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Experten-Antwort

Auswanderung in die Niederlande

von Ella05.02.2024 | 08:43
479 Ansichten
6 Antworten
Schönen guten Morgen, ich plane mit meiner Tochter in die Niederlande auszuwandern. Bin 58 Jahre alt und beziehe eine große Witwenrente. Die Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren habe ich laut Rentenauskunft erfüllt. Somit könnte ich eine Rente bereits zum 01.09.2029 mit 14,4% Abschlag beanspruchen. In den Niederlanden habe ich, soweit ich im Netz gefunden habe , keine Möglichkeit vorzeitig in Rente zu gehen. Also - kann ich, wenn ich in den Niederlanden weiter arbeiten muss, dennoch in Deutschland die deutsche Rente mit Abschlägen zum 01.09.2029 beantragen bzw. beziehen? - wird meine deutsche Witwenrente weiterhin gezahlt?Wie wird diese dann berechnet ? Wie in Deutschland: Abzug v.40% über dem Freibetrag ? Wo müsste ich die Renten versteuern bzw.die KV Beiträge abführen? Was muss ich beachten? Für Ihre Antwort vorab besten Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.02.2024 | 10:28

Wenn Sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung haben, profitieren Sie von der Altersrente für langjährig Versicherte. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren. 

 

Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Ein solcher Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

 

Witwen und Witwer können sich zu ihrer Hinterbliebenenrente etwas hinzuverdienen. Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder Altersrente werden jedoch auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Entscheidend ist hierbei der Nettobetrag. Ermittelt wird er aus dem Bruttoeinkommen durch den Abzug gesetzlich festgelegter Pauschalbeträge.

 

Bis zu einem festgelegten Freibetrag bleibt die Hinterbliebenenrente unberührt. Übersteigen die Nettoeinkünfte jedoch den festgelegten Freibetrag für die Einkommensanrechnung, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt derzeit bei 950,93 Euro im Westen und 937,73 Euro im Osten Deutschlands.  

 

Bezüglich der Frage zur Versteuerung bzw. zur Krankenversicherung verweisen wir auf die sehr kompetente und bereits vorliegende Antwort von "Thomas". 

5 Antworten

Schadeam 05.02.2024 | 09:02
Da man neben einer Altersrente unbegrenzt verdienen darf, sollte Ihr Plan aufgehen. Das mit der Witwenrente sehen Sie auch richtig, da zählt dann die deutsche Altersrente und Ihr Arbeitsverdienst als Einkommen. Bezüglich Steuern befragen Sie deutsche ode NL Steuerstellen (Finanzamt, Steuerberater) Wg der KV fragen Sie Ihre Kasse was gilt wenn ein Rentener in NL wohnt und dort arbeitet.
Feliam 05.02.2024 | 10:25
Thomasam 05.02.2024 | 18:26
Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung einschließlich der dt. Witwenrente ist Art. 17 DBA Niederlande (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartike… zu beachten, was letztlich zumeist bedeutet, dass auf die dt. Witwenrente niederl. ESt (Inkomstbelasting) anfallen wird, was eine entsprechende dortige Veranlagung bedingen kann (https://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/de/privatpersonen… Hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit insgesamt einschließlich der der KV und der PV ist gem. Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj)… regelmäßig der Erwerbstätigkeitsmitgliedstaat und anderenfalls der Wohnmitgliedstaat zuständig, soweit keine Sonderregelungen greifen. Nicht erwerbstätige Rentner können sich aber von der Anwendung der Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit ihres Wohnmitgliedstaats, von dem keine Rente gezahlt wird, befreien lassen. In den Niederlanden gibt es derzeit nur private KV, sodass eine freiwillige Weiterversicherung in Deutschland zu berücksichtigen sein kann, um nicht später ungewollt in die 9/10-Belegungsfalle hinsichtlich der KVdR-Mitgliedschaft zu tappen. Bei Arbeitsaufnahme in den Niederlanden werden regelmäßig die niederl. Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit - unabhängig vom Wohnmitgliedstaat - anzuwenden sein und die Anwendung der dt. Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit wird zum gleichen Zeitpunkt enden. Damit sollte dann auch eine eventuell derzeitige Pflichtmitgliedschaft in der KVdR als Hinterbliebenenrentner enden.
kurz und knappam 06.02.2024 | 18:33
Experte/in schrieb

Wenn Sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung haben, profitieren Sie von der Altersrente für langjährig Versicherte. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren. 

 

Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Ein solcher Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

 

Witwen und Witwer können sich zu ihrer Hinterbliebenenrente etwas hinzuverdienen. Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder Altersrente werden jedoch auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Entscheidend ist hierbei der Nettobetrag. Ermittelt wird er aus dem Bruttoeinkommen durch den Abzug gesetzlich festgelegter Pauschalbeträge.

 

Bis zu einem festgelegten Freibetrag bleibt die Hinterbliebenenrente unberührt. Übersteigen die Nettoeinkünfte jedoch den festgelegten Freibetrag für die Einkommensanrechnung, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt derzeit bei 950,93 Euro im Westen und 937,73 Euro im Osten Deutschlands.  

 

Bezüglich der Frage zur Versteuerung bzw. zur Krankenversicherung verweisen wir auf die sehr kompetente und bereits vorliegende Antwort von "Thomas". 

Der aktuelle Freibetrag bei einer Witwenrente ist etwas höher als vom 'Experten' geschrieben Witwenrente Freibetrag: 992,64 Euro (gültig von 1.7.2023-30.6.2024) Quelle: https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witw… Für Steuerfragen zur Rente eines im Ausland lebenden deutschen Rentners ist das FA Neubrandenburg zuständig https://www.steuerportal-mv.de/Finanzaemter/Finanzamt-Neubranden…
Ellaam 20.02.2024 | 09:16
Thomas schrieb

Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung einschließlich der dt. Witwenrente ist Art. 17 DBA Niederlande (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Niederlande/2012-12-10-Niederlande-Abkommen-DBA.html) zu beachten, was letztlich zumeist bedeutet, dass auf die dt. Witwenrente niederl. ESt (Inkomstbelasting) anfallen wird, was eine entsprechende dortige Veranlagung bedingen kann (https://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/de/privatpersonen/privatpersonen).

Hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit insgesamt einschließlich der der KV und der PV ist gem. Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj) regelmäßig der Erwerbstätigkeitsmitgliedstaat und anderenfalls der Wohnmitgliedstaat zuständig, soweit keine Sonderregelungen greifen. Nicht erwerbstätige Rentner können sich aber von der Anwendung der Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit ihres Wohnmitgliedstaats, von dem keine Rente gezahlt wird, befreien lassen.

In den Niederlanden gibt es derzeit nur private KV, sodass eine freiwillige Weiterversicherung in Deutschland zu berücksichtigen sein kann, um nicht später ungewollt in die 9/10-Belegungsfalle hinsichtlich der KVdR-Mitgliedschaft zu tappen. Bei Arbeitsaufnahme in den Niederlanden werden regelmäßig die niederl. Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit - unabhängig vom Wohnmitgliedstaat - anzuwenden sein und die Anwendung der dt. Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit wird zum gleichen Zeitpunkt enden. Damit sollte dann auch eine eventuell derzeitige Pflichtmitgliedschaft in der KVdR als Hinterbliebenenrentner enden.

Hallo Thomas, vielen lieben Dank für die ausführliche Erklärung. Könntest du mir evtl. noch erklären was die "die 9/10-Belegungsfalle " bedeutet ? In Deutschland gibt es eine Einkommensteuertabelle anhand der man die ESt berechnen kann. gibt es sowas ähnliches auch in den NL ?
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