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Zur Experten-Antwort springenHallo Tula P.,
W*lfgang hat Ihnen bereits die zutreffende Antwort gegeben. Ergänzen möchte ich lediglich, dass der Freibetrag im Beitrittsgebiet – abweichend von dem von W*lfgang genannten für das Alt-Bundesgebiet geltenden Betrag – 679,54 Euro beträgt.
Hallo Tula P.,
der Einwand von Gigi ist berechtigt und insoweit eine sinnvolle Ergänzung der Antwort auf Ihre Frage.
Der bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz neben dem Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt gezahlte Aufstockungsbetrag i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist ein Nettobetrag und daher nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB IV ohne Abzug in seiner tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen (nur in ("Neu"-)Fällen, in denen § 114 Abs. 1 SGB IV keine Anwendung findet).
Hallo Tulla P.,
die Korrektur der Einkommensanrechnung wird grundsätzlich auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Minderung des Einkommens vorgenommen. Insoweit kann sich dann auch eine Nachzahlung für vergangene Zeiträume ergeben.
Hallo W@lfgang, "früher" hat man dies tatsächlich so gesehen. Bis das BSG -Urteil vom 17.4.2012, B 13 R 73/11 R- anderer Auffassung war und man sich dieser Auffassung angeschlossen hat. Die Hinterbliebenenrenten (Bestandsfälle) wurden im vergangenen Jahr neu festgestellt und zwar ggf. rückwirkend ab 2012, also über § 44 Abs. 4 SGB X hinaus. Näheres findet man u.a. in "AGFAVR 3/2012, Vorlage Nr. 648/2012 TOP 4". GigiHallo Tula P., der Einwand von Gigi ist berechtigt und insoweit eine sinnvolle Ergänzung der Antwort auf Ihre Frage. Der bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz neben dem Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt gezahlte Aufstockungsbetrag i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist ein Nettobetrag und daher nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB IV ohne Abzug in seiner tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen (nur in ("Neu"-)Fällen, in denen § 114 Abs. 1 SGB IV keine Anwendung findet).Danke auch von mir für den Hinweis. 'Früher' war es ja so, dass der Aufstockungsbetrag immer zum Einkommen zählte, plötzlich (welches Jahr, 2011,10 ...) nicht mehr. Ich ziehe mir morgen die Rechtsanweisungen dazu nochmal rein - ich ging bisher von einer generellen Nichtmitanrechnung aus. Gruß w.
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