Wenn Sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung haben, profitieren Sie von der Altersrente für langjährig Versicherte. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren.
Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Ein solcher Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.
Witwen und Witwer können sich zu ihrer Hinterbliebenenrente etwas hinzuverdienen. Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder Altersrente werden jedoch auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Entscheidend ist hierbei der Nettobetrag. Ermittelt wird er aus dem Bruttoeinkommen durch den Abzug gesetzlich festgelegter Pauschalbeträge.
Bis zu einem festgelegten Freibetrag bleibt die Hinterbliebenenrente unberührt. Übersteigen die Nettoeinkünfte jedoch den festgelegten Freibetrag für die Einkommensanrechnung, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt derzeit bei 950,93 Euro im Westen und 937,73 Euro im Osten Deutschlands.
Bezüglich der Frage zur Versteuerung bzw. zur Krankenversicherung verweisen wir auf die sehr kompetente und bereits vorliegende Antwort von "Thomas".
Wenn Sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung haben, profitieren Sie von der Altersrente für langjährig Versicherte. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren.
Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Ein solcher Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.
Witwen und Witwer können sich zu ihrer Hinterbliebenenrente etwas hinzuverdienen. Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder Altersrente werden jedoch auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Entscheidend ist hierbei der Nettobetrag. Ermittelt wird er aus dem Bruttoeinkommen durch den Abzug gesetzlich festgelegter Pauschalbeträge.
Bis zu einem festgelegten Freibetrag bleibt die Hinterbliebenenrente unberührt. Übersteigen die Nettoeinkünfte jedoch den festgelegten Freibetrag für die Einkommensanrechnung, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt derzeit bei 950,93 Euro im Westen und 937,73 Euro im Osten Deutschlands.
Bezüglich der Frage zur Versteuerung bzw. zur Krankenversicherung verweisen wir auf die sehr kompetente und bereits vorliegende Antwort von "Thomas".
Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung einschließlich der dt. Witwenrente ist Art. 17 DBA Niederlande (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Niederlande/2012-12-10-Niederlande-Abkommen-DBA.html) zu beachten, was letztlich zumeist bedeutet, dass auf die dt. Witwenrente niederl. ESt (Inkomstbelasting) anfallen wird, was eine entsprechende dortige Veranlagung bedingen kann (https://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/de/privatpersonen/privatpersonen).
Hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit insgesamt einschließlich der der KV und der PV ist gem. Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj) regelmäßig der Erwerbstätigkeitsmitgliedstaat und anderenfalls der Wohnmitgliedstaat zuständig, soweit keine Sonderregelungen greifen. Nicht erwerbstätige Rentner können sich aber von der Anwendung der Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit ihres Wohnmitgliedstaats, von dem keine Rente gezahlt wird, befreien lassen.
In den Niederlanden gibt es derzeit nur private KV, sodass eine freiwillige Weiterversicherung in Deutschland zu berücksichtigen sein kann, um nicht später ungewollt in die 9/10-Belegungsfalle hinsichtlich der KVdR-Mitgliedschaft zu tappen. Bei Arbeitsaufnahme in den Niederlanden werden regelmäßig die niederl. Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit - unabhängig vom Wohnmitgliedstaat - anzuwenden sein und die Anwendung der dt. Rechtsvorschriften der soz. Sicherheit wird zum gleichen Zeitpunkt enden. Damit sollte dann auch eine eventuell derzeitige Pflichtmitgliedschaft in der KVdR als Hinterbliebenenrentner enden.
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