Hallo Schorsch,
er ist ja nach wie vor voll AU und auch für eine "Umschulung" wie auch immer nicht geeignet. Außerdem hat er die Reha schon hinter sich.
Wenn eine Reha nicht erfolgreich ist und weiter AU besteht, wird weiterhin Krankengeld gezahlt.
Wenn die Kasse nicht zahlen will gibt es darüber bereits ein Gerichtsurteil, das bei mir auch angewandt wurde. Ich sollte ja auch eine Verweisungstätigkeit bekommen. Laut Gutachter sollte dies aber die Krankenkasse prüfen. Dass der Gutachter gesagt hat: "Wir wollen Sie nicht, wir schicken Sie zum Arbeitsamt", habe ich überhört, sonst wäre es in die Dienstaufsichtsbeschwerde eingeflossen.
Die KK hat aber nicht geprüft, sondern wollte gleich die Zahlung einstellen. Sie musste sich aber eines "schlechteren" belehren lassen.
Im Falle von PSJ ist also auf die bisherige Tätigkeit abzustellen. So besagen es die AU-Richtlininien wie bei mir auch. Dies gilt bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis (auch noch in der Kündigungszeit), danach gelten andere Richtlinien.
In beiden Fällen kann man auch sagen, das hat mit dem § 51 SGB V nichts zu tun. Die Krankenkasse darf selbstverständlich zur Reha auffordern. Selbst gegen diese Aufforderung kann Widerspruch eingelegt werden und die Kasse muss weiter zahlen. Es kann ja sogar sein, dass der Betreffende nicht einmal rehafähig ist oder doch noch mal in seiner alten Tätigkeit eingesetzt werden kann.
Hier noch ein Link zum Widerspruch:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/wegfall-des-krankengeldes-bei-…
Die Aufforderung zur Reha und die Krankengeldzahlung sind sozusagen zweierlei Stiefel. Was soll die Rentenversicherung machen? Auf gut Glück umschulen? Was sollen die dummen Ratschläge, nur noch Teilzeit zu arbeiten? Er hat ja die volle Arbeitsleistung zu erbringen im alten Job, sonst wäre es ja eine Änderungskündigung. Da bekäme er noch Schwierigkeiten mit dem Amt für Arbeit, wenn es schiefläuft.
Gegen diese Praxis der KK wehrt sich auch das Arbeitsamt und hat schon gegen die Kassen geklagt, bzw. diese mussten weiterhin KG zahlen.
Die Kasse kann wohl die Dispositionspflicht einschränken. Dagegen wird aber die Rentenversicherung Widerspruch einlegen, bzw. dieses Ansinnen der KK zurückweisen (rechtskräftig).
Vor allen Dingen, dass die Schmerzen psychisch sein können ist eigentlich eine Idiotie. Sollte bei mir damals auch eine Rolle spielen. Ich habe Psychopharmaka genommen. Das hat aber wenig oder gar nicht geholfen und mir wurde vom Psychiater sogar abgeraten. Die Schmerzen kann eigentlich nur von der durch die Arbeit erzwungene Haltung und konnten nicht mehr in der Freizeit kompensiert werden, bzw. traten sogar in der Freizeit erst richtig auf.
Sie gingen immer wieder weg, wenn ich mindestens 3 Wochen Urlaub hatte, bzw. nach der Insolvenz der Firma.
Die Gesundheit kann doch kein Außenstehender beurteilen. Natürlich sollte man evtl. "Umsatteln", wenn man merkt es geht nicht mehr. Aber eine Garantie, dass es klappt, gibt es natürlich nicht. Das ist aber fast immer erst mal besser als EM-Rente.
Viele sog. Richtlinien und sogar Gesetze im Gesundheitswesen (sind meistens nur Richtlinien), verstoßen gegen "höhere" Gesetzte wie Grundgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Patientenrechtegesetz (teilweise im BGB eingearbeitet), SGB V (hier vor allem: Medikamente, die von der GKV ausgeschlossen sind, aber trotzdem verordnet werden dürfen auf GKV-Kosten) und evtl. sogar Strafgesetzbuch.
Nur, wenn niemand was dagegen unternimmt, hat er sein Recht einfach verloren.
MfG