeits"risiko" zu versichern. Da schien mir die Einzahlung in die RV zur Minderung der Abschläge im Zusammenhang mit frühzeitiger Beantragung der Rente eine passende Lösung. Wenn es eine "Möglichkeit" ist, von meinen Einzahlungen erst ab 2028 (regulärer Rentenbeginn) zu profitieren, dann ist die Möglichkeit leider mit eine reduzierten Wahrscheinlichkeit verbunden.
Abschlägeam 20.02.2023 | 14:01
Zitat von Amtshaftung anzeigen
@Schade, siehe meinen vorherigen Beitrag. Ich hatte mindestens drei Beratungen von der DRV, in denen es um die Ausgleichszahlungen ging. Immer war die Aussage: Die Ausgleichszahlungen wirken sich rentensteigernd zu Beginn der Altersrente - also für mich vorgezogene Altersrente oder vorgezogenen Altersrente wegen SB - aus. Wieviel Vorsicht hätte es nocht gebraucht?
Wenn Sie der Meinung sind Sie wurden falsch beraten, steht der ordentliche Rechtsweg u.a. wegen Amtshaftung offen. Verjährungsfrist sind 3 Jahre und Kosten sind hoch. Bei EM-Renten einfach nicht solche Zahlungen leisten, gibt profitablere Anlagemöglichkeiten und man kann nicht in solche Fallen laufen.
Eine falsche Beratung müsste aber nachgewiesen werden. Und da üblicherweise keine Beratungsprotokolle gemacht werden, ist dies äußerst schwierig bis schier unmöglich. Und grundsätzlich ist die Auskunft ja nicht falsch gewesen. Denn ja, die Ausgleichszahlungen wirken sich bei einer Altersrente aus. Wenn aber nicht gleichzeitig vom Versicherten auch gesagt wird 'ich habe aber gerade EM-Rente beantragt und weiß noch nicht, ob die bewilligt wird', dann kann kein Berater etwas dafür. Und so lange nur ein Antrag auf EM-Rente läuft, sind sämtliche anderen Berechnungen möglich, auch die Berechnung, wie hoch eine Ausgleichszahlung aufgrund des Versicherungsverlaufs sein kann/darf. Der schnellere Weg, evtl. noch etwas zu retten, wäre also Antrag auf SB-Rente zurücknehmen. Die EM-Rente läuft ja weiter.
Abschlägeam 20.02.2023 | 14:46
Zitat von OSolomio anzeigen
Dies ist ja auch eine legitime und ggfs. sinnvolle Überlegung. Bringt aber wenig Vorteile, wenn man bereits eine EM-Rente beantragt hat und dann trotzdem Zahlungen für Abschläge leistet. Denn bei der Ausgleichsminderung wird ja zunächst auch fiktiv berechnet, was an Einkommen noch hereinkommen könnte, wie hoch also die Altersrente wäre und wie hoch also die Abschläge wären. Bei einer EM-Rente werden aber durch die Zurechnungszeiten Einkünfte berücksichtigt, die man tatsächlich wegen der gesundheitlichen Einschränkungen gar nicht mehr erwirtschaften kann. Da diese aber - wie zuvor bereits versucht zu erklären - meist höherwertig sind als dann noch geleistete Zahlungen, wäre das Geld unter dem Kopfkissen dann vielleicht besser angelegt gewesen. Andererseits hatten Sie aber vermutlich auch Steuervorteile durch diese Zahlungen, das ist dann vielleicht zumindest ein kleiner Trost. Wenn Sie nun aber trotzdem weiter auf Lebenserwartung 'pokern' wollen, dann versuchen Sie trotzdem die 'Möglichkeit'. 'Mehr' verlieren können Sie dadurch zumindest nicht.
Heikeam 20.02.2023 | 16:04
Zitat von Solomio anzeigen
Dass es vermutlich nicht clever war diese Zahlungen zu leisten nachemd Sie bereits erwerbsgemindert waren, wollen Sie wohl nicht hören und ändert auch nichts an den Tatsachen. Aber jeder versierte Berater hätte da zur Vorsicht geraten.
@Schade, siehe meinen vorherigen Beitrag. Ich hatte mindestens drei Beratungen von der DRV, in denen es um die Ausgleichszahlungen ging. Immer war die Aussage: Die Ausgleichszahlungen wirken sich rentensteigernd zu Beginn der Altersrente - also für mich vorgezogene Altersrente oder vorgezogenen Altersrente wegen SB - aus. Wieviel Vorsicht hätte es nocht gebraucht?
Das ist auch alles richtig, Ihr großer Störfall ist halt die (rückwirkende) Erwerbsminderungsrente. Ohne diese hätten Sie alles richtig gemacht. Wenn es um so viel Geld geht, hätte ich sämtliche Suchmaschinen gefüttert und vielleicht vorher noch hier angefragt.
Fritzam 20.02.2023 | 20:13
Besteht denn noch die Möglichkeit, den Umwandlungsantrag zurückzuziehen?
W°lfgangam 20.02.2023 | 20:13
Hallo Solomio, nebenbei: wie alt sind Sie/wann geboren? Frage im Hinblick auf eine ggf. baldige Umwandlung der EM-Rente in Altersrente, um die zukauften Entgeltpunkte/Ausgleichszahlung dann in die Altersrente zu retten. Auf eine jetzt ggf. wohl viel höhere EMRT (ontop mit Zurechnungszeit und 'geschenkten' EP) will ich hier nicht besonders eingehen - wenn man schon EP aus Beschäftigung bis Tag X vor EMRT-Beginn ./. 'ich hab doch EP nachgekauft' abwägt ...eben 'Risiko', wie auch der unerwartete Bonus-Zuschlag aus der Zurechnungszeit bei der EMRT ← ist der geringer als Ihre EP aus der Ausgleichszahlung? C'est la vie ...in Ihrem nächsten Rentenleben 'planen' Sie die EM besser vorher ein, bevor Sie in Nachzahlungen für eine Altersrente investieren ;-) Gruß w. PS: eigentlich müsste das Finanzamt von Ihnen die jeweils geltend gemachten/steuermindernden Altersvorsorgeaufwendungen dieser Ausgleichszahlungen zurückfordern, da diese Beitragszahlungen aus Ihrer Sicht ja nutzlos waren ...nur so ein Gedanke/ist doch alles 'ungerecht' *g
Makroam 20.02.2023 | 20:39
Auszug aus der GRA §76a SGB VI Punkt 5.1 5.1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Beiträge nach § 187a SGB VI und § 187b SGB VI nur berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten. § 76a Abs. 3 SGB VI knüpft insoweit an § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI an (siehe Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 4.1.1, 4.1.2, AGFAVR 4/96, TOP 2). Werden die Beiträge nach den §§ 187a, 187b SGB VI erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist und ab dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt, können sie nur für einen späteren Leistungsfall angerechnet werden.
OSolomioam 20.02.2023 | 20:50
Das werde ich wohl per Widerspruch tun, um dann in Ruhe zu schauen, was noch zu retten ist.
Abschlägeam 20.02.2023 | 21:26
Zitat von W°lfgang anzeigen
Solomio hat ja bereits umgewandelt - hat gerade den Bescheid erhalten und die Abschlagsminderungszahlung wirkt sich nicht aus :-( Er ist also wohl 06 oder 07 /1961 geboren, sonst wäre SB-Rente mit 10,8% Abschlag jetzt nicht möglich (+/- 1 Monat...) Die EM-Rente hat einen Rentenbeginn in 2019, das bedeutet Zurechnungszeit bis 65J+8. Und Solomio hat vermutlich gut verdient... Zurechnungszeit wertvoller als 'freiwillige' Beiträge... Meine 'Idee' = Umwandlung rückgängig machen und EM-Rente weiter kassieren. Dann erst nach Zurechnungszeit umwandeln. Oder zumindest warten, bis SB-Rente abschlagsfrei wäre. Denn dann müssten die Beiträge ohne 10,8%-Abschlag berücksichtigt werden. Und das reicht ja vielleicht schon. um dann die spätere Rente zu erhöhen... Ist m.W. die einzige Möglichkeit, den 'Schaden' zu begrenzen. Und so lange der Bescheid noch nicht bindend ist, kann man ja den Antrag zurücknehmen, so jedenfalls mein Kenntnisstand. Dies könnten Sie @W°lfgang bitte 'bestätigen' oder dementieren, dann gibt's keine weiteren schlaflosen Nächte :-)
OSolomioam 20.02.2023 | 21:38
Zitat von Abschläge anzeigen
Alles korrekt analysiert. Das ärgerliche ist ja, dass genau auf das Thema der "freiwilligen" Beiträge in der Beratung eingegangen wurde und da wurde differenziert: Freiwillige Beiträge brächten nichts, weil wie o.g. Zurechnungszeit wertvoller als 'freiwillige' Beiträge seien. Die Ausgleichsbeiträge würden dagegen anders behandelt und kämen auf jeden Fall on Top.
Abschlägeam 20.02.2023 | 22:00
Zitat von OSolomio anzeigen
Die EM-Rente hat einen Rentenbeginn in 2019, das bedeutet Zurechnungszeit bis 65J+8. ... Zurechnungszeit wertvoller als 'freiwillige' Beiträge...
Alles korrekt analysiert. Das ärgerliche ist ja, dass genau auf das Thema der "freiwilligen" Beiträge in der Beratung eingegangen wurde und da wurde differenziert: Freiwillige Beiträge brächten nichts, weil wie o.g. Zurechnungszeit wertvoller als 'freiwillige' Beiträge seien. Die Ausgleichsbeiträge würden dagegen anders behandelt und kämen auf jeden Fall on Top.
Auch eine Abschlagsminderungszahlung ist 'freiwillig'. Der Unterschied ist, dass diese nicht einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden, wie z.B. Nachzahlungen für Schul/Ausbildungszeiten oder eben 'freiwillige Beitragszahlungen'. JETZT aber wurde Ihre vorgezogene Altersrente quasi völlig neu berechnet. Und hat 10,8% Abschlag. Auch auf die Ausgleichszahlung! Und es wurde verglichen, wie hoch Ihre EM-Rente jetzt ist. Auch hier kommen die Zahlungen on top, haben aber auch 10,8% Abschlag. Und insgesamt ist aber die Zurechnungszeit trotzdem länger und wertvoller. Und somit werden die geminderten ON-Top-EP 'überschrieben'. Wenn Sie das Ganze erst einmal stoppen, können Sie sich dennoch die kompletten Berechnungsunterlagen anfordern, die für den aktuellen Bescheid gemacht wurden. Dann können Sie es etwas besser nachvollziehen... (hoffe ich jedenfalls...) und auch sehen, welche der Berechnungen tatsächlich höher war. Außerhalb der Zurechnungszeit und optimalerweise erst dann, wenn auch die SB-Rente 'abschlagsfrei' wäre, würde das dann alles nochmal berechnet. Dann aber fallen keine 10,8% Abschlag mehr auf diese Extra-Beiträge an. Und das könnte dann zu einer etwas höheren Regelaltersrente führen. Die bisher berücksichtigten EP behalten aber ihren Abschlag. Ihre Einwände 'hmmm.... könnte zu spät sein....' ignoriere ich hier einfach mal. Positiv denken ist in!! Und vielleicht haben Sie ja eine 'bessere Hälfte', die dann trotzdem auch noch profitieren würde...
OSolomioam 20.02.2023 | 23:03
@Abschläge, danke für die Erläuterungen. Die Berechnungen der RV zweifele ich momentan nicht an. Ggf. werde ich mir noch die Einzelheiten zukommen lassen, um sie im Detail nachzuvollziehen. Ich befürchte halt, dass es durch falsche telefonische Auskünfte (denn die Fakten waren klar) zu einem hohen Schaden gekommen ist. Es steht zwar klar in der Auskunft zur Abschlagsminderung, dass eine Rückzahlung ausgeschlossen ist, aber ist es nicht doch möglich, wenn die Einzahlung aufgrund falscher Vorraussetzung erfolgte?
HiergibtsKekseam 21.02.2023 | 13:12
Zitat von OSolomio anzeigen
