Hallo USA,
bei Arbeitnehmern, die in ein anderes Land entsendet werden, gelten bei entsprechend zeitlicher Begrenzung die Sozialversicherungsvorschriften des Herkunftslands weiter (§§ 4, 5 SGB IV).
An das Vorliegen einer Entsendung im Sinne der Sozialversicherung sind folgende Voraussetzungen geknüpft:
· Zeitlich begrenzter Ortswechsel vom Inland ins Ausland (Ausstrahlung) bzw. vom Ausland ins Inland (Einstrahlung) für längstens 24 Monate.
· Keine Ablösung eines zuvor entsandten Arbeitnehmers.
· Fortbestehende arbeits- und sozialrechtliche Integration in das Herkunftsland.
Sie und Ihr Arbeitgeber können eine sogenannte Ausnahmevereinbarung beantragen, damit Sie weiter in Deutschland versichert sind. Weitere Informationen erhalten Sie von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland unter der Telefonnummer 0228 9530 600.
Sollten Sie während Ihres Auslandseinsatzes nicht weiter in Deutschland rentenversichert bleiben, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu zahlen.
Wir empfehlen ein Beratungsgespräch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung