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Experten-Antwort

Austockung der Rente bei Minijob

von Hans-Herwig Storch21.05.2012 | 17:39
2166 Ansichten
7 Antworten
Meine Frau arbeitet seid !999 in einem Minijob!!! Jedoch wurde meine Frau zu keiner Zeit von dem Rentenversicherungsträger, über die Möglichkeit der Aufstockung durch Pflichtbeiträge informiert!!!! Somit hat meine Frau keine Ansprüche für Rehamaßnahmen!!!! Diese Desinformation ist meines Erachtens von dem Rentenversicherungsträger absichtlich gewollt um so Kosten zu sparen!!!!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.05.2012 | 17:50

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für den Rentenversicherungsträger, einen Versicherten auf die Möglichkeit des Verzichts hinzuweisen.

Stattdessen ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 S. 4 des Nachweisgesetzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verzichts hinzuweisen. Dies muss er auch in seinen Entgeltunterlagen dokumentieren.

Kommt der Arbeitgeber dieser Aufklärungspflicht nicht nach, dann muss der Rentenversicherungsträger für dieses Versäumnis nicht haften. Ein eventuell entstandener Schaden müsste privatrechtlich gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Hinweis:

Trotz der fehlenden Verpflichtung weisen die Rentenversicherungsträger die Versicherten ggf. auf die Möglichkeit des Verzichts hin, wenn dies erkennbar ist (z. B. bei einer Anfrage) und zweckmäßig erscheint.

6 Antworten

W*lfgangam 21.05.2012 | 19:32
Hallo Hans-Herwig Storch, was der Experte sagte, ist alles richtig und auch rechtens. Die Verpflichtung zur Aufklärung lag/liegt beim Arbeitgeber. Nur haben leider doch einige viele Arbeitgeber die Entwicklung/Rechtsänderung ab 01.04.1999 (seit dem werden die Mini-Jobzeiten in der Rentenversicherung erfasst/sind Rentenzeiten) verschlafen - null Info für die eigenen Mini-Jobber, die das zum Teil schon jahrelang vorher gemacht haben. Eine 'Haftung' seitens der Rentenversicherung für mangelnde Info des Arbeitgebers gibt es nicht. So ein bisschen 'Eigenverschulden' trifft in solchen Fällen auch die Versicherten/Mini-Jobber, die sich eben leider nicht zeitnah um Ihre Rentenansprüche gekümmert haben. Da bleibt letztendlich nur die Prüfung privatrechtlicher Haftungsansprüche gegen den Arbeitgeber ... Nebenbei, die Neuregelung der Minijobs ab 01.04.1999 ging durch alle Medien, wenn man/frau ein bisschen aufmerksam war, konnte das eigentlich selbst beim Studium des 'Neuen Blatt's' im Wartezimmer beim Hausarzt nicht an einem vorbei gehen. Die Praxis sieht leider anders - wo ich das Grausen kriegen, wenn seit 99 bis heute nicht 'aufgestockte' Minijobzeiten im Rentenkonto sind. Häufige Antworten dazu: "ich habe gehört, das lohnt sich nicht" ...was heißt, man/frau wusste schon davon, hielt aber mehr von dem Kaffeekränzchengeschnatter, statt mal dahin zu gehen, wo die Ahnung sitzt. Gruß w.
Hans-Herwig Storcham 21.05.2012 | 20:04
Der Rentenversicherungsträger Knappschaft Bahn/ See hat ja die Beiträge des Arbeitgebers kassiert, und hat zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen auf diesem Aufstockungsbetrag zu informieren!!!!!
W*lfgangam 21.05.2012 | 21:20
Hans-Herwig Storch schrieb

Seid 1999 waren meine Frau und ich 3 mal bie der Auskunfts-und Beratungsstelle der Rentenversicherung in Hildesheim!!!!

Und erst im Februar 2012 wurden wir über den Aufstockungsbetrag, der ja für die Anwartschaft für Erwerbsmindertenrente und

Rehamaßnahmen ausschlaggebend ist, informiert!!!!

Hallo Hans-Herwig Storch, Sie haben die beiden Beiträge nicht aufmerksam gelesen: der Rentenversicherungsträge - auch die KBS als nur Einzugsstelle der Beiträge - hat keine Verpflichtung, wegen des Eingangs von 'Minijob-Beiträgen' den Minijobber zu hinterfragen, ob er/sie das so will oder anders gerne hätte. Auch die gesetzliche Krankenkassen bei ü400-Einkommen (als Einzugsstelle der SV-Beiträge) kümmert sich nicht um mögliche rentenrechtliche Auswirkungen. Die KBS hat hier keine andere Position. Würde in die totale Überwachung / Hinterfragung / Bevormundung ausarten und Sie von jeglicher Eigenverantwortung freisprechen ...stellen wir doch gleich morgen einen 'schwarzen Mann' an Ihre Haustür, der Sie drinnen wie draußen 'begleitet' und Ihnen alle Entscheidungen abnimmt - denken Sie dabei nicht mal das Wort 'Entmündigung', das Denken wird Ihnen dann schlicht untersagt ;-) Gruß w.
...am 21.05.2012 | 21:26
Hans-Herwig Storch schrieb

Seid 1999 waren meine Frau und ich 3 mal bie der Auskunfts-und Beratungsstelle der Rentenversicherung in Hildesheim!!!!

Und erst im Februar 2012 wurden wir über den Aufstockungsbetrag, der ja für die Anwartschaft für Erwerbsmindertenrente und

Rehamaßnahmen ausschlaggebend ist, informiert!!!!

Nochmal: die Aufklärungspflicht liegt hier beim Arbeitgeber und NICHT beim Rentenversicherungsträger! Außerdem ist - wie auch schon geschrieben - ein wenig Eigeninitiative beim Informieren gefordert. Man sollte nicht erwarten, dass einen sämtliche Info´s hinterher getragen werden...
Batrixam 21.05.2012 | 21:29
Es sei denn, Ihre Frau war seit 1999 einmal in einer Auskunfts- und Beratungstelle und kann nachweisen, dass im Rahmen des Beratungsgespräches nicht auf die Möglichkeit der Aufstockung und die entsprechenden Konsequenzen hingewiesen worden ist...
Hans-Herwig Storcham 21.05.2012 | 22:22
Seid 1999 waren meine Frau und ich 3 mal bie der Auskunfts-und Beratungsstelle der Rentenversicherung in Hildesheim!!!! Und erst im Februar 2012 wurden wir über den Aufstockungsbetrag, der ja für die Anwartschaft für Erwerbsmindertenrente und Rehamaßnahmen ausschlaggebend ist, informiert!!!!
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