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Experten-Antwort

Auswirkung der Zurechnungszeit bei Altersrentee

von 1darlehen05.09.2010 | 20:01
5598 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe eine EU-Rente, bei der eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt ist. Wie wirkt sich nun die Zurechnungszeit bei der Bemesserung der späteren Altersrente aus. Wird diese Zurechnungszeit bei der Altersrente auch berücksichtigt (ggf. wie bzw. in welchem Umfange) oder ist diese dann ohne Auswirkung auf die Höhe der Altersrente? Was ist mit der Zeit ab dem 60. Lebensjahr bis zum Bezug der Altersrente mit dem 63. bzw. 65 Lebensjahr? Wie wirkt sich diese Zeit auf die Höhe der Altersrente aus?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo 1darlehen,

die Zurechnungszeit, die in einer Erwerbsminderungsrente enthalten ist, wird beim Bezug einer späteren Altersrente

oder Hinterbliebenenrente nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI als Anrechnungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch, soweit die Zurechnungszeit vor dem Beginn der Erwerbsminderungsrente liegt.

Die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug bei der Altersrente wird mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, mit der die Zurechnungszeit in der Rente wegen Erwerbsminderung enthalten war.

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2004 ist der Endzeitpunkt für die Anrechnung der Zurechnungszeit

in einer Erwerbsminderungsrente das vollendete 60. Lebensjahr. Hat die Erwerbsminderungsrente vor dem 01.01.2004 begonnen, gab es je nach Rentenbeginn verschiedene Rechtsvorschriften für den Umfang der Zurechnungszeit.

Die Dauer ist jedoch aus dem seinerzeitigen Rentenbescheid zu entnehmen.

Die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug wird bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Sie erhält einen Wert

an Entgeltpunkten aus der sog. Gesamtleistungsbewertung. Dabei wird, vereinfacht gesagt, aus den in Ihrem Versicherungskonto vorhandenen Beitragszeiten ein Wert errechnet, den dann die anderen rentenrechtlichen Zeiten,

für die keine Beiträge gezahlt wurden, wie z. B. eine Zurechnungszeit, erhalten.

Die Zeit ab dem 60. Lebensjahr bis zum Beginn einer späteren Altersrente ist keine rentenrechtliche Zeit. Dies bedeutet,

sie erhält keine eigenen Entgeltpunkte.

Allerdings wirkt sich die Zeit des Bezuges einer Versichertenrente indirekt auf die Gesamtleistungsbewertung und

damit auf die Bewertung der sog. beitragsfreien Zeiten (z. B. Anrechnungszeiten) aus, weil Sie für den maßgebenden

Berechnungszeitraum nicht mitzählt. Die Zahl der Monate durch die die Gesamtentgeltpunkte für die Beitragszeiten

geteilt werden, wird so geringer und der Entgeltpunktewert damit größer.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo niemand,

das Verfahren bei der Berechnung einer Nachfolgerente, die auf eine frühere Rente folgt (wie z. B. eine Altersrente

in Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente) läuft folgendermaßen ab:

Zunächst werden die Entgeltpunkte für die Altersrente individuell mit dem neuen Leistungsfall für die Altersrente berechnet.

Die Zurechnungszeit, die zuvor in der Erwerbsminderungsrente enthalten war, wird dabei zu einer Anrechnungszeit

wegen Rentenbezug.

Die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug erhält den sog. vollen (also ungekürzten) Gesamtleistungswert.

Der Gesamtleistungswert ist ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der aus den individuellen Beitragszeiten

des jeweiligen Versicherten berechnet wird.

Dies bedeutet, der Wert ist nicht immer gleich, sondern bei jedem einzelnen anders. Er kann aus dem Rentenbescheid

entnommen werden. Bei einem Beratungsgespräch mit Ihrem Rentenversicherungsträger können Sie sich den Rentenbescheid erklären lassen.

Weil die Entgeltpunkte für die Altersrente nach dem Recht, das bei Beginn der Altersrente gilt, neu festgestellt werden,

hat die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug auch nicht zwangsläufig denselben Wert wie vorher die Zurechnungszeit

in der Altersrente.

Am Schluss der Berechnung werden alle Entgeltpunkte (aus Beitragszeiten, Anrechnungszeiten usw.) zusammengerechnet.

Unter Berücksichtigung eines eventuellen Abschlages werden dann Ihre persönlichen Entgeltpunkte

für die Altersrente festgestellt.

