Hallo Vereni,
aufgrund der bestehenden AU hat die Agentur für Arbeit mittels Gutachten geprüft, ob bei Ihnen eventuell eine Erwerbsminderung vorliegen könnte. Sollten Sie erwerbsgemindert sein, sind Sie auf dem (Vollzeit-)Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und fallen evtl. in die Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers, z. B. die Rentenversicherung.
Die verbindliche Feststellung, ob bei Ihnen Erwerbsminderung vorliegt, kann aber nur der Rentenversicherungsträger treffen. Wenn Sie also mit dem (Vor-)Gutachten der Agentur für Arbeit nicht einverstanden sind und sich selbst für erwerbsgemindert halten, können Sie das der Agentur für Arbeit mitteilen und einen Rentenantrag stellen. Bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers, ob Erwerbsminderung vorliegt, erhalten Sie dann von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung. Die Agentur zahlt in diesem Fall Arbeitslosengeld, weil noch nicht geklärt ist, welcher Sozialleistungsträger für Sie zuständig ist (Auffangzuständigkeit).
Wenn Sie sich selbst nicht für erwerbsgemindert halten und davon ausgehen, dass Sie nach dem Ende der AU wieder mindestens 6 Stunden täglich arbeiten können, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Sie stimmen dann ja mit dem Gutachter der Agentur für Arbeit überein.