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Experten-Antwort

Auslandsrente bei Antrag Witwenrente

von Carina02.01.2020 | 13:28
1525 Ansichten
5 Antworten

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Mindert eine Auslandsrente die deutsche Witwenrente?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.01.2020 | 15:35

Hallo!

Sofern Ihre Mutter eine Rente aus Ihrer eigenen Versicherung aus Australien erhält, wird diese auf die Witwenrente angerechnet.

Auszug aus der Arbeitsanweisung zu § 97 SGB VI:

"Der § 97 SGB VI ist auch dann anzuwenden, wenn eine deutsche Rente wegen Todes mit Einkommen im Sinne des § 18a SGB IV zusammentrifft, das von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des SGB gezahlt wird. Die Aufzählung der Einkommensarten in § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV, die bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen sind, schließt ausdrücklich vergleichbare ausländische Einkommen durch § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV mit ein. Es ist unerheblich, welche Staatsangehörigkeit die Berechtigten besitzen, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und in welcher ausländischen Währung das Einkommen erzielt wird."

Staatliche australische Leistungen (Träger Services Australia - Centrelink) werden nicht bei der Einkommensanrechnung nach § 97 (und auch § 96a usw.) SGB VI berücksichtigt. Nach Beschluss aus 2004 handelt es sich bei den Leistungen dieses Trägers nicht um vergleichbares ausländisches Einkommen nach § 18a SGB VI.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Mondkindam 02.01.2020 | 14:29
Hallo Carina, um was für eine ausländische Rente handelt es sich denn? ausländische Versichertenrente der Witwe oder ausländische Witwenrente, diese ggfls. aus welchem Land?
Carinaam 02.01.2020 | 14:46
Es handelt sich um eine australische Rentenzahlung für meine Mutter, sie wird jetzt die Witwenrente für die deutsche Rente meines Vaters beantragen
Carinaam 02.01.2020 | 14:46
Es handelt sich um eine australische Rentenzahlung für meine Mutter, sie wird jetzt die Witwenrente für die deutsche Rente meines Vaters beantragen
??? am 02.01.2020 | 15:03
Auch ausländische Renten sind bei der Einkommensanrechnung nach §96 SGB VI zu berücksichtigen. Daher ist eine Minderung der Witwenrente grundsätzlich möglich.
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