Grundsätzlich gilt: entscheidend ist die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit für die Rentenversicherungspflicht und nicht die Staatsangehörigkeit. Im Rahmen der "Einstrahlung" gibt es Ausnahmen (kleiner Personenkreis). Einstrahlung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer in der Bundesrepublik vorübergehend beschäftigt wird, der bei einem Arbeitgeber angestellt ist, der außerhalb seinen Sitz hat und die Entsendung im Voraus zeitlich begrenzt ist. Der Arbeitnehmer ist dann nicht in der deutschen Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig.