Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für den Rentenversicherungsträger, einen Versicherten auf die Möglichkeit des Verzichts hinzuweisen.
Stattdessen ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 S. 4 des Nachweisgesetzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verzichts hinzuweisen. Dies muss er auch in seinen Entgeltunterlagen dokumentieren.
Kommt der Arbeitgeber dieser Aufklärungspflicht nicht nach, dann muss der Rentenversicherungsträger für dieses Versäumnis nicht haften. Ein eventuell entstandener Schaden müsste privatrechtlich gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Hinweis:
Trotz der fehlenden Verpflichtung weisen die Rentenversicherungsträger die Versicherten ggf. auf die Möglichkeit des Verzichts hin, wenn dies erkennbar ist (z. B. bei einer Anfrage) und zweckmäßig erscheint.
Seid 1999 waren meine Frau und ich 3 mal bie der Auskunfts-und Beratungsstelle der Rentenversicherung in Hildesheim!!!!
Und erst im Februar 2012 wurden wir über den Aufstockungsbetrag, der ja für die Anwartschaft für Erwerbsmindertenrente und
Rehamaßnahmen ausschlaggebend ist, informiert!!!!
Seid 1999 waren meine Frau und ich 3 mal bie der Auskunfts-und Beratungsstelle der Rentenversicherung in Hildesheim!!!!
Und erst im Februar 2012 wurden wir über den Aufstockungsbetrag, der ja für die Anwartschaft für Erwerbsmindertenrente und
Rehamaßnahmen ausschlaggebend ist, informiert!!!!
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.