Hallo 1darlehen,
die Zurechnungszeit, die in einer Erwerbsminderungsrente enthalten ist, wird beim Bezug einer späteren Altersrente
oder Hinterbliebenenrente nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI als Anrechnungszeit berücksichtigt. Dies gilt auch, soweit die Zurechnungszeit vor dem Beginn der Erwerbsminderungsrente liegt.
Die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug bei der Altersrente wird mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, mit der die Zurechnungszeit in der Rente wegen Erwerbsminderung enthalten war.
Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2004 ist der Endzeitpunkt für die Anrechnung der Zurechnungszeit
in einer Erwerbsminderungsrente das vollendete 60. Lebensjahr. Hat die Erwerbsminderungsrente vor dem 01.01.2004 begonnen, gab es je nach Rentenbeginn verschiedene Rechtsvorschriften für den Umfang der Zurechnungszeit.
Die Dauer ist jedoch aus dem seinerzeitigen Rentenbescheid zu entnehmen.
Die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug wird bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Sie erhält einen Wert
an Entgeltpunkten aus der sog. Gesamtleistungsbewertung. Dabei wird, vereinfacht gesagt, aus den in Ihrem Versicherungskonto vorhandenen Beitragszeiten ein Wert errechnet, den dann die anderen rentenrechtlichen Zeiten,
für die keine Beiträge gezahlt wurden, wie z. B. eine Zurechnungszeit, erhalten.
Die Zeit ab dem 60. Lebensjahr bis zum Beginn einer späteren Altersrente ist keine rentenrechtliche Zeit. Dies bedeutet,
sie erhält keine eigenen Entgeltpunkte.
Allerdings wirkt sich die Zeit des Bezuges einer Versichertenrente indirekt auf die Gesamtleistungsbewertung und
damit auf die Bewertung der sog. beitragsfreien Zeiten (z. B. Anrechnungszeiten) aus, weil Sie für den maßgebenden
Berechnungszeitraum nicht mitzählt. Die Zahl der Monate durch die die Gesamtentgeltpunkte für die Beitragszeiten
geteilt werden, wird so geringer und der Entgeltpunktewert damit größer.