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Experten-Antwort

Aussteuerrung Kg/ Nahtlosigkeit Alg1

von vereni08.07.2018 | 10:43
556 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, habe aufgrund Aussteuerrung Kg, Antrag auf Alg1 gestellt. Bewilligungsbescheid habe ich auch erhalten und die erste Zahlung wurde auch schon an mich überwiesen. Soweit so gut! Tage später habe ich Post erhalten, wo mir mitgeteilt wird, daß aufgrund meines gesundheitlichen Leistungsvermögen ein Gutachten erstellt wurde und aufgrund dessen liegen die Vorraussetzungen zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregel als nicht erfüllt.Dick gedruckt steht in dem Brief:"Bitte informieren sie ihren Arzt darüber,daß sich ihre AU nun nach den Tätigkeiten richtet, für die sie nach dem ärztlichen Gutachten zur Verfügung stehen. Termin zur Besprechung folgt". Bin weiterhin AU geschrieben. Nur kann ich diesem Sachverhalt nicht folgen (geistig). Was erwartet mich jetzt? Ist es besser jetzt schon einen Anwalt zur Rate ziehen oder erstmal abwarten. Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.Ich möchte nicht unvorbereitet den Termin wahrnehmen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Vereni,

aufgrund der bestehenden AU hat die Agentur für Arbeit mittels Gutachten geprüft, ob bei Ihnen eventuell eine Erwerbsminderung vorliegen könnte. Sollten Sie erwerbsgemindert sein, sind Sie auf dem (Vollzeit-)Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und fallen evtl. in die Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers, z. B. die Rentenversicherung.

Die verbindliche Feststellung, ob bei Ihnen Erwerbsminderung vorliegt, kann aber nur der Rentenversicherungsträger treffen. Wenn Sie also mit dem (Vor-)Gutachten der Agentur für Arbeit nicht einverstanden sind und sich selbst für erwerbsgemindert halten, können Sie das der Agentur für Arbeit mitteilen und einen Rentenantrag stellen. Bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers, ob Erwerbsminderung vorliegt, erhalten Sie dann von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung. Die Agentur zahlt in diesem Fall Arbeitslosengeld, weil noch nicht geklärt ist, welcher Sozialleistungsträger für Sie zuständig ist (Auffangzuständigkeit).

Wenn Sie sich selbst nicht für erwerbsgemindert halten und davon ausgehen, dass Sie nach dem Ende der AU wieder mindestens 6 Stunden täglich arbeiten können, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Sie stimmen dann ja mit dem Gutachter der Agentur für Arbeit überein.

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9 Antworten

DRVam 08.07.2018 | 11:19
Was hat Ihre Frage mit der Deutschen Rentenversicherung zu tun? Das ist doch eher eine Frage für ein Forum der Agentur für Arbeit, oder?
Schorscham 08.07.2018 | 14:14
Für Arbeitslosengeldbezieher gelten andere AU-Regeln als für Arbeitnehmer. Während Arbeitnehmer als arbeitsunfähig gelten, sobald sie vorübergehend Ihren bisherigen Hauptberuf nicht mehr ausüben können, gelten Arbeitslosengeldbezieher erst dann als arbeitsunfähig, wenn sie vorübergehend gar keine zumutbare berufliche Tätigkeit ausüben können. Dabei sind die Regelungen für ALG_1-Bezieher etwas lockerer als für ALG_2-Bezieher. Der medizinische Dienst der Bundesagentur für Arbeit hält Sie offenbar nicht für rentenrelevant erwerbsgemindert, sonst wäre seine Entscheidung anders ausgefallen. Nur wenn Sie tatsächlich der Meinung sein sollten, dass Sie außerstande sind, DAUERHAFT 6 Stunden oder mehr unter den Bedingungen des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes arbeiten zu können, macht die Aufrechterhaltung Ihres EM-Rentenantrages Sinn. Dann wäre in der Tat fachkundige Unterstützung eines Fachanwalts für Sozialrecht oder eines Sozialverbandes, wie z.B. dem SoVD (www.sovd.de) oder dem VdK (www.vdk.de)dringend anzuraten. MfG
Schorscham 08.07.2018 | 15:38
Vielleicht erklären Sie mal, was man unter einer "Nahtlosigkeitsregelung" versteht. MfG
Franz Josefam 08.07.2018 | 19:13
Warum solte jemand Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) beantragen wenn er keine EM-Rente beantragt hat? Gut erkannt. Und was lernen Sie daraus?
AC.am 08.07.2018 | 19:50
Sehr interessant! Woher nehmen Sie denn Ihre Weisheit, dass der Fragesteller einen Antrag auf EM-Rente gestellt hat, den er aufrechterhalten soll?
Warum solte jemand Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) beantragen wenn er keine EM-Rente beantragt hat? Gut erkannt. Und was lernen Sie daraus?
Da sind mal wieder die Spezialisten unter sich. Meinen Sie wären so schlau.
vereniam 09.07.2018 | 09:42
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Dick gedruckt steht in dem Brief:"Bitte informieren sie ihren Arzt darüber,daß sich ihre AU nun nach den Tätigkeiten richtet, für die sie nach dem ärztlichen Gutachten zur Verfügung stehen. Termin zur Besprechung folgt". Bin weiterhin AU geschrieben. Nur kann ich diesem Sachverhalt nicht folgen (geistig). Was erwartet mich jetzt? Ist es besser jetzt schon einen Anwalt zur Rate ziehen oder erstmal abwarten.
Für Arbeitslosengeldbezieher gelten andere AU-Regeln als für Arbeitnehmer. Während Arbeitnehmer als arbeitsunfähig gelten, sobald sie vorübergehend Ihren bisherigen Hauptberuf nicht mehr ausüben können, gelten Arbeitslosengeldbezieher erst dann als arbeitsunfähig, wenn sie vorübergehend gar keine zumutbare berufliche Tätigkeit ausüben können. Dabei sind die Regelungen für ALG_1-Bezieher etwas lockerer als für ALG_2-Bezieher. Der medizinische Dienst der Bundesagentur für Arbeit hält Sie offenbar nicht für rentenrelevant erwerbsgemindert, sonst wäre seine Entscheidung anders ausgefallen. Nur wenn Sie tatsächlich der Meinung sein sollten, dass Sie außerstande sind, DAUERHAFT 6 Stunden oder mehr unter den Bedingungen des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes arbeiten zu können, macht die Aufrechterhaltung Ihres EM-Rentenantrages Sinn. Dann wäre in der Tat fachkundige Unterstützung eines Fachanwalts für Sozialrecht oder eines Sozialverbandes, wie z.B. dem SoVD (www.sovd.de) oder dem VdK (www.vdk.de)dringend anzuraten. MfG Vielen Dank an Schorsch, das hilft mir weiter, Termin beim VDK hab ich heute Morgen schon ausgemacht!
Franz Josefam 09.07.2018 | 10:47
Daraus ergiebt sich eigentlich ziemlich deutlich, dass die Fragestellerin bereits einen Rentenantrag gestellt und Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) beantragt hat!
vereniam 09.07.2018 | 11:07
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Dick gedruckt steht in dem Brief:"Bitte informieren sie ihren Arzt darüber,daß sich ihre AU nun nach den Tätigkeiten richtet, für die sie nach dem ärztlichen Gutachten zur Verfügung stehen. Termin zur Besprechung folgt". Bin weiterhin AU geschrieben. Nur kann ich diesem Sachverhalt nicht folgen (geistig). Was erwartet mich jetzt? Ist es besser jetzt schon einen Anwalt zur Rate ziehen oder erstmal abwarten.
Für Arbeitslosengeldbezieher gelten andere AU-Regeln als für Arbeitnehmer. Während Arbeitnehmer als arbeitsunfähig gelten, sobald sie vorübergehend Ihren bisherigen Hauptberuf nicht mehr ausüben können, gelten Arbeitslosengeldbezieher erst dann als arbeitsunfähig, wenn sie vorübergehend gar keine zumutbare berufliche Tätigkeit ausüben können. Dabei sind die Regelungen für ALG_1-Bezieher etwas lockerer als für ALG_2-Bezieher. Der medizinische Dienst der Bundesagentur für Arbeit hält Sie offenbar nicht für rentenrelevant erwerbsgemindert, sonst wäre seine Entscheidung anders ausgefallen. Nur wenn Sie tatsächlich der Meinung sein sollten, dass Sie außerstande sind, DAUERHAFT 6 Stunden oder mehr unter den Bedingungen des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes arbeiten zu können, macht die Aufrechterhaltung Ihres EM-Rentenantrages Sinn. Dann wäre in der Tat fachkundige Unterstützung eines Fachanwalts für Sozialrecht oder eines Sozialverbandes, wie z.B. dem SoVD (www.sovd.de) oder dem VdK (www.vdk.de)dringend anzuraten. MfG
Vielen Dank an Schorsch, das hilft mir weiter, Termin beim VDK hab ich heute Morgen schon ausgemacht!
vereniiam 09.07.2018 | 11:20
Zitat von vereni anzeigenausblenden
vereni schrieb

Dick gedruckt steht in dem Brief:"Bitte informieren sie ihren Arzt darüber,daß sich ihre AU nun nach den Tätigkeiten richtet, für die sie nach dem ärztlichen Gutachten zur Verfügung stehen. Termin zur Besprechung folgt".

Bin weiterhin AU geschrieben.

Nur kann ich diesem Sachverhalt nicht folgen (geistig). Was erwartet mich jetzt? Ist es besser jetzt schon einen Anwalt zur Rate ziehen oder erstmal abwarten.

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Für Arbeitslosengeldbezieher gelten andere AU-Regeln als für Arbeitnehmer.

Während Arbeitnehmer als arbeitsunfähig gelten, sobald sie vorübergehend Ihren bisherigen Hauptberuf nicht mehr ausüben können, gelten Arbeitslosengeldbezieher erst dann als arbeitsunfähig, wenn sie vorübergehend gar keine zumutbare berufliche Tätigkeit ausüben können.

Dabei sind die Regelungen für ALG_1-Bezieher etwas lockerer als für ALG_2-Bezieher.

Der medizinische Dienst der Bundesagentur für Arbeit hält Sie offenbar nicht für rentenrelevant erwerbsgemindert, sonst wäre seine Entscheidung anders ausgefallen.

Nur wenn Sie tatsächlich der Meinung sein sollten, dass Sie außerstande sind, DAUERHAFT 6 Stunden oder mehr unter den Bedingungen des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes arbeiten zu können, macht die Aufrechterhaltung Ihres EM-Rentenantrages Sinn.

Dann wäre in der Tat fachkundige Unterstützung eines Fachanwalts für Sozialrecht oder eines Sozialverbandes, wie z.B. dem SoVD (www.sovd.de) oder dem VdK (www.vdk.de)dringend anzuraten.

MfG

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Vielen Dank an Schorsch, das hilft mir weiter, Termin beim VDK hab ich heute Morgen schon ausgemacht!

Für Arbeitslosengeldbezieher gelten andere AU-Regeln als für Arbeitnehmer. Während Arbeitnehmer als arbeitsunfähig gelten, sobald sie vorübergehend Ihren bisherigen Hauptberuf nicht mehr ausüben können, gelten Arbeitslosengeldbezieher erst dann als arbeitsunfähig, wenn sie vorübergehend gar keine zumutbare berufliche Tätigkeit ausüben können. Dabei sind die Regelungen für ALG_1-Bezieher etwas lockerer als für ALG_2-Bezieher. Der medizinische Dienst der Bundesagentur für Arbeit hält Sie offenbar nicht für rentenrelevant erwerbsgemindert, sonst wäre seine Entscheidung anders ausgefallen. Nur wenn Sie tatsächlich der Meinung sein sollten, dass Sie außerstande sind, DAUERHAFT 6 Stunden oder mehr unter den Bedingungen des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes arbeiten zu können, macht die Aufrechterhaltung Ihres EM-Rentenantrages Sinn. Dann wäre in der Tat fachkundige Unterstützung eines Fachanwalts für Sozialrecht oder eines Sozialverbandes, wie z.B. dem SoVD (www.sovd.de) oder dem VdK (www.vdk.de)dringend anzuraten. MfG
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Wunderbar. Du warst heute morgen xchon fleißig.
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