Hallo Hebamme,
Die Versicherungspflicht – und damit die Beitragspflicht - als selbständig tätige Hebamme besteht, solange diese Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird.
Dies bedeutet, dass Sie Ihren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung davon in Kenntnis setzen müssen, ab wann Sie Ihre Tätigkeit nicht mehr oder nur in geringfügigem Umfang ausüben werden. Sie erhalten daraufhin einen Bescheid über die Beendigung der Versicherungspflicht mit dem Hinweis, dass Sie sich unverzüglich wieder melden müssen, sobald Sie absehbar wieder mehr als geringfügig Tätig sein werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung