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Experten-Antwort

Auswirkung Teilzeit in Elternzeit

von Michaela 08.12.2020 | 15:10
708 Ansichten
3 Antworten
Ich habe eine Frage zu den Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auf die Rentenansprüche. Meine Tochter ist Anfang Mai 20 geboren, ich bin zur Zeit in Elternzeit und plane meinen Wiedereinstieg nach einem Jahr - sprich Anfang Mai 2021. Ich werde auf jeden Fall erst einmal in Teilzeit zurückkehren. Nun stellt sich mir die Frage, ob es aus Rentengründen sinnvoller ist die Elternzeit um 2 Jahre zu verlängern und Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten oder die Arbeitszeit vertraglich zu reduzieren (ohne die Elternzeit zu verlängern) . Über eine Einschätzung freue ich mich. Beste Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.12.2020 | 08:15

Elternzeit ist eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Für die Rentenversicherung spielt es keine Rolle, ob Elternzeit vorliegt.

Kindererziehungszeiten erhält der Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht. Für ein Jahr der Kindererziehung wird Ihrem Rentenkonto 1 Entgeltpunkt gutgeschrieben. Eine parallel ausgeübte Beschäftigung wird zusätzlich mit Entgeltpunkten bewertet. Wie viele Stunden gearbeitet wird, ist dabei unerheblich.

Sollte das Gehalt jedoch zusammen mit dem Wert der Kindererziehung die Beitragsbemessungsgrenze von z.Zt. 82800,00 Euro jährlich überschreiten, werden die Entgeltpunkte begrenzt.

Sollten Sie mit Ihrer Beschäftigung mehr als 3520,00 Euro monatlich verdienen, kann sich dieser Verdienst nicht mehr rentensteigernd auswirken.

2 Antworten

KSCam 08.12.2020 | 15:46
Ob arbeitsrechtlich Elternzeit vorliegt ist für die DRV ohne Bedeutung. Da geht es ausschließlich um Lohn- bzw. Beitragshöhe.
senf-dazuam 08.12.2020 | 16:38
Hallo Michaela! Wenn Sie nichts anderes bei der DRV angegeben haben, werden Ihnen drei Jahre an Kindererziehungszeit in das "Rentenkonto" eingetragen (je 1 EP). Verdienen Sie in dieser Zeit über dem Durchschnitt (egal ob Teil- oder Vollzeit), so wird nur der Betrag für die Rente gutgeschrieben, der zusammen mit dem bereits vorhandenen EP aus der Kindererziehungszeit unter der Beitragsbemessungsgrenze bleibt. Erziehen Sie mehrere Kinder (jenseits der Kindererziehungszeit) gleichzeitig, dann kann ein geringes Einkommen (zB aus Teilzeitbeschäftigung) nochmal einen Zuschlag erfahren. Dafür sind dann aber weitere Voraussetzungen erforderlich. Also: wenn Sie bereits jetzt wieder Teilzeit arbeiten möchten, wäre dies für die Rente nicht optimal, wenn Sie dabei sehr gut verdienen. Wenn Sie später noch einmal Elternzeit nehmen möchten, wäre zu klätren, ob das Ersatzeinkommen in dieser Zeit auch zu Rentenbeiträgen führt, oder ob es dann eine Beitrags-Lücke im Rentenverlauf gibt. Eine rentenrechtliche Zeit ist jedenfalls durch die Kinderberücksichtigungszeit (bis zum 10. Geburtstag des Sprösslings) vorhanden.
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