Wenn dieses Gesamtergebnis feststeht, wird eine Besitzschutzprüfung nach § 88 Sozialgesetzbuch (SGB) VI vorgenommen.

Wenn die Altersrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente

beginnt, erhalten Sie die Altersrente aus mindestens den persönlichen Entgeltpunkten, die vorher in der Erwerbsminderungsrente enthalten waren.

Der Besitzschutz bezieht sich aber auf die Entgeltpunkte für die Rentenberechnung, nicht auf den Zahlbetrag der Rente.

Erhöht sich z. B. der Krankenkassenbeitrag kann die Rente unter Umständen trotzdem kleiner werden.

Wir hoffen, einen hilfreichen Überblick über das Verfahren der Rentenberechnung gegeben zu haben.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo niemand,

in dem Satz muss es richtig heißen: wie vorher die Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente.

Ich bitte, das Versehen zu entschuldigen.

Wie die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug in der Altersrente ausfällt, wenn die Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente einen Entgeltpunkt betragen hat, ist von dem individuellen Versicherungskonto abhängig.

Wenn keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten hinzukommen wird der Unterschied aber in der Regel nicht groß sein.

Wenn Sie für Ihren Fall eine genaue Auskunft benötigen, können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger

eine Probeberechnung anfordern.

Die 24-Kalendermonats-Frist gilt für alle Nachfolgerenten, also auch für eine vorgezogene Altersrente oder für eine

zweite Erwerbsminderungsrente, wenn die erste weggefallen ist.

Der Besitzschutz bezieht sich immer auf die persönlichen Entgeltpunkte, also auf das Endergebnis der Berechnung.

Die einzelnen Zeiten können trotzdem eine andere Bewertung erhalten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

W*lfgangam 05.09.2010 | 21:20
hallo 1darlehen, > Wird diese Zurechnungszeit bei der Altersrente auch berücksichtigt (...) Bei der Berechnung einer (späteren) Altersrente liegt ein neuer Versicherungsfall vor - heißt, alles wird nach etwaigen neuen Gesetzen und Berechnungsvorschriften neu berechnet. Die Zurechnungszeit der EU/EM-Rente wird dabei zur Rentenbezugszeit - im Prinzip wird sie genau so bewertet, wie vorher, mit dem Durchschnittswert Ihres Versicherungslebens (vereinfacht gesagt). Da bei der Altersrentenberechnung das gesamte Versicherungsleben neu/aktuell berechnet/bewertet wird, wird auch ein neuer Punktwert für die Rente ermittelt. In 99,9 % ist der schlechter als bisher/bei der alten Rente. Im Rahmen des so genannten Besitzschutzes wird dann die Altersrente mit dem alten/höheren Punktwert weitergezahlt ...ergo, es bliebt wie es ist, weniger kann es nicht werden. Gruß w.
Niemandam 06.09.2010 | 10:41
Hallo, wenn für ein Jahr während der Zurechnungszeit ein Rentenpunkt angerechnet wird, würde dann bei einer Altersrente und Beachtung dieser Zeit dann als Anrechnungszeit dieser eine Punkt auch angesetzt werden, oder wird dieser dann irgendwie gemindert? Sprich nur mit einem bestimmten Prozentsatz angesetzt werden. Wenn ja: mit welchem? vg, niemand
Niemandam 06.09.2010 | 12:10
Hallo, erstmal danke für die Antwort. Ist normalerweise nicht meine Art, mich in einen Thread einzumischen, aber ich denke, dass die Fragen auch im Interesse von 1darlehen sind. Mir ist soweit alles klar, bis auf diesen Absatz: "Weil die Entgeltpunkte für die Altersrente nach dem Recht, das bei Beginn der Altersrente gilt, neu festgestellt werden, hat die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug auch nicht zwangsläufig denselben Wert wie vorher die Zurechnungszeit in der Altersrente" Dass man heute natürlich nicht sagen kann, was in X Jahren sein wird, ist schon klar. Aber wie sieht es mit der heutigen Regelung aus? Änderungen kann mna dann ja verfolgen... Was passiert nach heutigem Recht mit einem Entgeltpunkt der Zurechnungszeit bei der Bewertung als Anrechnungszeit in der Altersrente? Und noch eine weitere Frage: Diese 24 Monatsfrist, gilt diese auch bei einer vorgezogenen Rente mit 63? Wenn die EM Rente also z.B mit 61 entzogen wurde? vg, niemand
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