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Experten-Antwort

Auswirkungen Altersteilzeit auf Witwenrente

von Tula P.08.04.2014 | 16:25
2961 Ansichten
9 Antworten

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Guten Tag, ich beziehe die große Witwenrente und möchte Ende des Jahres in Altersteilzeit gehen. Da ich dann weniger verdiene müsste ich auch mehr Witwenrente bekommen. Meine Frage ist nun ab welchem Zeitpunkt? Muss ich dem Rententräger mein geringeres Einkommmen sofort melden, sodass er auch sofort meine Witwenrente anpassen kann? Vielen Grüße Tula P.

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 09.04.2014 | 09:06

Hallo Tula P.,

W*lfgang hat Ihnen bereits die zutreffende Antwort gegeben. Ergänzen möchte ich lediglich, dass der Freibetrag im Beitrittsgebiet – abweichend von dem von W*lfgang genannten für das Alt-Bundesgebiet geltenden Betrag – 679,54 Euro beträgt.

Experten-Antwortam 09.04.2014 | 13:26

Hallo Tula P.,

der Einwand von Gigi ist berechtigt und insoweit eine sinnvolle Ergänzung der Antwort auf Ihre Frage.

Der bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz neben dem Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt gezahlte Aufstockungsbetrag i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist ein Nettobetrag und daher nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB IV ohne Abzug in seiner tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen (nur in ("Neu"-)Fällen, in denen § 114 Abs. 1 SGB IV keine Anwendung findet).

Experten-Antwortam 09.04.2014 | 14:46

Hallo Tulla P.,

die Korrektur der Einkommensanrechnung wird grundsätzlich auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Minderung des Einkommens vorgenommen. Insoweit kann sich dann auch eine Nachzahlung für vergangene Zeiträume ergeben.

6 Antworten

W*lfgangam 08.04.2014 | 19:44
Hallo Tula P. turnusmäßig wird erst immer zum 01.07. eine Neuberechnung/Einkommensprüfung der Witwenrente vorgenommen. Bei einem spontanem/dauerhaftem Einkommenswechsel nach unten, sollte die DRV-Witwenrente sofort informiert werden, damit sie ab Zeitpunkt der Einkommensänderung gleich die neu berechnete/höhere Witwenrente zahlen kann. Für die Witwenrente zählt das (halbe) Bruttoentgelt ohne Aufstockungsbetrag, vom Brutto sind pauschal 40 % (für die üblichen Abgaben) abzuziehen. Alles was dann noch über zz. 742 EUR hinausgeht, wird zu 40 % als Kürzungsbetrag bei der Witwenrente berücksichtigt. Nein, es gibt keinen Antrag dafür. Sinnvoll wäre es, den Vordruck R660/Anlage Einkommensanrechnung auszufüllen (ausfüllen zu lassen) und mit einem 2-Zeiler zum Witwenrenten-Träger zu schicken. Gruß w.
Gigiam 09.04.2014 | 12:11
Hallo, soweit mir bekannt ist bei Witwen(r)renten nach dem neuen Hinterbliebenenrecht der Aufstockungsbetrag zum fiktiven Bruttoverdienst, also nach der Kürzung um 40%, in voller Höhe dazu zu rechnen. Gigi
Tula P.am 09.04.2014 | 14:05
Danke für die hilfreichen Antworten. Eine Nachfrage: wenn der Antrag auf Neufestsetzung/-bemessung erst ein oder zwei Monate nach Beginn der Altersteilzeit eingereicht wird, erfolgt dann eine Nachzahlung durch die RV? (Ich fürchte der Arbeitgeber kann das Formular nicht früher ausfüllen) Viele Gruesse Tula P.
W*lfgangam 10.04.2014 | 19:45
Danke auch von mir für den Hinweis. 'Früher' war es ja so, dass der Aufstockungsbetrag immer zum Einkommen zählte, plötzlich (welches Jahr, 2011,10 ...) nicht mehr. Ich ziehe mir morgen die Rechtsanweisungen dazu nochmal rein - ich ging bisher von einer generellen Nichtmitanrechnung aus. Gruß w.
Gigiam 11.04.2014 | 17:26
Hallo Tula P., der Einwand von Gigi ist berechtigt und insoweit eine sinnvolle Ergänzung der Antwort auf Ihre Frage. Der bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz neben dem Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt gezahlte Aufstockungsbetrag i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist ein Nettobetrag und daher nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB IV ohne Abzug in seiner tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen (nur in ("Neu"-)Fällen, in denen § 114 Abs. 1 SGB IV keine Anwendung findet).
Danke auch von mir für den Hinweis. 'Früher' war es ja so, dass der Aufstockungsbetrag immer zum Einkommen zählte, plötzlich (welches Jahr, 2011,10 ...) nicht mehr. Ich ziehe mir morgen die Rechtsanweisungen dazu nochmal rein - ich ging bisher von einer generellen Nichtmitanrechnung aus. Gruß w.
Hallo W@lfgang, "früher" hat man dies tatsächlich so gesehen. Bis das BSG -Urteil vom 17.4.2012, B 13 R 73/11 R- anderer Auffassung war und man sich dieser Auffassung angeschlossen hat. Die Hinterbliebenenrenten (Bestandsfälle) wurden im vergangenen Jahr neu festgestellt und zwar ggf. rückwirkend ab 2012, also über § 44 Abs. 4 SGB X hinaus. Näheres findet man u.a. in "AGFAVR 3/2012, Vorlage Nr. 648/2012 TOP 4". Gigi
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