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Zur Experten-Antwort springenHallo Solomio,
ohne Einsicht in Ihren Altersrentenbescheid und Ihre Akte können wir hier im Forum nur schwer eine Aussage treffen.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wenn Sie der Meinung sind Sie wurden falsch beraten, steht der ordentliche Rechtsweg u.a. wegen Amtshaftung offen. Verjährungsfrist sind 3 Jahre und Kosten sind hoch. Bei EM-Renten einfach nicht solche Zahlungen leisten, gibt profitablere Anlagemöglichkeiten und man kann nicht in solche Fallen laufen.Dass es vermutlich nicht clever war diese Zahlungen zu leisten nachemd Sie bereits erwerbsgemindert waren, wollen Sie wohl nicht hören und ändert auch nichts an den Tatsachen. Aber jeder versierte Berater hätte da zur Vorsicht geraten.@Schade, siehe meinen vorherigen Beitrag. Ich hatte mindestens drei Beratungen von der DRV, in denen es um die Ausgleichszahlungen ging. Immer war die Aussage: Die Ausgleichszahlungen wirken sich rentensteigernd zu Beginn der Altersrente - also für mich vorgezogene Altersrente oder vorgezogenen Altersrente wegen SB - aus. Wieviel Vorsicht hätte es nocht gebraucht?
Eine falsche Beratung müsste aber nachgewiesen werden. Und da üblicherweise keine Beratungsprotokolle gemacht werden, ist dies äußerst schwierig bis schier unmöglich. Und grundsätzlich ist die Auskunft ja nicht falsch gewesen. Denn ja, die Ausgleichszahlungen wirken sich bei einer Altersrente aus. Wenn aber nicht gleichzeitig vom Versicherten auch gesagt wird 'ich habe aber gerade EM-Rente beantragt und weiß noch nicht, ob die bewilligt wird', dann kann kein Berater etwas dafür. Und so lange nur ein Antrag auf EM-Rente läuft, sind sämtliche anderen Berechnungen möglich, auch die Berechnung, wie hoch eine Ausgleichszahlung aufgrund des Versicherungsverlaufs sein kann/darf. Der schnellere Weg, evtl. noch etwas zu retten, wäre also Antrag auf SB-Rente zurücknehmen. Die EM-Rente läuft ja weiter.@Schade, siehe meinen vorherigen Beitrag. Ich hatte mindestens drei Beratungen von der DRV, in denen es um die Ausgleichszahlungen ging. Immer war die Aussage: Die Ausgleichszahlungen wirken sich rentensteigernd zu Beginn der Altersrente - also für mich vorgezogene Altersrente oder vorgezogenen Altersrente wegen SB - aus. Wieviel Vorsicht hätte es nocht gebraucht?Wenn Sie der Meinung sind Sie wurden falsch beraten, steht der ordentliche Rechtsweg u.a. wegen Amtshaftung offen. Verjährungsfrist sind 3 Jahre und Kosten sind hoch. Bei EM-Renten einfach nicht solche Zahlungen leisten, gibt profitablere Anlagemöglichkeiten und man kann nicht in solche Fallen laufen.
Das ist auch alles richtig, Ihr großer Störfall ist halt die (rückwirkende) Erwerbsminderungsrente. Ohne diese hätten Sie alles richtig gemacht. Wenn es um so viel Geld geht, hätte ich sämtliche Suchmaschinen gefüttert und vielleicht vorher noch hier angefragt.Dass es vermutlich nicht clever war diese Zahlungen zu leisten nachemd Sie bereits erwerbsgemindert waren, wollen Sie wohl nicht hören und ändert auch nichts an den Tatsachen. Aber jeder versierte Berater hätte da zur Vorsicht geraten.@Schade, siehe meinen vorherigen Beitrag. Ich hatte mindestens drei Beratungen von der DRV, in denen es um die Ausgleichszahlungen ging. Immer war die Aussage: Die Ausgleichszahlungen wirken sich rentensteigernd zu Beginn der Altersrente - also für mich vorgezogene Altersrente oder vorgezogenen Altersrente wegen SB - aus. Wieviel Vorsicht hätte es nocht gebraucht?
Auch eine Abschlagsminderungszahlung ist 'freiwillig'. Der Unterschied ist, dass diese nicht einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden, wie z.B. Nachzahlungen für Schul/Ausbildungszeiten oder eben 'freiwillige Beitragszahlungen'. JETZT aber wurde Ihre vorgezogene Altersrente quasi völlig neu berechnet. Und hat 10,8% Abschlag. Auch auf die Ausgleichszahlung! Und es wurde verglichen, wie hoch Ihre EM-Rente jetzt ist. Auch hier kommen die Zahlungen on top, haben aber auch 10,8% Abschlag. Und insgesamt ist aber die Zurechnungszeit trotzdem länger und wertvoller. Und somit werden die geminderten ON-Top-EP 'überschrieben'. Wenn Sie das Ganze erst einmal stoppen, können Sie sich dennoch die kompletten Berechnungsunterlagen anfordern, die für den aktuellen Bescheid gemacht wurden. Dann können Sie es etwas besser nachvollziehen... (hoffe ich jedenfalls...) und auch sehen, welche der Berechnungen tatsächlich höher war. Außerhalb der Zurechnungszeit und optimalerweise erst dann, wenn auch die SB-Rente 'abschlagsfrei' wäre, würde das dann alles nochmal berechnet. Dann aber fallen keine 10,8% Abschlag mehr auf diese Extra-Beiträge an. Und das könnte dann zu einer etwas höheren Regelaltersrente führen. Die bisher berücksichtigten EP behalten aber ihren Abschlag. Ihre Einwände 'hmmm.... könnte zu spät sein....' ignoriere ich hier einfach mal. Positiv denken ist in!! Und vielleicht haben Sie ja eine 'bessere Hälfte', die dann trotzdem auch noch profitieren würde...Die EM-Rente hat einen Rentenbeginn in 2019, das bedeutet Zurechnungszeit bis 65J+8. ... Zurechnungszeit wertvoller als 'freiwillige' Beiträge...Alles korrekt analysiert. Das ärgerliche ist ja, dass genau auf das Thema der "freiwilligen" Beiträge in der Beratung eingegangen wurde und da wurde differenziert: Freiwillige Beiträge brächten nichts, weil wie o.g. Zurechnungszeit wertvoller als 'freiwillige' Beiträge seien. Die Ausgleichsbeiträge würden dagegen anders behandelt und kämen auf jeden Fall on Top.
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