Bislang wurde eine Rente auch bei Wohnsitz im EU-Ausland um den Anteil, der auf die Zeiten nach dem FRG entfällt, gekürzt. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 18.12.2007 ist dies nun nicht mehr zulässig. Dies bedeutet, dass bei Wohnsitz im EU-Staat Rumänien grundsätzlich auch der FRG-Anteil der Rente dorthin zu zahlen ist. Über die konkreten praktischen Auswirkungen dieses aktuellen Urteils finden zurzeit Beratungen der Rentenversicherungsträger statt.
Da es sich bei den Zeiten nach dem FRG daneben um originär rumänische Versicherungszeiten handelt, liegt hier eine Doppelleistung vor. Ich weise daher noch ausdrücklich darauf hin, dass die Ihnen zustehende rumänische Rente, soweit die dort zugrunde liegenden Zeiten identisch mit den FRG-Zeiten sind, auf die deutsche Rente anzurechnen ist (§ 31 FRG).
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