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Experten-Antwort

Aussteuerung, ALG 1 wie verhalten?

von Uli05.05.2024 | 14:16
426 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich werde demnächst ausgesteuert. Vor einigen Wochen ließ die Krankenkasse mir ein Infoschreiben zukommen, welches ich an die AfA weiterleiten "soll/kann" (soweit ich weiß keine Pflicht), mit der Info das ich demnächst ausgesteuert werde. Ich war vor einigen Monaten in der Reha (Psychosomatik). Der Entlassbericht besagte das ich im meinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann. Nun stelle ich mir die Frage was ich tuen soll um mein ALG 1 Anspruch nicht zu gefährden. Muss ich nach Aussteuerung so tuen als sei ich gesund und mich nicht weiter krankschreiben lassen (entgegen der Ansicht des Arztes). Oder kann ich der AfA das Schreiben zukommen lassen, und mich nach der Aussteuerung arbeitsunfähig bei der AfA vorstellen, ohne das ich meinen ALG1 Anspruch verliere, denn das wäre Existenzbedrohend. Ich wurde bereits direkt nach der ersten Krankmeldung in der Probezeit gekündigt (falls das relevant ist). Es wäre nett wenn jemand helfen kann. PS: Ich bin kein Sozialschmarotzer, ich habe jahrelang eingezahlt und bin nun auf das ALG1 vorübergehend angewiesen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uli,

 

da sich Ihre Frage auf das Recht der Arbeitslosenversicherung bezieht und nicht rentenrechtlicher Natur ist, kann Ihre Frage hier nicht beantwortet werden.

Wir würden Ihnen empfehlen, Ihre Fragen mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit zu klären. Dort sollten Sie sich auf die Aussteuerung durch die Krankenkasse, die von "gut überlegen" genannte Nahtlosigkeitsregelung und auch auf den Reha-Entlassungsbericht beziehen. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

gut überlegenam 05.05.2024 | 14:29
Melden Sie sich auf jeden Fall bei der Agentur für Arbeit im Rahmen der 'Nahtlosigkeitsregelung' (§145 SGB III) auch arbeitsunfähig als arbeitsuchend und stellen Sie sich dort im Rahmen Ihres 'Restleistungsvermögens' der Vermittlung zur Verfügung. Ihr 'Restleistungsvermögen' kann nur von der zuständigen DRV festgestellt werden. Die Agentur für Arbeit wird dann also wohl veranlassen, dass entsprechende Anträge gestellt werden. Das 'Procedere' ist hier ganz gut beschrieben: https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allge…
Linkam 05.05.2024 | 16:40
Linkam 05.05.2024 | 16:42
Auf Youtube einfach mal folgende Suchbegriffe eingeben: "sovd aussteuerung nahtlosigkeit"
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