Eine Befreiung auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Wohnmitgliedstaats (hier: die Niederlande) regelt Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj).… Jedoch ist dort nicht geregelt, dass ein solcher Antrag keine Rückwirkung besitzt. Die SVB war jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 und 4 sowie Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj)… verpflichtet, entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgehen sollte, dass ab Wohnsitzverlegung die niederländischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit Anwendung finden und daher dann auch niederländische Volksversicherungsbeiträge anfallen können. Dabei hätte wohl auch auf Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hingewiesen werden müssen. Bei der Stellung eines Befreiungsantrags sollte daher auch auf die vorgenannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 hingewiesen werden, um eventuell doch noch eine rückwirkende Befreiung zu erreichen, wenn die SVB tatsächlich keine oder unvollständige Informationen bereitgestellt hat.
Daneben kann bei der SVB bzw. der DVKA Bonn auch ein gut motivierter Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Geltung allein der dt. Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit begrenzt auf die dann noch erforderliche Zeit, d .h. der Zeitraum ab Wohnsitzverlegung in die Niederlande bis zur Stellung des vorgenannten Befreiungsantrags, gestellt werden. Nach der EuGH-Rechtsprechung geht das auch für die Vergangenheit (Urt. v. 17.05.1984, Rs. 101/83, ECLI:EU:C:1984:187). Ein solcher Antrag sollte zumindest dann erfolgreich sein, wenn es die SVB versäumt hat, auf Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hinzuweisen. Auch sollte die (gewollte) Weiterzahlung dt. KV/PV-Beiträge, mit der die weitere Verbundenheit mit dem dt. Sozialversicherungssystem belegbar ist, ein vernünftiger Grund dafür sein, dass eine solche Ausnahmevereinbarung auch tatsächlich zustande kommt.
Ist der eine und/oder andere Antrag erfolgreich, sollte es später zur Rückabwicklung gezahlter Volksversicherungsbeiträge kommen, wenn nicht schon die Aussetzung bzw. Aufschub der Zahlungspflicht beim Belastingsdienst bzw. der SVB unter Hinweise auf die Stellung beider Anträge eingeleitet und stattgegeben wurde.
Bzgl. der Zahlung niederländischer ESt (Inkomstbelasting) auf eine dt. Rente sind die Teils umfangreichen Bestimmungen des DBA Niederlande samt Protokoll in der geweils geltenden Fassung zu beachten (
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartike…
Generell gilt, dass es bei einer Wohnsitzverlegung auch ins EU-Ausland hilfreich und notwendig ist, sich vorher umfassend über alle zivil-, steuer- und sozialrechtlichen Konsequenzen (Rechte, Pflichten, Vor- und Nachteile) bei den dafür zuständigen Stellen zu informieren, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Dabei unterliegt die Rechtslage in dem einen oder anderen Staat auch Veränderungen von Zeit zu Zeit, was ebenso bedacht werden sollte.