Elternzeit ist eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Für die Rentenversicherung spielt es keine Rolle, ob Elternzeit vorliegt.
Kindererziehungszeiten erhält der Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht. Für ein Jahr der Kindererziehung wird Ihrem Rentenkonto 1 Entgeltpunkt gutgeschrieben. Eine parallel ausgeübte Beschäftigung wird zusätzlich mit Entgeltpunkten bewertet. Wie viele Stunden gearbeitet wird, ist dabei unerheblich.
Sollte das Gehalt jedoch zusammen mit dem Wert der Kindererziehung die Beitragsbemessungsgrenze von z.Zt. 82800,00 Euro jährlich überschreiten, werden die Entgeltpunkte begrenzt.
Sollten Sie mit Ihrer Beschäftigung mehr als 3520,00 Euro monatlich verdienen, kann sich dieser Verdienst nicht mehr rentensteigernd auswirken.
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