Hallo Jürgen,
nach § 33 VersAusglG (Versorgungaausgleichsgesetz) kann in Unterhaltsfällen die bei der ausgleichspflichtigen Person aufgrund des Versorgungsausgleichs vorzunehmende Kürzung der Versorgung (z.B. Rente) vorübergehend ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
Eine Voraussetzung für die Anpassung wegen Unterhalt ist gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG, dass die ausgleichsberechtigte Person einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch richtet sich nach den §§ 1569 bis 1578 BGB.
§ 34 VersAusglG bestimmt, dass über die Anpassung wegen Unterhalt und deren Abänderung das Familiengericht nur auf Antrag entscheidet.
Insofern sollten Sie sich durch einen Anwalt oder beim Familiengericht zu diesem Thema beraten lassen.