Ich bin in der gleichen Situation wie Sie. Ich habe dazu sowohl bei der VdK-Rechtsberatung als auch hier im Experte-Forum nachgefragt wegen einer eventuellen Rückerstattung dieser Ausgleichzahlungen. Beide Stellen, also VDK und die Forums-Experten der Rentenversicherung, gehen davon aus, dass in einem solchen Fall eine Rückerstattung nicht möglich ist, weil es bei einer rechtswirksam zustandegekommen Ausgleichzahlung für eine Rückerstattung keine Rechtgrundlage gibt. Der VdK hat dabei noch auf § 7 SGB VI verwiesen. Das ist jetzt natürlich noch keine juristisch rechtswirksam bestätigte Aussage, es sieht aber leider schon sehr stark danach aus, dass eine Rückerstattung wohl nicht erfolgen wird.
HiergibtsKekseam 21.02.2023 | 13:22
Kleine Ergänzung: es geht wohl vor allem um den §210 SGB VI. (1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet, 1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder 2. ...
OSolomioam 21.02.2023 | 15:02
@HiergibtsKekse, danke für die Info
Abschlägeam 21.02.2023 | 15:13
Zitat von OSolomio anzeigen
Diese 'falschen Voraussetzungen' werden Sie aber nicht nachweisen können. Denn selbst wenn im Telefonat etwas 'falsch verstanden' wurde, haben Sie ja den Antrag gestellt. Und dann schriftlich die ausführliche Information nach §109 SGB VI erhalten, die Sie zur Zahlung dann auch berechtigt hat. Und haben dann trotz aller Hinweise, die dort auch noch zu den verschiedenen Rentenarten nachlesbar stehen dennoch Beiträge bezahlt... :-( Der §201 SGB VI hilft in diesem Fall übrigens gar nicht und auch nicht der §7 SGB VI. Hier trotzdem noch einmal der Link zu rvRecht, da können Sie dann in den GRA selbst noch weiter stöbern https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Home/home_node… Vergessen Sie trotzdem nicht, INNERHALB der Widerspruchsfrist nun erst einmal den Rentenantrag 'SB-Rente' zurückzuziehen. Das verschafft Ihnen zumindest die Zeit, alles in Ruhe zu klären.
OSolomioam 21.02.2023 | 15:47
Ich habe mir heute ein wenig (mehr) die Warteschleifenmusik angehört und einen zeitnahen persönlichen Termin zwecks Widerspruch und weiterer Beratung machen können.
Abschlägeam 21.02.2023 | 16:18
Hmm... Vorschlag, um die Warteschleife weiter schleifen zu lassen :-) https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.se… 'Hiermit ziehe ich meinen Antrag vom xxx für die Umwandlung einer vollen EM-Rente in vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenbeginn ab xx vorsorglich zurück. Ich bitte um unveränderte Weiterzahlung der EM-Rente. Es besteht noch Klärungsbedarf, weshalb von mir geleistete Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlagsbeträgen nicht berücksichtigt werden. Ich bitte deshalb kurzfristig um einen ausführlichen Beratungstermin und um Ihren Rückruf, um diesen zu vereinbaren.'
Claus Mülleram 21.02.2023 | 21:43
Ist ja alles ganz interessant, vielleicht aber auch eine Provokation. Wer heißt schon erst Solomio, dann aber OSolomio? Schön wäre auch, wenn ...omio erklären könnte, dass in seinem Fall keine Krankenkasse und keine Einschränkung des Dispositionsrechts vorliegt.
Claus Mülleram 21.02.2023 | 22:14
Betrachten Sie die Zeitschiene, Jahreszahlen, fehlende Monate, rückwirkende Bewilligung, fragwürdige Benutzung eines Namens, ich bin nun mal von Natur aus misstrauisch :-) Außerdem bin ich tatsächlich an dem wahren Endergebnis interessiert.
Abschlägeam 22.02.2023 | 00:04
Hmmm... es ist bei Anträgen auf eine EM-Rente durchaus üblich, dass die Bearbeitung lange Zeit in Anspruch nimmt und es dann aber zu einer rückwirkenden Bewilligung kommt. Der 'Leistungsfall, also der Eintritt der Erwerbsminderung liegt üblicherweise VOR dem Rentenbeginn. Genau deshalb wird ja davon abgeraten, während eines noch nicht abgeschlossenen EM-Antragsverfahrens keine Abschlagsminderungszahlungen oder auch andere 'freiwillige' Beiträge zu bezahlen. Denn für die EM-Rente werden nur die bis zum Leistungsfallmonat bereits wirksam bezahlten Beiträge berücksichtigt. Alles was danach eingeht, wirkt sich erst auf eine spätere Altersrente aus. Dies aber auch nur, wenn die Zurechnungszeit nicht bereits höherwertig ist. Und ja, vielleicht hat damals die Krankenkasse etwas Druck gemacht, hat aber nichts damit zu tun, dass Solomio, der bei seinem zweiten Beitrag vor lauter Aufregung noch auf die 'O'-Taste gekommen ist bevor er das 'S' gefunden hat und nunmehr den neuen gespeicherten Namen nutzt, jetzt in eine SB-Rente wenden will. Da hat die Krankenkasse kein Mitspracherecht. Da nun aber auch auf die nach Leistungsfall bezahlten Beiträge Abschläge (10,8 % !) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme anfallen ist die Angelegenheit für ihn wohl mehr als nur recht ärgerlich. Ob er sich dann nochmal rückmeldet, wie das Ganze dann tatsächlich ausgeht bleibt abzuwarten. Und falls es sich - wie von Ihnen pessimistisch vermutet - um eine erdachte Geschichte handeln sollte... na dann lernen ja zumindest Mitleser etwas daraus :-)
OSolomioam 22.02.2023 | 07:41
Es ist so, wie beschrieben. Rentenantrag war 5.2019, Bescheid 10.2021. Die Beratungen der RV fanden alle nach dem Wissen um die bewilligte EM-Rente statt. Gruß, (O)Solomio
Claus Mülleram 22.02.2023 | 13:55
Danke an Abzüge und (O)Solemio. Ihre Antworten u. Reaktionen verstehe ich nun. Mein Hintergrund, der sich aber anders darstellt, warum ich auf dieses Thema dermaßen angesprungen bin: Ich bin 07.2022 in Reha gegangen, auf meine eigene Initiative, ohne jede ges. KV Beteiligung. Aus Reha regulär entlassen, als arbeitsunfähig, erwerbsunfähig (unter 3h), Berentung empfohlen. Die DRV teilte mir mit, ich könne a) den Reha Antrag umdeuten lassen, mit EM Rentenbeginn 07.2022, oder b) von meinem Dispositionsrecht Gebrauch machen und festlegen, dass ein späterer EM Rentenantrag dann als maßgebliches Datum gilt. Ich habe mich schriftlich und telefonisch für b) entschieden (von DRV entspr. bestätigt), um Ende 2022 und Anfang 2023 eine Ergänzungszahlung für vorzeitigen Renteneintritt leisten (Rente nach 35 Jahren). Diese Teilzahlungen praktiziere ich seit Ende 2020, gestückelt aus steuerlichen Gründen. Mitte Dezember 2022 kommt die ges. KV um die Ecke, und verlangt eine rückwirkende EM Rente ab 07.2022. Damit hätte ich erst mal kein Problem, aber meine Ergänzungszahlungen wären verloren. Habe also der KV widersprochen und auch die DRV vorgewarnt. Die KV gibt aber nicht auf, schickt mir alle paar Wochen ein Schreiben, ich hätte der EM-Rente zugestimmt und ich solle mich für die KVdR anmelden. Ich widerspreche also regelmäßig, fülle die KVdR-Formulare nicht aus, und verweise im Übrigen auf den Bescheid der DRV und die Bearbeitung durch den VdK. Man möge mich doch bitte in Ruhe lassen. (O)Solomio wünsche ich, dass seine Angelegenheit günstig ausgehen möge. MfG C.M.
Abschlägeam 22.02.2023 | 14:21
Zitat von Claus Müller anzeigen
Claus Müller schrieb

Danke an Abzüge und (O)Solemio.

Ihre Antworten u. Reaktionen verstehe ich nun.

Mein Hintergrund, der sich aber anders darstellt, warum ich auf dieses Thema dermaßen angesprungen bin:

Ich bin 07.2022 in Reha gegangen, auf meine eigene Initiative, ohne jede ges. KV Beteiligung.

Aus Reha regulär entlassen, als arbeitsunfähig, erwerbsunfähig (unter 3h), Berentung empfohlen. Die DRV teilte mir mit, ich könne

a) den Reha Antrag umdeuten lassen, mit EM Rentenbeginn 07.2022, oder

b) von meinem Dispositionsrecht Gebrauch machen und festlegen, dass ein späterer EM Rentenantrag dann als maßgebliches Datum gilt.

Ich habe mich schriftlich und telefonisch für b) entschieden (von DRV entspr. bestätigt), um Ende 2022 und Anfang 2023 eine Ergänzungszahlung für vorzeitigen Renteneintritt leisten (Rente nach 35 Jahren). Diese Teilzahlungen praktiziere ich seit Ende 2020, gestückelt aus steuerlichen Gründen.

Mitte Dezember 2022 kommt die ges. KV um die Ecke, und verlangt eine rückwirkende EM Rente ab 07.2022. Damit hätte ich erst mal kein Problem, aber meine Ergänzungszahlungen wären verloren. Habe also der KV widersprochen und auch die DRV vorgewarnt. Die KV gibt aber nicht auf, schickt mir alle paar Wochen ein Schreiben, ich hätte der EM-Rente zugestimmt und ich solle mich für die KVdR anmelden. Ich widerspreche also regelmäßig, fülle die KVdR-Formulare nicht aus, und verweise im Übrigen auf den Bescheid der DRV und die Bearbeitung durch den VdK. Man möge mich doch bitte in Ruhe lassen.

(O)Solomio wünsche ich, dass seine Angelegenheit günstig ausgehen möge.

MfG C.M.

Auf den Rentenbeginn kommt es aber auch bei Ihnen nicht an, ob und wie sich die Zahlungen auswirken. Da murkst die Krankenkasse nun 'nur' noch rum, weil sie dann ein paar wenige Monate weniger Krankengeld bezahlen müsste. Damit die Beiträge sich auch noch auf Ihre EM-Rente auswirken, müssten diese VOR dem Leistungsfall der Erwerbsminderung wirksam bezahlt worden sein. Denn nur bis zu diesem Monat werden die Beiträge berücksichtigt. Der Renten'beginn' hat lediglich Einfluss auf die Zurechnungszeit. Was als 'Leistungsfall' festgelegt wird, steht anscheinend bei Ihnen aber auch noch nicht fest ? Dieser kann auch vor der Reha liegen... Ggfs. werden also nur die Teilzahlungen davor (seit 2020) berücksichtigt. Und dann aber aufpassen, ob Sie weiter einzahlen und ob und wann Sie umwandeln... das haben Sie ja nun alles gelesen und sich abgespeichert und holen sich ggfs. noch einen zusätzlichen Beratungstermin bei Ihrer zuständigen DRV:-)
OSolomioam 22.02.2023 | 14:33
Zitat von Claus Müller anzeigen
Claus Müller schrieb

Danke an Abzüge und (O)Solemio.

