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Experten-Antwort

Ausgleichzahlung nach § 187a SGB VI

von Weihnachtskugel14.12.2017 | 13:03
582 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, ich habe gestern eine „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ bekommen. Dazu habe ich eine Frage: Wenn ich erst Anfang nächsten Jahres den mitgeteilten Betrag zahle, bekomme ich dann weniger Rentenpunkte für den selben Zahlbetrag als bei Überweisung noch in diesem Jahr? Ein Rentenpunkt kostet ja nächstes Jahr sicher etwas mehr wie in diesem Jahr. Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Ermittlung des Beitrags wurden die bei Antragstellung geltenden Rechengrößen zugrunde gelegt. Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft gezahlt wird. Das heißt, wenn Sie den mitgeteilten Betrag bis zum 13.03.2018 zahlen, ändert sich der Ausgleichswert nicht.

Wenn Sie die Beitragszahlung über den 13.03.2018 hinaus aufschieben, müssen Sie zum Ausgleich Ihrer Rentenminderung mehr aufwenden. Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes. Da das vorläufige Durchschnittsentgelt steigt, kostet ein "Rentenpunkt" mehr als dieses Jahr.

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3 Antworten

oder soam 14.12.2017 | 13:41
Ein Rentenpunkt kostet 2017: 18,7% aus 37.103 EUR = 6.938,26 EUR 2018 kostet ein Rentenpunkt voraussichtlich: 18,6% aus 37.873 EUR = 7.044,38 EUR
Jonnyam 14.12.2017 | 14:36
In dieser Auskunft steht sicherlich drin, dass der angebene Betrag noch für 3 Monate nach dem Bescheiddatum gilr, oder? Einfach einmal genau durchlesen Meint Jonny
Weihnachtskugelam 15.12.2017 | 08:14
Vielen Dank und allen eine schöne Vorweihnachtszeit
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