Hallo Adler,
sofern Erstattungsansprüche für einen möglichen Rentenanspruch angemeldet sind
(also schon im laufenden Rentenverfahren), wird die Nachzahlung
bei Bescheidung durch den Rentenversicherungsträger vorsorglich einbehalten.
Erst wenn kein Anspruch geltend gemacht wird bzw. die Ansprüche "bedient" wurden, wird die (Rest-)Nachzahlung ausgezahlt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung