Die Frage nach der Krankenversicherung spielt bei der Zuständigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Rolle. Die Gesetzliche Rentenversicherung erbringt die genannten Leistungen, wenn die persönlichen (§ 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI), versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI erfüllt sind und keine Ausschlussgründe (§ 12 SGB VI) vorliegen.