Hallo Anton,
Auslandsrentenbestimmungen gelten für alle Rentenberechtigten unabhängig von Ihrer Staatangehörigkeit und in welchem ausländischenStaat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben. Entscheidend für die Berechnung der Rente ist die Staatangehörigkeit des Berechtigten das Aufenthaltsland und die Art der rentenrechtlichen Zeiten.
Die Verordnungen der europäischen Gemeinschaft und die Sozialversicherungsabkommen wirken sich immer dann aus, wenn das innerstaatliche Recht zwischen Deutschen und Ausländern unterscheidet. Im Rahmen des innerstaatlichen Rechts werden bestimmte Personen abhängig von ihrer Staatangehörigkeit und Ihres Aufenthaltslandes den deutschen Staatangehörigen gleichgestellt. Leistungen sind zu erbringen, wie sie auch einem Deutschen zu erbringen wären. Das bedeutet das auch Staatsangehörige der europäischen Mitgliedsstaaten bei Aufenthalt im Ausland wie Deutsche zu behandeln sind. Wenn also eine europäische Staatsangehörigkeit vorliegt und nur bundesdeutsche Zeiten zurückgelegt wurden wird eine 100% Rente ins Ausland gezahlt.