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Experten-Antwort

Auswirkung bei Wandlung teilweiser in volle EMR

von Adler03.06.2024 | 14:42
226 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, aktuell erhalte ich rückwirkend bewilligte teilweise EMR (Beginn 01.12.22, befristet bis 31.12.2025). Widerspruch ist eingereicht. Parallel Zahlung von Krankengeld 15.03.2023 bis 31.12.2023 ALG 01.01.2024 bis lfd. Annahme Rückwirkende Bewilligung der vollen EMR: Wer verrechnet welche Zahlungen mit wem? Darf ich über die teilweise EMR verfügen oder folgt durch die DRV (oder KK/AfA) eine Rückforderung der geleisteten Nachzahlung und der laufenden Rentenzahlungen der DRV?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Adler,

 

sofern Erstattungsansprüche für einen möglichen Rentenanspruch angemeldet sind

(also schon im laufenden Rentenverfahren), wird die Nachzahlung

bei Bescheidung durch den Rentenversicherungsträger vorsorglich einbehalten.

Erst wenn kein Anspruch geltend gemacht wird bzw. die Ansprüche "bedient" wurden, wird die (Rest-)Nachzahlung ausgezahlt.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Falkeam 03.06.2024 | 14:50
Wenn sie mit Krankengeld und ALG die Hinzuverdienstgrenze einer vollen EMR überschreiten, gibt es keine Nachzahlung
§§103 ff. SGB Xam 03.06.2024 | 18:04
Mit der Hinzuverdienstgrenze hat dies nichts zu tun. Sondern mit Erstattungsansprüchen gemäß §§103 ff. SGB X. Hier steht dann (bei einer vollen EM-Rente) zunächst ein evtl. Nachzahlungsanspruch beschränkt auf den 'Zahlbetrag' der vollen EM-Rente zur Verfügung, der monats- bzw. tagesgenau gegen die Ansprüche KG/ALG verrechnet wird und auch mit den Zahlungen der halben EM-Rente. Die DRV verrechnet das direkt mit den anderen Leistungsträgern. Wenn also die volle EM-Rente niedriger ist, als das erhaltene KG/ALG, gibt es keine Nachzahlung, .
Adleram 03.06.2024 | 20:46
Zitat von §§103 ff. SGB X anzeigenausblenden
KG und ALG1 liegen über EMR. Vielen Dank für den Hinweis auf §§103 ff. SGB X! Schnell mal nachgeschaut: - Anspruch auf KG und ALG1 entfällt rückwirkend. Der Erstattungsanspruch betreffend KG und ALG1 richtet sich dann nach den jeweils für die KK und die AfA geltenden Rechtsvorschriften. Soweit so gut... Und weiter: - DRV ist grundsätzlich erstmal bis zur Höhe der vollen EMR erstattungspflichtig, Voraussetzung: - Erstattungsanspruch bei KK und ALG1 entspricht der gesamten erbrachten Leistung - DRV hat nicht bereits selbst geleistet, bevor sie von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die teilweise EMR wurde aber schon und wird auch noch an mich ausgezahlt. Es bleibt die Frage, ob die DRV diese bis zum Tag X ausgezahlten Beträge von mir zurückfordert.
§§103 ff. SGB Xam 04.06.2024 | 06:08
Für den Zeitraum, in dem KG/ALG mit einer rückwirkend bewilligten EM-Rente zusammenfallen, wird aus der 'vollen' EM-Rente erstattet und aber natürlich auch die bereits bezahlte halbe EM-Rente verrechnet. Schlimmstenfalls erhalten Sie für diesen Zeitraum also keine Nachzahlung, müssen aber selbst nichts erstatten. Wenn dann 'statt' der halben EM-Rente die volle EM-Rente (rückwirkend) bezahlt wird, ohne dass gleichzeitig noch KG/ALGI bezogen wurden, dann wird von einer möglichen Nachzahlung natürlich trotzdem die bereits bezahlte halbe Rente abgezogen, bevor eine Nachzahlung ausbezahlt wird. Wenn es bei der halben EM-Rente bleibt (noch wurde die volle je nicht bewilligt), dann ist KG/ALGI ggfs. (auch rückwirkend) als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Höhe Ihres individuellen Freibetrages (der mindestens ca. 37 TSD EUR beträgt) finden Sie in Ihrem Rentenbescheid zur halben EM-Rente. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Adleram 04.06.2024 | 21:27
Zitat von §§103 ff. SGB X anzeigenausblenden
Zu Absatz 4) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht erreicht. Zu Absatz 3) Trifft nicht zu. KG wurde und ALG wird gleichzeitig gezahlt. Zu Absatz 2) Nachzahlung erwarte ich nicht. Und wenn ich nichts erstatten muss, wäre das finanziell ein Lichtblick. Zu Absatz 1) Wie aber soll die Verrechnung erfolgen? Die Rentenkasse kann bei Bewilligung der vollen EMR aus dem noch nicht gezahlten Anteil die Verrechnung KG und ALG1 gar nicht komplett vornehmen. Also doch lieber die Zahlungen beiseite legen?
Adleram 04.06.2024 | 21:41
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Ich gehe vorsorglich mal davon aus, dass - Erstattungsansprüche angemeldet werden - mir keine Nachzahlung zuteilwerden Wichtiger ist, zu wissen, ob DRV, KK und/oder AfA Rückforderungsansprüche gegen mich haben, sofern aus dem nachbewlligten Anteil der EMR die erforderlichen Verrechnungen nicht vollständig möglich sind.
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