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Auskünfte zur Teil-EU Rente

von Andre3323.01.2008 | 09:41
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wer kann mir Hilfe zu meiner neuen Teil-EU-Rente geben ? Was muß ich hierbei genau beachten ? Mein Arbeitgeber hat zugestimmt, meine Arbeitszeit auf 5 Stunden und 42 Minuten am Tag zu senken. Somit liege ich unter den 6Stunden. Mein neues Gehalt liegt somit 300,- Euro unter der ermittelten Höchst-Zuverdienstgrenze. Heißt dass, das ich (sollte ich einen Nebenjob finden o ein Gewerbe anmelden) max 300,- Euro dann noch verdienen darf ? Muß ich dieses im Vorfeld anmelden oder nachmelden ? Bin für jede Hilfe dankbar !!!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den richtigen Ausführungen von Rosanna um 10.05 Uhr kann noch hinzugefügt werden:

Der zeitliche Umfang einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente spielt bei der Überprüfung des Hinzuverdienstes keine Rolle. Selbstverständlich können Sie - auch im Rahmen eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses - Ihren Hinzuverdienst so erhöhen, dass die gewünschte Hinzuverdienstgrenze "knapp" eingehalten wird. Hierbei bitten wir zu beachten, dass sich ab 01.01.2008 die Ermittlung der Mindesthinzuverdienstgrenze geändert hat in der Form, dass die monatliche Bezugsgröße ( 18 Abs. 1 SGB 4) Einfluss bei der Berechnung findet. Bitte erfragen Sie deshalb bei Ihrem Rentenversicherungsträger die aktuell für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen.

7 Antworten

Rosannaam 23.01.2008 | 10:05
Hallo Andre33, zunächst einmal eine Berichtigung: Die Hinzuverdienstgrenze bei einer VOLLEN EM-Rente liegt bei 355,- EUR (ab 01/2008). Bei einer TEILWEISEN EM-Rente ist sie wesentlich höher: als Vollrente = 857,33 EUR als 1/2-Rente = 1043,70 EUR. Diese HZVG darf im Laufe eines Kalenderjahres zwar 2 x überschritten werden. Die Überschreitung sollte allerdings nicht gleich bei Aufnahme der Beschäftigung erfolgen (wenn unregelmäßiges Gehalt gezahlt wird), da dann die Rente in einer anderen Höhe oder gar nicht mehr gezahlt wird. Es gibt zwar Ausnahmen, man sollte es aber nicht unbedingt darauf ankommen lassen. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze kann hiervon abweichen und noch etwas höher sein. Entnehmen Sie die HZVG bitte der Anlage 19 des Rentenbescheides. Sie sind im Übrigen VERPFLICHTET, jede Aufnahme einer Beschäftigung Ihrem RV-Träger zu melden (s. "Meldepflichten" im Rentenbescheid). Am besten natürlich im voraus. So vermeiden Sie evtl. Überzahlungen. MfG Rosanna
Andre33am 23.01.2008 | 11:26
Hallo Rosanna, vielen Dank für ihre Ausführungen. Ich werde ggf. eine nebenbeschäftigung gleich anmelden auch wenn es hier nur um ca 100,- Euro im Monat geht. Sicher ist sicher ! Eine Frage noch bezügl. der HZVG für mich. Mein Gehalt für meine 75%-Stelle liegt weit über den ( 1/2-Rente ) 1043,70 EUR ! Indiv. wurde das hier sogar von der Rentenvers. auf das 3xfache festgelegt, da ich in den letzten 3Jahren sehr gut verdient habe. Welche HZVG ist nun für mich maßgebend ? Vielen Dank
Andre33am 23.01.2008 | 11:31
Hallo an den Experten, gemäß meinen Vorgaben werde ich weiterhin eine 75%-Stelle bei meinem alten Arbeitnehmer ausführen . Somit kommt für mich eine Teil-EU in Betracht. Lt Forum würde die HZVG bei einer 1/2-Rente = 1043,70 EUR betragen. Lt Rentenvers. liegt es bei mir und meinem pers. Einkommen beim 3fachen. Kann das sein ?
Rosannaam 23.01.2008 | 12:09
Es ist IMMER die individuelle Hinzuverdienstgrenze für den Einzelnen maßgebend. Falls Sie in den letzten 3 Jahren "überdurchschnittlich" gut verdient haben, steigt auch die Hinzuverdienstgrenze entsprechend. Bei der Mindesthinzuverdienstgrenze werden ja nur mind. 1,5 EP (in 3 Jahren) zugrunde gelegt. MfG Rosanna
Tomam 23.01.2008 | 13:12
Für sie gelten die in Ihrem Bescheid ausgewiesenen Hinzuverdienstgrenzen. Diese errechnen sich nach Ihrem durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 Jahre vorher.
Paulam 23.01.2008 | 17:25
Wieso heißt es Mindesthinzuverdienstgrenze und nicht Höchsthinzuverdienstgrenze?
Rosannaam 23.01.2008 | 17:30
Hallo Paul, wenn z.B. die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Höhe überschritten wird, kann diese nicht mehr in voller Höhe, sondern in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst ggfls. noch in Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 geleistet werden. Das bedeutet doch, wenn z.B. MINDESTENS 355,01 EUR verdient werden, steht - rein theoretisch wegen 1 Cent - nicht mehr die volle EM-Rente in voller Höhe zu. Deshalb heißt es MINDESTHINZUVERDIENSTGRENZE! Ist doch aber eigentlich egal, wie es heißt. Jeder weiß, was gemeint ist. MfG Rosanna
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