Hallo August,
bei einer Aussparung erhalten Sie einen höheren Rentenzahlbetrag, als Ihnen eigentlich zusteht. Dies ist in der Regel die Folge eines fehlerhaften früheren Bescheides zu Ihren Gunsten der nicht mehr zurückgenommen werden kann. In diesen Fällen verhindert § 48 Absatz 3 SGB X (Aussparung), dass Sie durch die Rentenanpassungen immer mehr von dem früheren Fehler profitieren. Die (korrekten) Entgeltpunkte, die Ihnen ohne den Fehler eigentlich zustehen würden, nehmen an den jährlichen Rentenanpassungen in voller Höhe teil, nur Ihr (zu hoher) Zahlbetrag nicht. Erst wenn durch die Rentenanpassungen die Ihnen eigentlich (korrekt) zustehende Rente den (zu hohen) jetzigen Zahlbetrag übersteigt, erhöht sich auch der Zahlbetrag Ihrer Rente wieder, und nimmt dann in den nachfolgenden Jahren auch für Sie sichtbar wieder vollumfänglich an den Rentenanpassungen teil.
Da sie nichts ausgleichen oder zurückzahlen müssen, sondern nur abwarten müssen, bis die Ihnen eigentlich zustehende Rente den jetzigen (zu Ihren Gunsten zu hohen) Zahlbetrag erreicht, können Sie auch keine "Einmalzahlung" leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung