Für die Ermittlung des Beitrags wurden die bei Antragstellung geltenden Rechengrößen zugrunde gelegt. Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft gezahlt wird. Das heißt, wenn Sie den mitgeteilten Betrag bis zum 13.03.2018 zahlen, ändert sich der Ausgleichswert nicht.
Wenn Sie die Beitragszahlung über den 13.03.2018 hinaus aufschieben, müssen Sie zum Ausgleich Ihrer Rentenminderung mehr aufwenden. Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes. Da das vorläufige Durchschnittsentgelt steigt, kostet ein "Rentenpunkt" mehr als dieses Jahr.