Ihre Antworten u. Reaktionen verstehe ich nun.

Mein Hintergrund, der sich aber anders darstellt, warum ich auf dieses Thema dermaßen angesprungen bin:

Ich bin 07.2022 in Reha gegangen, auf meine eigene Initiative, ohne jede ges. KV Beteiligung.

Aus Reha regulär entlassen, als arbeitsunfähig, erwerbsunfähig (unter 3h), Berentung empfohlen. Die DRV teilte mir mit, ich könne

a) den Reha Antrag umdeuten lassen, mit EM Rentenbeginn 07.2022, oder

b) von meinem Dispositionsrecht Gebrauch machen und festlegen, dass ein späterer EM Rentenantrag dann als maßgebliches Datum gilt.

Ich habe mich schriftlich und telefonisch für b) entschieden (von DRV entspr. bestätigt), um Ende 2022 und Anfang 2023 eine Ergänzungszahlung für vorzeitigen Renteneintritt leisten (Rente nach 35 Jahren). Diese Teilzahlungen praktiziere ich seit Ende 2020, gestückelt aus steuerlichen Gründen.

Mitte Dezember 2022 kommt die ges. KV um die Ecke, und verlangt eine rückwirkende EM Rente ab 07.2022. Damit hätte ich erst mal kein Problem, aber meine Ergänzungszahlungen wären verloren. Habe also der KV widersprochen und auch die DRV vorgewarnt. Die KV gibt aber nicht auf, schickt mir alle paar Wochen ein Schreiben, ich hätte der EM-Rente zugestimmt und ich solle mich für die KVdR anmelden. Ich widerspreche also regelmäßig, fülle die KVdR-Formulare nicht aus, und verweise im Übrigen auf den Bescheid der DRV und die Bearbeitung durch den VdK. Man möge mich doch bitte in Ruhe lassen.

(O)Solomio wünsche ich, dass seine Angelegenheit günstig ausgehen möge.

MfG C.M.

Ja, Sch..ß Spiel. Viel Glück!
Skandalam 15.03.2023 | 23:45
Ich teile die Auffassung von Solomio, dass die Formulierung in der Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung irreführend ist. Wenn es dort heißt, dass dieser Betrag bei einer späteren Altersrente berücksichtigt wird, sollte man dich darauf verlassen können. Er hat sich ja zusätzlich auch beraten lassen. Das fatale ist ja auch, dass die Erwerbsminderungsrenten häufig zurück datiert werden auf Zeiten, wo viele noch nicht wissen, dass sie mal EM-Rente beantragen müssen.
Unwichtigam 16.03.2023 | 08:21
Zitat von Skandal anzeigen
Ob Sie die „Auffassung“ teilen oder nicht, ist doch uninteressant. Die Rentenversicherung hat das Recht korrekt angewandt und das allein ist entscheidend. Nur wenn das Gegenteil bewiesen werden kann, besteht eine Chance auf Rückzahlung. Sagen wir mal so. Die Chancen darauf sind mehr als schlecht.
Skandalam 16.03.2023 | 08:38
Manche Kommentare kann ich einfach nicht nachvollziehen. Er hat doch schwarz auf weiß in der Auskunft stehen, dass es sich in seinem Fall nicht auf die Höhe der EMR auswirkt aber auf eine spätere Rente z.B Altersrente schon. Und das ist jetzt wohl aufgrund von Zurechnungszeiten nicht der Fall. Das ist doch ganz eindeutig irreführend!
Rentenonkelam 16.03.2023 | 09:15
Vielleicht wäre es hilfreich, wenn man zunächst von der Sachbearbeitung eine Probeberechnung unter Berücksichtigung der bisher besitzgeschützen Entgeltpunkte mit einem Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen 36 Monate später (also zum frühest möglichen Rentenbeginn ohne Abschläge) anfordern würde. Dann könnte das Ergebnis tatsächlich ein anderes sein.
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